Mittwoch, 30. Dezember 2015
Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Montag, 28. Dezember 2015
Sorgerecht: Großeltern haben als Vormund Vorrang
Wurde den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und es muss dadurch ein neuer Vormund gefunden werden, so haben die Großeltern das Recht, bei der Auswahl vorrangig in Betracht gezogen zu werden. Vorrausetzung hierfür ist, dass zwischen Ihnen und dem Kind familiäre Bindung besteht. So entschied nun das Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.
(Az: 1 BvR 2926/13 – Beschluss vom 24. Juni 2014).
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht.
Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden.
Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss festgestellt. Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes anderweitig besser gedient ist. Die vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Verfassungsbeschwerde einer Großmutter blieb im Ergebnis ohne Erfolg, denn das Familiengericht hatte die verfassungsrechtlichen Anforderungen bei seiner Auswahlentscheidung hinreichend beachtet.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Eine erste Enkeltochter der Beschwerdeführerin kam 2001 zur Welt und wurde von ihrer Mutter, der Tochter der Beschwerdeführerin, nach der Geburt in die Obhut der Beschwerdeführerin gegeben. Im Jahr 2008 kam die zweite Enkeltochter zur Welt und lebte, zusammen mit der Mutter, zunächst im Haushalt der Beschwerdeführerin. Im August 2011 zog die Mutter zu einem Freund und nahm das jüngere Kind mit sich. Im Wege der einstweiligen Anordnung entzog das Familiengericht der Mutter im Herbst 2011 die elterliche Sorge für beide Kinder und setzte zunächst das Jugendamt als Vormund ein. Im Dezember 2011 wechselte die jüngere Enkeltochter in eine Pflegefamilie, in der sie bis heute lebt. Im Hauptsacheverfahren entzog das Familiengericht der Mutter mit Beschluss vom 8. Januar 2013 die elterliche Sorge für beide Töchter. Es bestellte die Beschwerdeführerin zum Vormund für die ältere Tochter, für die jüngere Tochter hingegen das Jugendamt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht beschwerdeberechtigt sei.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Entscheidungen des Familiengerichts und des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.
1. Als Großmutter steht der Beschwerdeführerin aufgrund des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ein Recht darauf zu, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden.
a) Auf das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) kann sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht berufen. Der Schutz dieses Grundrechts steht grundsätzlich nur den Eltern des Kindes zu. Zwar legen es das Elterngrundrecht sowie das Grundrecht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) in der Praxis regelmäßig nahe, Großeltern auf Wunsch der Eltern und des Kindes zum Vormund oder Ergänzungspfleger des Enkelkindes zu bestellen. In Bezug auf Großeltern sind beide Grundrechte indessen lediglich Rechtsreflexe, die keinen eigenen grundrechtlichen Schutz ihrer subjektiven Interessen begründen.
b) Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG umfasst jedoch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.
aa) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Darüber hinaus zielt das Familiengrundrecht generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und auch – wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt – über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz.
bb) Der grundrechtliche Schutz familiärer Beziehungen zwischen nahen Verwandten umfasst deren Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden, sofern tatsächlich eine engere familiäre Bindung zum Kind besteht. Die Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ermöglicht es den Verwandten, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden.
Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt daher bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist, durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.
2. Die angegriffenen Entscheidungen genügen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG an die Berücksichtigung naher Verwandter bei der Auswahl eines Vormunds.
a) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Ausgangsfall nach allgemeinen Grundsätzen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Soweit das Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung von Sorgerechtsentziehungen einen strengeren Kontrollmaßstab anwendet, beruht dies auf dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Eltern-Kind-Beziehung. Die Eingriffsintensität der hier zu überprüfenden Entscheidung bleibt regelmäßig hinter der einer Trennung des Kindes von den Eltern zurück.
b) Die angegriffenen Entscheidungen haben die Tragweite der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange der Beschwerdeführerin nicht verkannt. Das Familiengericht ist von einer besonderen Stellung der Beschwerdeführerin bei der Auswahl des Vormundes ausgegangen und hat deren Bestellung nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht. Es hat insbesondere nicht angenommen, dass die Beschwerdeführerin erst dann auszuwählen wäre, wenn dem Kindeswohl damit im Vergleich zum Verbleib in der Pflegefamilie besser gedient wäre. Das Familiengericht ist vielmehr mit ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kindeswohl bei einem Verbleib in der Pflegefamilie besser gedient sei als bei einem Wechsel zur Beschwerdeführerin.
c) Die Beschwerdeführerin ist nicht dadurch in Grundrechten verletzt, dass ihr die Möglichkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht versagt blieb.
aa) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gezwungen, nahen Verwandten gegen die durch den Familienrichter getroffene Auswahl des Vormunds einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen. Das Grundgesetz sichert die Eröffnung des Rechtswegs, gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg.
bb) Auch die Auslegung von § 59 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), wonach der Beschwerdeführerin als Großmutter hier keine Beschwerdeberechtigung zusteht, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch einen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Zwar berührt die Auswahlentscheidung das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 1 GG. Mit Blick darauf war sie bei der Auswahl des Vormunds vom Familiengericht auch grundsätzlich anzuhören. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, die Großeltern in Verfahren, die die richterliche Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis einräumt. Diese Interpretation von § 59 Abs. 1 FamFG ist nicht willkürlich. Sie beruht auf nachvollziehbarer systematischer Auslegung und trägt dem legitimen Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten, um eine zügige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, was in sorgerechtlichen Verfahren von besonderem Gewicht ist.
Beschluss vom 24. Juni 2014, 1 BvR 2926/13
Quelle: Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – Pressemitteilung Nr. 67/2014 vom 25. Juli 2014
Freitag, 25. Dezember 2015
Anwaltsgebühren
Es gibt drei Konstellationen:
1. Sie haben eine Rechtsschutzversicherung
2. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung, aber Anspruch auf Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, weil sie Geringverdiener sind oder Hartz IV beziehen
3. Sie haben weder eine Rechtsschutzversicherung noch Anspruch auf Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe
Zu 1: wäre erst zu klären, ob eine Rechtsschutzversicherung den konkreten Fall ganz (gegebenenfalls unter Abzug einer Selbstbeteiligung), teilweise oder ab einem bestimmten Prozessstadium (z.B. Klage) übernimmt. Dies können Sie selbst mit Ihrer Rechtsschutzversicherung 'vor' einem Besuch beim Anwalt abklären. Es wird ggf. die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung kostenfrei übernommen, es können aber bereits Anwaltsgebühren vorher angefallen sein. Bringen Sie aber Ihren Versicherungsschein mit zu Ihrem ersten Anwaltstermin.
Erhalten Sie eine Rechtsschutzdeckung, können Sie sich zurücklehnen: Der Prozess und die außergerichtliche Vertretung bedingt damit in der Regel keine weitere Kostenfolge für Sie (soweit sich aus Ihrem Versicherungsvertrag nichts anderes, z.B. bezüglich Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Selbstbeteiligung ergibt), insbesondere werden auch Kosten der Gegenseite im Prozess, Zeugenkosten, Sachverständigenkosten übernommen.
Zu 2: wären die Voraussetzungen für PKH/Beratungshilfe zu klären. Es entscheidet das Gericht bzw. ein Rechtspfleger.
Gleichwohl heisst Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe (im Familienrecht) nicht, dass Sie kein Kostenrisiko tragen!
Denn die Kosten eines gegnerischen Anwalts werden von Ihrer PKH-/VKH-Gewährung nicht gedeckt. Bei Beratungsscheinen haben Sie zudem idR. 10 Euro selbst zu tragen.
Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe erhalten idR. alle Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder von Sozialhilfe/Grundsicherungsrenten.
Gegebenenfalls müssen Sie Raten auf die Prozesskostenhilfe erbringen!
- Sie erhalten Prozesskostenhilfe nur dann, wenn Ihre Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und das eigene Vorgehen nicht mutwillig (wider besseres Wissen) ist.
Zu 3: Sie tragen - insbesondere als Unternehmer - das volle Kostenrisiko für Ihre eigene Rechtsvertretung, aber auch für Gerichtskosten, gegnerische Kosten Sachverständigenkosten.
Es gibt auch noch die Möglichkeit der Prozessfinanzierer: Dabei bezahlen Versicherungen Ihren Anwalt, erhalten im Obsiegensfall aber eine Beteiligung. Diese Form der Finanzierung ist nur bei hohen Streitwerten möglich.
Höhe der Kosten:
Je nach Rechtsbereich sind diese unterschiedlich:
Im Zivilrecht und Verwaltungsrecht sind die Gebühren streitwertabhängig.
Im Strafrecht, Sozialrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, sind die Gebühren als Betragsrahmengebühren quasi Festbeträge, die in einem Rahmen je nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit variieren können.
Kontaktieren Sie einfach vorher Ihren Anwalt ihrer Wahl und klären Sie im Vorfeld, die voraussichtlichen Kosten einer Beratung oder Vertretung.
Bei einer reinen Beratung sind (mit Ausnahme von Beratungshilfe/sog. Beratungsscheinen) Gebührenvereinbarungen auf Stundenhonorarbasis möglich.
In nomine patris - Die Interessen der Väterbewegung
Alle vier Tage werden in Deutschland drei Frauen von ihrem Partner getötet.
Sonntag, 20. Dezember 2015
Kinder sind keine Topfpflanzen - Die Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie
- Konkrete Ziele schriftlich vereinbaren.
- Die Mitwirkungsrechte im Hilfeplanverfahren einfordern.
- Konkret fragen: Was muss ich verändern, um das Kind wieder selber erziehen zu können? - Wird oft nicht beachtet.
- mit gegenseitigen Zusagen,
- mit einer kindgemäßen Aufklärung der Kinder über das „Warum“ und das „Wie lange“ und das zeitweise „OK“ der Eltern. – Wird so gut wie nie gemacht.
Ansonsten ist zu vermuten, (und in der Praxis bestätigt sich das auch immer wieder), dass die Kinder manipuliert werden - oder die Eltern diffamiert werden, um das Urteil zu unterlaufen!
Donnerstag, 26. November 2015
UMSTRITTENE HEIMBETREUUNG
Zur Strafe kein Besuch zuhause!
Hamburg schiebt massiv betreuungsbedürftige Kinder in andere Bundesländer ab. Viele der dortigen Einrichtungen nutzen repressive Methoden.
Wird teils ersatzlos gestrichen: Wochenendbesuch zu Hause.
Erst mal blieb die Frage unbeantwortet. Als die FDP-Abgeordnete Anita Klahn im Sommer wissen wollte, welche Kinderheime mit ähnlichen Konzepten arbeiten wie der umstrittenen Betreiber Friesenhof, erhielt sie von der Kieler Landesregierung zur Antwort:
Diese Frage unterliege dem Geschäftsgeheimnis der Heimträger.
In Hamburg hat es nun die Linken-Abgeordnete Sabine Boeddinghaus noch mal versucht: Sie fragte den Senat danach, welche Bedingungen in den auswärtigen Heimen herrschen, in denen Hamburg Kinder unterbringt. Auf mehr als 100 Seiten bringt die Antwort des Senats Licht in das Dunkelfeld – Boeddinghaus sagt, sie sei erschrocken: „Der Senat ist offenbar beratungsresistent, was diese Pädagogik angeht.“
Insgesamt 1.626 Hamburger Kinder und Jugendliche von null bis 21 Jahren lebten demnach zum Stichtag 30. September in rund 500 auswärtigen Einrichtungen, die meisten davon in Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Angeblich gibt es in der Großstadt keine bezahlbaren Grundstücke für mehr eigene Jugendwohnungen: So heißt es seit inzwischen 15 Jahren.
Jugendämter streben aber auch bewusst einen „Milieuwechsel“ an, wie eine interne Liste aus der Hamburger Sozialbehörde ausführt.
Überforderung der Eltern,
zu hohe Schul-Fehlzeiten,
eine geistige Behinderung der Eltern, sexueller Missbrauch
oder schlicht eine gescheiterte Unterbringung: In Hamburg sind das alles Gründe, ein Kind aus der Stadt zu bringen.
Für den Hamburger Sozialwissenschaftler Timm Kunstreich, der seit Jahren für die Abschaffung der auswärtigen Unterbringung streitet, ein Unding. „Ich habe noch nie ein Kind erlebt, das die auswärtige Unterbringung nicht als Bestrafung erlebt“, sagt der Sozialforscher, der einige Jahre in der Jugendverwaltung gearbeitet hat.
Hinzu kommt, dass viele der zum Teil kleinen Heime eher repressiv arbeiten: Allein 78 Einrichtungen erlauben in den ersten zwei bis acht Wochen keine Besuche bei der „Herkunftsfamilie“.
61 dieser Heime schränken auch darüber hinaus den Kontakt ein. In Einzelfällen würden „Wochenendbeurlaubungen als Konsequenz für unerlaubtes Verhalten gestrichen“, schreibt der Hamburger Senat auf Boeddinghaus‘ Anfrage hin. „Reine Repression, die zu äußerem Gehorsam zwingt“, sagt dazu Timm Kunstreich.
Auch der Jugendhilfeexperte Wolfgang Hammer urteilt: „Wenn Eltern so etwas machen, habe ich noch einen Rest von Verständnis. Bei staatlich bezahlten Pädagogen nicht“.
Hammer, der bis 2013 die Abteilung Jugendhilfe in Hamburgs Sozialbehörde leitete, kritisiert die interne Beschulung in den Heimen. „Die Kinder kommen nicht unter Freunde und haben keine alternativen Kontakte“. Aber Heimschulen sind weit verbreitet: 181 Einrichtungen, also mehr als jede dritte, hat diese interne Beschulung, 74 davon liegen in Niedersachsen, 78 in Schleswig-Holstein.
Der Hamburger Senat schreibt, es sei zwar Ziel, eine Integration in normale Schulen zu ermöglichen. Ob das gelingt, sei nicht nur von den Kindern abhängig, sondern „von den jeweiligen Ressourcen der Schulen“ vor Ort. Hammer nennt das „verantwortungslos“. Denn in Hamburg haben die Kinder ein Recht auf Inklusion.
Und die Antwort des Senats offenbart noch mehr: Die Skandalheime jüngster Zeit hatten ein Phasen- oder Stufenmodell, in dem die Handlungsfreiheit zunächst stark eingeschränkt ist. Im Friesenhof gab es etwa Plus- und Minuspunkte, mit denen Verhalten belohnt oder bestraft wurde. Insgesamt 42 Einrichtungen, in denen Hamburg Kinder unterbringt, haben eine Art Phasenmodell, 115 ein Punktesystem. In acht der Heime gibt es gar einen „Time out Raum“, in denen Jugendliche bei Krisen verbracht werden. Der Senat betont, Punktesysteme seien „übliche Methoden“, damit Kinder eine „eigene Motivation“ entwickeln, um „problematisches Verhalten zu überwinden“.
Kritiker Kunstreich nennt die Zahlen erschreckend. „Bei diesen schematischen Modellen wird das Kind nicht als eigene Persönlichkeit anerkannt“, sagt er. Gemeinsam mit dem Arbeitskreis kritische Sozialarbeit will er die Einrichtungen untersuchen. „Oft ist die Realität ja schlimmer.“
Die Hamburger Abgeordnete Boeddinghaus fordert insgesamt eine Neuaufstellung der Jugendhilfe, dafür solle eine Enquetekommission Vorschläge entwickeln. Sie lädt für den heutigen Donnerstag Abend zu einer Fachveranstaltung im Hamburger Rathaus ein. „Die Hilfen müssen viel früher einsetzen, damit sie Heime überflüssig machen“, sagt Boeddinghaus. Bis es so weit sei, müsse gesichert werden, dass die Kinderrechte gewahrt würden. „Dass Kinder sich zum Beispiel ihre Kleidung durch Wohlverhalten verdienen müssen, gehört nicht dazu.“
Heime anonymisiert
Etliche Heime hatten offenbar Angst vor dieser Debatte. So sind in der Antwort auf die Linken-Anfrage bei 21 Einrichtungen aus Schleswig-Holstein die Namen durch „xxxx“ ersetzt – vermutlich unter Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse.
Für Wolfgang Hammer ist das nicht hinnehmbar: Vom Staat finanzierte Einrichtungen in so einem wichtigen Bereich „sollten dem Parlament Auskunft geben wollen“.
Quelle: http://m.taz.de/Umstrittene-Heimbetreuung/!5251925;m/
Mittwoch, 25. November 2015
Wohlverhaltensklausel / Loyalitätspflicht
Umgekehrt können Verstöße des Umgangsberechtigten gegen die Loyalitätspflicht dazu führen, dass sein Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
Das Gericht kann Anordnungen zur Durchsetzung der Loyalitätspflicht treffen.
Dienstag, 24. November 2015
Institut für familienpsychologische Begutachtung
Der Begriff: "Institut für familienpsychologische Begutachtung"
Der BGH und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist bislang davon ausgegangen, dass die Bezeichnung "Institut", für sich betrachtet, Anlass zu der Vorstellung gibt, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal - nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb.
Eine Gutachterfirma ist ein solcher Gewerbebetrieb.
Sonntag, 22. November 2015
Jugendämter reichen Beschwerde wegen Diskriminierung beim Europäischen Gerichtshof ein
Den Haag und Straßburg, sind Hochburgen der internationalen Justiz. Diese war noch nie so präsent wie heute. Trotzdem ist es kein Kinderspiel, Missstände in der Familienpolitik tatsächlich so zu verfolgen oder Staaten zu verurteilen, welche die Menschenrechte verletzen. Etwa hundert Kilometer von Den Haag entfernt steht in Straßburg seit 1959 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der Gerichtshof ist allen Menschen zugänglich, um dort einen Staat wegen erlittener Menschenrechtsverletzungen anzuzeigen. Das macht dieses Gericht weltweit einzigartig. Die Kehrseite der Medaille sind allerdings die 120.000 Klagen, die derzeit abhängig sind. Der internationalen Justiz geht angesichts der vielen Anzeigen, die die Menschenrechte missachten, die Arbeit nicht so schnell aus.
So reichten auch deutsche Jugendämter am 15. November 2013 Beschwerde beim Europaparlament ein. Begründung: Jugendämter würden durch Hetzkampagnen sogenannter Interessengruppen als Kinderklaubehörde verleumdet. Das Jugendamt begehre den effektiven Schutz wegen ständiger Diskriminierung - Kinder angeblich aus intakten Familien zu rauben. In den Beschwerden wird die Anzahl der Kindesentzüge bagatellisiert, vor allem aber - habe sich auf Facebook hasserfüllte Interessengruppen gebildet, die absichtlich solche Vorwürfe vorbringen und Klagen beim europäischen Gerichtshof einreichen. Immer mehr Bürger würden unterdessen geworben, Petitionen online zu unterzeichnen um gezielt negativ auf Jugendämter aufmerksam zu machen. Jugendämter wollen nun die permanenten Diskriminierungen nicht mehr kampflos hinnehmen, denn Familien und Bürger seinen bezüglich Jugendämter verunsichert und würden keine Hilfen mehr in Anspruch nehmen wollen. “Die ständige Behauptung, wonach Jugendämter Stasi- Methoden anwenden, oder gar am Fließband Kinder entziehen würden, sei schließlich völlig aus der Luft gegriffen. Die demokratischen Rechte stünden allen Bürgern zu, somit auch allen Eltern. Fehler würden überall gemacht, dies stehe außer Frage, aber die Hetzkampagnen müssten aufhören, zum Kindeswohl".
Die Realität sieht allerdings anders aus, denn durch die nachweislich ständig wachsende Zahl der Menschenrechtsverletzungen seitens Jugendämter in Deutschland und eine juristische Praxis, die gegen das Grundgesetz verstößt, haben zahlreiche Menschenrechtsgruppen, Betroffene und einige Journalisten auf den Plan gerufen.
Nicht aber wie Jugendämter glaubhaft machen wollen, hinter den Klagen stecke eine hasserfüllte Interessengruppe. Zunächst wurde Öffentlichkeitsarbeit gegen alle inner-deutschen Widerstände über eine enge Vernetzung unter den Menschenrechtsgruppen, Betroffenen und einigen Journalisten geleistet. Als nächstem Schritt wurde in wachsender Zahl der EGMR in Straßbourg angerufen.
Hier erhielten etliche Betroffene Recht und die Bundesrepublik Deutschland wurde eindeutig ganze vier mal wegen massiven Verstoßes gegen die Menschenrechte und zu Regresszahlungen verurteilt.
Aufgrund der Unwilligkeit und Ignoranz der Bundesrepublik Deutschland sich dem Richterspruch des EGMR zu unterwerfen, starten Betroffene – eine Vielzahl von Initiativen und reichten Sammelklagen ein.
Dabei fordern Eltern und Interessengemeinschaften,
- die Abschaffung der Jugendämter,
- Ersatz durch eine demokratische Europäische Behörde mit übergeordneter Kontrollinstanz als Wächteramt zur Einhaltung der Menschenrechte und ordnungsgemäßen Arbeitsweise,
- welche auch schnell als Schlichter angerufen werden kann.
- Diese übergeordnete Kontrollinstanz sollte nicht in Deutschland angesiedelt sein, um Interessenskonflikte von vorneherein auszuschließen.
Bei tausenden eingereichten Elternpetitionen wäre es eines Rechtsstaates unwürdig, wenn er die Europäische Menschenrechtskonvention ignoriert und den Jugendämtern dieses Begehr gewährt. Unlängst ist bekannt, das Jugendämter rechtsfreie Immunität genießen und allmächtig schalten und walten dürfen. Solch ein Zustand mag in einer afrikanischen Bananenrepublik üblich sein, für eine mitteleuropäische Demokratie, die sich zu jedem Anlass mit den Menschenrechten rühmt, ist das aber ein unhaltbarer Zustand.
Wir sind der festen Überzeugung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Standpunkt der Jugendämter nicht teilen wird. Es ist untragbar, dass die Jugendbehörden einfach behaupten können, die Hetzkampagnen stammen von rachsüchtigen Interessengemeinschaften, ohne auch hier nur einen einzigen Beweis vorlegen zu müssen, wie auch in Familiengerichten üblicher Alltag ist. Das Schauspiel der Jugendämter ist zu durchsichtig. Die mediale Hetze gegen über 100.000 tatsächlich geschädigten Bürgern – Familien und Kindern kommt faktisch einer Kriminalisierung gleich, Kindesentzüge zu legalisieren.
Tatsächlich starten aber Jugendämter Hetzkampagnen gegen Familien. Dort wird den Bürgen täglich suggeriert, Familien seien überlastet und vernachlässigen ihre Kinder. Der Gang des Jugendamtes vor das europäische Parlament ist ein Absurdum und gleichzeitig ein Eingeständnis, damit entlarven sich die selbsternannten Helfershelfer einmal mehr als die größten Feinde der Familien und bestätigen erneut die These Kinderklaubehörde, die sich die Kinder bundesweit zur Beute gemacht haben.
Ben L. Sternmann
Reporter kämpfen für Bürger
Samstag, 21. November 2015
Abänderung gerichtlicher Beschlüsse
Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
gefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme),
Rückführung entführter Kinder
Dienstag, 17. November 2015
Begleiter bei Explorationsgesprächen
OLG Hamm · Beschluss vom 3. Februar 2015 · Az. 14 UF 135/14
Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547).
- Besonders wichtig erscheint mir die Dokumentation des Begutachtungsvorganges auf Tonträger, da mir selbst zahlreiche Fälle zu Ohren gekommen sind, bei denen Gutachtergespräche im Gutachten wohl unzutreffend wiedergegeben wurden. Diese Dokumentation schützt auch den Gutachter - wenn er korrekt gearbeitet hat.
Da steht drin, dass man eine Begleitperson zur Begutachtung mitnehmen darf, sogar einen Anwalt oder einen Privatgutachter, als Zeugen! Falls der SV sich dagegen wehrt, müsse aber zumindest eine Tonbandaufzeichnung zugelassen werden.
Samstag, 14. November 2015
Beratungshilfeschein bei Ablehnung
Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, unzumutbar, so das BVerfG - Az.: 1 BvR 1849/11)
Beschluss vom 29. April 2015
1 BvR 1849/11
Dienstag, 3. November 2015
Wie Gerichtsgutachter Familien zerstören
Montag, 2. November 2015
Das Wechselmodell ist keine verfassungsrechtliche Vorgabe
Der Vater eines im September 2011 geborenen nichtehelichen Kindes hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil das Familiengericht ihm kein paritätisches Umgangsrecht eingeräumt hatte. Die Eltern hatten sich kurz nach der Geburt des Kindes getrennt. Das Kind lebte im Haushalt der Mutter, die die elterliche Sorge allein ausübte. Die Anträge des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge waren erfolglos. Im Mai 2013 räumte das Amtsgericht dem Vater ein Umgangsrecht in der Weise ein, dass dieser in geraden Kalenderwochen von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:30 Uhr Umgang mit dem Kind haben sollte. Außerdem wurde zu Gunsten des Vaters eine großzügige Urlaubsregelung geschaffen.
Kindesvater will paritätisches Umgangsrecht erzwingen
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Eine paritätische Betreuung setzt ein Mindestmaß an Konsens voraus
Auch die UN-Kinderrechtskonvention lässt sachliche Differenzierungen zu
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Quelle: http://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/elterliche-sorge-um-kind-nicht-immer-im-wechselmodell_220_320274.html
Hochkonflikthafte Scheidungen
So wird die häusliche Gewalt nämlich dort genannt.
Es tat sich hier in 10 Jahren also gar nichts, trotz des im Jahr 2000 eingeführtem Gewaltschutzgesetzes.
Das gem. Sorgerecht selbst sank 2010 von 20% vor der Scheidung, auf 11% nach der Scheidung.
Nimmt man mal die Zahlen, die man nach der Scheidung in "strittigen Fällen" vorfindet im Jahr 2010, sinkt das gem. Sorgerecht um 9% das alleinige Sorgerecht der Väter stieg um 8%, die Mütter verlieren ihr alleiniges Sorgerecht um 27% und das Jugendamt bekommt zu 28% das alleinige Sorgerecht.
Ein Schelm der dabei Böses denkt, dass 2 Jahre VOR dem Gewaltschutzgesetz 1998 die Reform eingeführt wurde. Also u.a der Kinderschutz nach §1666 BGB.
Der Kinderschutz wird also gegen das Gewaltopfer dann genau so durchgezogen wie gegen den Gewaltäter, weil das Gewaltschutz gar nicht angewendet wird!
Unterarbeitsgruppe „Kinder und häusliche Gewalt“ die super aufzeigt wie die Familiengerichte und Jugendämter mit Gewalt umgehen und wie sie versagen.
AKTUELLE RECHTLICHE ENTWICKLUNGEN, WISSENSCHAFTLICHE
ERKENNTNISSE UND EMPFEHLUNGEN
Die Anforderungen des Kindschaftsrechts entsprechen nicht den Regeln, die in einer gewaltgeprägten Lebens- und Familiensituation herrschen und in der Trennungsphase weiterwirken.
Denn hier besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Gewaltausübung mit der Trennung nicht beendet ist/wird, sondern im Gegenteil, eine Gefährdung der betroffenen Frau weiterhin bestehen bleibt, mit der zugleich die Gefahr gegeben ist, dass die Gewaltdynamik im Paarverhältnis auf das Verhältnis zu dem Kind negative Auswirkungen hat.
Daher müssen diese für häusliche Gewaltfälle typischen Gefährdungsaspekte im kindschaftsrechtlichen Verfahren berücksichtigung finden; Schutz und Sicherheit von Frau und Kindern müssen wesentliche Aspekte der Entscheidung sein.
Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, lässt sich das oben beschriebene Leitbild des Kindschaftsrechts, also der Gedanke, dass sich beide Eltern auch nach einer Trennung und Scheidung gemeinschaftlich und verantwortungsvoll um die gemeinsamen Kinder sorgen, bei häuslicher Gewalt nicht realisieren. Zu ungleichgewichtig sind die Machtverhältnisse in diesen Beziehungen, zu zerstörerisch hat die Gewalt auf die Frauen und Kinder gewirkt, als dass ein partnerschaftlicher Umgang der Eltern im Interesse der Kinder nach der Trennung regelmäßig möglich wäre.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sogenannte konfliktreiche Scheidungen und Scheidungen auf Grund von häuslicher Gewalt deutlich voneinander zu unterscheiden.
Selbstverständlich ist für die meisten Lebensgemeinschaften die Phase der Trennung besonders schwierig, und in vielen Fällen ist diese Zeit von heftigen Konflikten und Streit geprägt. Eine Trennung auf Grund von Misshandlung der Frau durch ihren Lebenspartner hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass Gewalt in der Beziehung schon lange Zeit vor der Trennung begann.
Dabei kommt es vielfach zu erheblichen Misshandlungen. Brutale Schläge, Drohungen mit Waffen bis hin zu Tötungsdelikten geschehen in deutschen Familien hinter verschlossenen Türen.
Vielen Frauen, die misshandelt wurden, fällt die Trennung dennoch schwer. Frauen bleiben aus den verschiedensten Gründen bei dem gewalttätigen Mann, beispielsweise weil sie hoffen, dass sich doch noch etwas ändern wird, wegen ökonomischer Zwänge, aber auch, um den Kindern den Vater nicht zu nehmen. Haben sich die Frauen zu einer Trennung entschieden, dann besteht für sie ein besonders hohes Risiko, erheblich verletzt oder gar getötet zu werden.
Misshandlungsbeziehung gelöst hat, und ein Teil dieser Tötungsdelikte
findet gerade bei der Übergabe der Kinder an den Vater statt.
Und die Kinder? Sie erleben die Gewalt in den Familien mit – sie werden Zeuginnen und Zeugen, wie ihre Mütter zusammengeschlagen, bedroht und gedemütigt werden. Sie sind unmittelbar von dieser Gewalt betroffen – und dies in zweifacher Hinsicht: Wissenschaftliche Studien zeigen, dass häusliche Gewalt und Kindesmisshandlung vielfach in denselben Familien gleichermaßen auftritt, und - dass Kinder, die die Misshandlung ihrer Mütter beobachten, eine Vielzahl von Verhaltensstörungen und emotionalen, kognitiven und Langzeit-Problemen entwickeln.
Dabei zeigt sich, dass manche Mütter gerade wegen der Kinder bleiben, dass andere Mütter gerade wegen der Kinder gehen. In einer Studie, in der zwanzig misshandelte Frauen zu ihrer Biographie befragt wurden, verließ die Mehrheit den Misshandler wegen der Kinder.
Dennoch blieb ein Drittel der Frauen in dieser Studie gerade wegen der Kinder bei den Misshandlern. Sie blieben trotz der Gewalt, um den Kindern die notwendige finanzielle Absicherung zu garantieren oder wegen der Drohung durch den Misshandler, die Kinder zu verletzen und lange Kämpfe um das Sorgerecht zu führen, wenn sie ihn verlasse.
Mütter fühlen, dass sie – wie auch immer sie sich entscheiden – versagen. Trennen sie sich, sind sie dem Vorwurf ausgesetzt, eine „Rabenmutter“ zu sein, weil sie den Kindern den Vater entziehen. Trennen sie sich nicht, sind sie ebenfalls „Rabenmütter“, weil sie ihre Kinder der Gewalttätigkeit aussetzen.
Doch oftmals stößt ein solches Vorgehen an rechtliche – oder vermeintlich rechtliche – Grenzen.
Die Regelung des § 1666 BGB mit ihren unterschiedlichen Fallkonstellationen ist zwar nicht nur auf die Fälle der Kindeswohlgefährdung gerichtet, in denen beiden Elternteilen als
Sorgerechtsinhabern die Bereitschaft bzw. die Fähigkeit fehlt, eine Gefährdung des Kindes abzuwenden, daher ersatzweise das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG greift und das Gericht eine Schutzanordnung treffen muss. In Rechtsprechung und Literatur ist unbestritten, dass § 1666 BGB nicht nur gerichtliche Maßnahmen gegen die Eltern gemeinsam, sondern auch gegen ein Elternteil allein zulässt.
Problematisch ist jedoch, dass die Gerichte in den Fällen, in denen nur ein Elternteil Gewalt gegen das Kind ausübt, zumeist die Herausnahme des Kindes und nicht des gewalttätigen Elternteils anordnen.
Dies bedeutet eine Rechtsfolge, die von dem Kind als Bestrafung seines Verhaltens bewertet werden und eine weitere Traumatisierung zur Folge haben kann. Für die Fälle von häuslicher Gewalt, in denen die Gefahr von einem Elternteil ausgeht, ist eine solche Rechtsfolge zur Lösung und Intervention in der akuten Gewaltsituation jedoch nicht geeignet.
Für die Eltern bedeutet die Vorschrift, dass bei der Ausübung der Personensorge jegliche Art körperlicher und seelischer Misshandlung unzulässig ist.
Ziel des Gesetzes ist vor allem die gesellschaftliche Ächtung von Gewalt, auch in der Kindererziehung; beabsichtigt ist nicht die Kriminalisierung der Familie.
Dennoch wird es auch zu Sanktionen kommen und kommen müssen: Bei einem Verstoß gegen das Gewaltverbot können unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666 a BGB familiengerichtliche Maßnahmen für das Kind und gegen die Eltern erfolgen; liegt eine körperliche Misshandlung vor, kann es auch zu einer Strafverfolgung des Gewalttäters wegen eines Körperverletzungsdelikts nach den §§ 223 ff. StGB kommen.
Ein mögliches Strafverfahren ist als präventive Maßnahme oder als schnelle Schutzmaßnahme in einer gegenwärtigen Gewaltsituation nicht geeignet.
Hierbei richtet sich der Blick nicht direkt auf die Kinder, sondern vielmehr auf die Fähigkeiten der Eltern zur Erziehung.
In Kommentarliteratur und Rechtsprechung finden sich jedoch nur wenige Hinweise und Entscheidungen, wie in Fällen häuslicher Gewalt die Erziehungseignung des gewalttätigen Vaters gewertet wird.
dass die massiven, auch körperlichen Auseinandersetzungen der Eltern in der Vergangenheit, teilweise auch in Anwesenheit der Kinder, deutlich gegen die Erwartung einer künftigen Kooperation in Kindesangelegenheiten sprächen. Im Ergebnis entschied es auf Übertragung der Alleinsorge auf den Kindesvater wegen dessen
größerer erzieherischer Kompetenz. Auch bei anderem Fehlverhalten von Kindesvätern scheint die Rechtsprechung eher großzügig zu sein.
Für Frauen und Kinder, die unter der Gewalt des Partners leiden, bedeutet das nach heutiger Rechtslage zunächst auch bei einer Trennung weiterbestehende gemeinsame Sorgerecht regelmäßig, dass sie trotz einer Trennung weiterhin gefährdet und erneuter Gewalt ausgesetzt sind.
Trennt sich die Frau wegen Misshandlungen von ihrem Partner oder strebt sie gerichtliche Maßnahmen zu ihrem Schutz an, besteht zudem häufig die Gefahr, dass die Kinder von dem Mann als Druckmittel benutzt bzw.
instrumentalisiert werden, um die Partnerin zur Rückkehr in die Beziehung zu bewegen oder sich an ihr zu rächen.
In Situationen häuslicher Gewalt beinhaltet die staatliche Aufgabe des Gewaltschutzes, dass die Gewaltspirale unterbrochen wird, die Opfer Schutz erhalten und der Täter zur Verantwortung gezogen wird.
von häuslicher Gewalt in der Regel nicht als signifikantes Kriterium für die Sorgerechtsentscheidung gewertet wird.
dem Gewaltakt zum Ausdruck kommende mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Beziehungskonflikte unter Achtung der Persönlichkeitsrechte der anderen Seite zu lösen, als unbeachtlich für das Erziehungsverhalten eingestuft.
Die Verletzung und Gefährdung der Mutter allein findet häufig keine Berücksichtigung, obwohl – wie gesehen – das Wohl des Kindes durch das Miterleben von Gewalt beeinträchtigt ist.
nichtsorgeberechtigter Vater behält ein Umgangsrecht mit seinen Kindern. Eine zumindest vorläufige Unterbrechung des Kontaktes ist auch in dieser Konstellation eine wichtige Voraussetzung für die notwendige Konsolidierung und Stabilisierung von Mutter und Kind.
Beide Sachverhalte müssen hier gemeinsam gesehen werden. Die Erfahrungen der Praxis, insbesondere der Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen, haben gezeigt, dass der Schutz zugunsten von
misshandelten Frauen (z.B. durch zivilgerichtliche Schutzanordnungen) oft ins Leere läuft, wenn sich der gewalttätige Partner in Ausübung des Umgangsrechts Zugang zu Wohnung und Umgebung der Frau verschafft.
Rücksicht auf den Willen und den Schutz des Kindes und der Kindesmutter durchzusetzen.
Haftung des Jugendamts bei Misshandlung von Pflegekindern
Nr. 120/2004
Wer muss den Umgang regeln?
Hierzu sei gemäß § 1684 Abs. 3 S.1 BGB nur das Gericht zu ständig.
Das Amtsgericht darf keine Teilentscheidung treffen. Es muss den Umgang abschließend regeln.
Selbst wenn das Familiengericht anordnet, dass regelmäßig Umgangstermine stattfinden sollen, so ist eine solche Regelung dann nicht vollstreckungsfähig wenn im Beschluss nicht der erste Umgangstermin kalendermäßig benannt wurde.
Eine Umgangsregelung in der bspw. steht „alle 14 Tage“ ohne dass der Anfangstermin vorgesehen ist, ist nicht vollstreckbar.
Der Beschluss des OLG Hamm ist unter www.justiz.nrw.de unter Eingabe des Aktenzeichens abrufbar.
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht