Montag, 26. Oktober 2015

Rede zur Aufdeckung von Folter in Deutschland

Andrea Jacob vor dem Petitionsausschuss

Überwindung von kid – eke – pas



Hier ihre Rede:Brüssel. Andrea Jacob hat wenige Minuten Zeit, die Menschenrechtsverletzungen in Deutschland gegen Kinder, Eltern, Elternteile und Großeltern aufzudecken.
„Ich spreche für den 1. Vorsitzenden, der Bürgerrechtsbewegung Eltern und Kinder, Herrn Gerhard Jüttner, und habe diese Rede mit ihm zusammen verfasst.
Ich spreche auf Deutsch, weil die hier betroffenen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland stattfinden.
Vertreter von Eltern sind bereit mehr als 1000 Fälle ungerechtfertigter Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder und Eltern vorzulegen, wenn Sie uns das ermöglichen.
Die systemischen Probleme bei deutschen Jugendämtern sind:

1. Missachtung der Anti-Folter-, Menschenrechts-, Kinderrechts- und der Behindertenrechtskommission

2. unzureichende Gesetzesbeachtung

3. fehlende Fachaufsicht

4. unzureichende Rechtsaufsicht , was anhand meiner und der anderen 1000 angebotenen Fälle nachweisbar ist.

In Deutschland werden Kinder zwangsweise von ihren Eltern getrennt und isoliert, teilweise mit Gewalt deportiert. Dies hat für Kinder und Eltern dramatische gesundheitliche Folgen:
Nach der Studie von Fabricius et al.(2012): wurde herausgefunden, dass sowohl psychische als auch physische Einbußen bei Kindern durch Kontaktverlust gefunden wurden. Die Gesundheit wird durch kindlichen Dauerstress bei Abwesenheit seiner Bezugspersonen, gefährdet. Das Stress-Reaktions-System wird aktiviert, wenn enge Bezugspersonen unerreichbar sind. Die Kinder leben sozusagen in „Dauerstress“. Chronischer Stress führt zu Schädigungen der Organe, der körperlichen Systeme, was zu ernsthaften gesundheitlichen Langzeitproblemen führt.
Drucken sie den Fragebogen aus. Beantworten Sie die Fragen und schicken Sie ihn direkt an unten angegebene Adresse.
Aufruf. Studie zur Aufdeckung von Isolation von Kindern von ihren Eltern.
An der Universität München wird unter Leitung der Internistin Professor Dr. Ursula Gresser derzeit untersucht, ob die zwangsweise Trennung von Kindern und lebenden Eltern gesundheitliche Auswirkungen auf die Betroffenen hat. Erste Ergebnisse zeigen, dass vor allem die Isolation erhebliche gesundheitliche Langzeitschäden bei Kindern und Eltern verursacht. Die Situationsbeschreibungen der Betroffenen erfüllen den Tatbestand der Folter nach der UN-Antifolterkonvention. Es sind Zustände wie in einem Krieg.
Besonders häufig sind Eltern mit Migrationshintergrund von zwangsweiser Eltern-Kind-Trennung betroffen.
Erhebliche Verdienste haben sich die Medien erworben, die in zahlreichen Berichten über schwerste Rechtsverstöße und Grundrechtsverletzungen durch Jugendämter und Familiengerichte in Deutschland berichtet haben.
Es gibt Hinweise darauf, dass sich in Deutschland eine Art Kinderhandel entwickelt hat, bei dem es um große Geldbeträge geht und mafiaartige Vernetzungen vorliegen.
In München gab es z.B. einen Vortrag einer Rechtsanwältin, die schilderte, wie mit ihrem Netzwerk ein Elternteil aus dem Lebens seines Kindes ausgegrenzt werden kann, und dass dies nicht billig sei. Dieser Vortrag kann im Internet von jedermann angehört werden.
Sie klagt Deutschland an. Andrea Jacob. Sie bittet um Bestrafung Deutschlands für seine Verbrechen.
Sie klagt Deutschland an. Andrea Jacob. Sie bittet um Bestrafung Deutschlands für seine Verbrechen.
Die Kinder werden entweder von einem Elternteil isoliert, oder über Zwangsdeportation in Kinderheime oder zu berufsmäßigen Pflegern verbracht und von beiden Eltern isoliert. Dies nennt man in Deutschland z.B.“Inkognitopflege“. Die Eltern erfahren nicht, wo ihr Kind ist, und ob es überhaupt noch lebt.
Auch die aktuell auszuwertende Studie der Uni München von Dr. U. Gresser gibt bereits Hinweise auf durch Isolationsmaßnahmen verursachte körperliche oder seelische Schmerzen bei Kindern und ihren Verwandten. Dies bedeutet den Tatbestand der Folter nach Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention.
Das sind keine Einzelfälle! Seit dem Jahr 2008 habe ich als Psychologin etwa 300 Gutachten vorgelegt bekommen. Maximal 2 davon waren annähernd brauchbar. Nicht nur die Qualität ist miserabel, sondern die Gutachten werden erkennbar tendenziös gestaltet. Die Inhalte von Gerichtsakten – insbesondere Tatsachenbeweise werden nachweisbar immer öfter schlichtweg uminterpretiert und manipuliert, was auch für Jugendamtsakten gilt.
Es geht soweit, dass der hier anwesende Herr Franz Romer, der eine Petition in diesem Ausschuss einreichen wollte, von einer Jugendamtsmitarbeiterin auf Unterlassung verklagt wurde und unter Androhung von drakonischen Strafen verurteilt wurde, hier keine Petition einzureichen, womit ihm jegliches demokratisches Recht verweigert wird. Ähnliches hat Prof. Christidis erfahren, dem ein Jugendamtsmitarbeiter in einem Schreiben an seine Vorgesetzte am liebsten die Grundrechte entziehen wollte. Den hier anwesenden Großeltern und pensionierten Lehrern Orlowski wurde vom Jugendamt Bremen gedroht, wenn sie weiter demonstrieren und nicht von der Öffentlichkeit ablassen, sehen sie ihren grundlos weggenommenen Enkel nicht mehr. Seit der Wegnahme haben der Vater und die Großeltern das Baby nicht mehr sehen dürfen.
Letztlich möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass ich im letzten Jahr am 01.04.2014 hier die Petenten unterstützte und ein Interview im Foyer dieses Gebäudes zu diesem Thema gab.
Auf dem Nachhauseweg erreichte mich ein Anruf, dass man meine 3 Enkelkinder aus dem Haushalt meiner Tochter geholt hat. Hierfür gab es nicht einen nachvollziehbaren Grund. Das jüngste Kind konnten wir mit Hilfe von extensiver Medienöffentlichkeit wieder zurückholen. Die beiden älteren Kinder hat weder meine Tochter noch ich seither gesehen. Ein treffliches Beispiel für die kurzen Dienstwege der Deutschen Politik.

Weil Deutschland trotz zahlreicher Ermahnungen durch Delegierte der EU diese weiterhin ignoriert, bitte ich den Petitionsausschuss darum,

Untermauert ihre Rede mit vielen Beispielen und vorliegenden Gutachten über Menschen und deren Schicksale, die Folter zum Ausdruck bringen.
Untermauert ihre Rede mit vielen Beispielen und vorliegenden Gutachten über Menschen und deren Schicksale, die Folter zum Ausdruck bringen.
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1. die Einleitung eines Verletzungsverfahrens bei der Europäischen Kommission gegen Deutschland wegen Verletzungen der Artikel VI und Artikel VIII EUV

verankerten Grundrechte der Menschenrechtskonvention (EMRK) zu beantragen,
2. bei fortgesetzter Verletzung der Grundrechte und der Menschenrechte nach Artikel 7 Deutschland entsprechend zu sanktionieren
3. der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, Artikel VI und Artikel VIII verankerten Grundrechte der Menschenrechtskonvention (EMRK) einzuhalten,
4. dass Jugendämter und Familiengerichte darauf hingewiesen werden, dass die Europäische Menschenrechtskonvention, die KRK und die Antifolterkonvention auch in Deutschland zu beachten ist,
5. dass alle Fälle von zwangsisolierten Kindern in Deutschland umgehend erfasst werden,
6. dass die Isolation der Kinder beendet wird.
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Herzlichen Dank.

Nur selten geht es ums Wohl der Kinder

Auf dem Boden ein Kreidekreis. Darin steht ein Kind. Zur Seite zwei, die sich um das Sorgerecht streiten. Jeder hält einen Arm des Kindes, um auf Kommando des Richters das Objekt der Begierde auf seine Seite ziehen zu können. Nach kurzem Gezerre lässt die Magd das Kind los, die leibliche Mutter reißt es an sich und ist doch Verliererin in Brechts "Kaukasischem Kreidekreis" - wer sein Kind liebt, so der Schluss des Richters, will ihm keine Gewalt antun. 
Von dieser Einsicht hat sich die heutige Rechtsprechung weit entfernt. 
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Vaterschaftstests Anfang des Jahres hatte die latente mediale Stilisierung des Mannes zum eigentlichen Trennungsopfer ihren Höhepunkt erreicht. 
Unter Ausblendung von Trennungsgründen, wie durch den Mann ausgeübte Gewalt gegen Frau und Kinder, Alkoholismus und psychische Störungen, wurden Frauen zu Monstern aufgebaut, die den Mann in die Pflicht nehmen, zur Kasse bitten und ihm die Kinder vorenthalten. 
Mit zwei Dokumentationen und einer Gesprächsrunde nimmt sich Arte dieser verzerrten Darstellung an. 
In ihrem Film "Trennungsdramen - Wenn der Mann zum Feind wird" lässt die Fernsehjournalistin Claudia Deja deutsche und französische Mütter zu Wort kommen, die von ihren Ehemännern geschlagen, vergewaltigt und mit dem Tode bedroht wurden, deren Kinder durch den Vater traumatisiert sind und die dennoch das Sorgerecht mit den oft polizeilich als gewalttätig registrierten Männern teilen müssen. 
Sie wirft einen Blick auf die Position von Ämtern und Gerichten, "für die gilt, dass ein Kind einen Vater braucht, egal wie der Vater gestrickt ist", wie es im Film heißt. 
Geradezu aufklärerisch wirkt die Dokumentation "In Nomine Patris - Die Interessen der Väterbewegung" von Myriam Toneletto und Marc Hansmann. Sie verdeutlicht, dass hinter Vätergruppen wie "SOS Papa" aus Frankreich oder der britischen "Fathers for Justice" nicht der verantwortungsbewusste Vater steht. 
Den Forderungen solcher Vereine nach Kontrolle und Mitbestimmung über Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch, nach Aufenthalt der Ex-Partnerin, stellen die Filmemacher die Einordnungen von Psychologen und Soziologen gegenüber. 
Diese erkennen hierin nicht die Sorge ums Kind als vielmehr eine Bewegung, die sich gegen Frauen und die weibliche Gleichstellung richtet. Auch wenn Claudia Deja keine Quellen für Weisheiten wie "Es ist seit Jahrzehnten erwiesen, wie wichtig die sorgende Beziehung der Mutter zu den Kindern gerade in den ersten Jahren ist" angibt und so ihren Beitrag schwächt, auch wenn das Autoren-Duo unnötige Rotkäppchen-Szenen eingearbeitet hat, so verdeutlichen beide Filme ein Dilemma: 
Nur selten geht es um das Wohl des Kindes. 

Für Zweifler halten die Autoren von "In Nomine Patris" Zahlen bereit: Alle vier Tage werden in Deutschland drei Frauen von ihrem Partner getötet. 
In 70 Prozent der Fälle hatte sich die Frau gerade von ihm getrennt.

Wenn Väter sich rächen, 20.40 Uhr, Arte - https://youtu.be/HVIVpHTnY0U


"Jetzt bauen wir den Frauen schon so schöne Frauenhäuser und dann müssen wir sie hineinprügeln!"
progress-online.at:
Internetplattformen spielen für die Vernetzung der Väterrechtsbewegung eine wichtige Rolle. Das Spektrum der Einträge reicht von antidemokratischen, faschistoiden Aussagen bis zu Drohungen, Verleumdungen und Diffamierungen verschiedener Personen. Gemeinsam ist den meisten Postings der unverblümten Hass auf Frauen. Einige Plattformen machen keinen Hehl aus ihrer sexistischen, zum Teil rechtsextremen Ausrichtung, andere geben sich liberaler.
Viele Forderungen zielen auf die Einschränkung von weiblicher Selbstbestimmung und auf Macht über Frauen ab. [...] Ein Kind brauche einen Vater, so eine der Kernbotschaften der Väterrechtsbewegung. Andreas Kemper, kritischer Männlichkeitsforscher aus Deutschland, hält die Argumentationen von Väterrechtlern für biologistisch: Biologische Vaterschaft werde idealisiert und über soziale Elternschaft gestellt. 
Pseudowissenschaftliche Ansätze, die behaupten, Kinder von Alleinerzieherinnen würden sehr viel wahrscheinlicher an ADHS leiden und wären einer größeren Selbstmordgefahr ausgesetzt, stützen diese Argumentation. In Medizin und Wissenschaft sind solche Behauptungen allerdings nicht anerkannt. 
Die Qualität des Kontaktes zum Vater wird dabei von Väterrechtlern vollkommen außer Acht gelassen.
Gewalt sei der häufigste Grund, warum Besuchsrechte verweigert würden. Gewalt ist in der Väterrechtsbewegung ein viel diskutiertes Thema. 
Mit falschen Zahlen wird argumentiert, Männer seien hauptsächlich Opfer. Durch die von den Väterrechtlern vorgenommene Umkehrung der Täter und Opfer wird männliche Gewalt gegen Frauen und Kinder von diesen vollkommen negiert.
Die Verharmlosung von Gewalt geht auch mit der Diffamierung und offenen Bekämpfung von Frauenhäusern einher. Häufig wird die Abschaffung von Frauenhäusern gefordert, noch häufiger werden Adressen von Frauenhäusern mitsamt Fotos und Lageplänen im Internet verbreitet. 
Es stellt sich die Frage, wie die Verharmlosung von Gewalt und der Kampf gegen Gewaltschutzeinrichtungen mit dem Wohl des Kindes vereinbar sind.

taz.de:
Die Organisierung und Ausbreitung einer konservativ-radikalen Väterrechtsbewegung, die die Rechte der biologischen Väter ohne Pflichten stärken wollen, fördert die Entrechtung der alleinerziehenden Mütter und führt zu einer Repatriachalisierung der Geschlechterverhältnisse durch die Hintertür des Sorge- und Umgangsrechts. 
Einseitig und zum Nachteil der von physischer und psychischer Gewalt betroffenen Frauen und Kinder gehen die Väterrechtler von dem Leitbild einer gemeinsamen, gleichberechtigten und kooperativen Elternschaft auch nach der Trennung aus. Dafür steht das Cochemer Modell.
Völlig ausgeblendet wird dabei, dass in konfliktreichen und von Gewalt geprägten Beziehungen die Gewaltverhältnisse auch nach einer Trennung weiterwirken.
 
Dazu kommt, dass auch sehr gewalttätigen Vätern mittlerweile fast immer von den Familiengerichten ein Umgangsrecht zugestanden wird. Von Gerichten, GutachterInnen, Verfahrensbeiständen und oft auch von Jugendämtern wird die Bedrohung und Gefahr, die von gewaltbereiten Expartnern ausgehen kann, häufig völlig unterschätzt, oder den Müttern wird einfach nicht geglaubt. Immer noch wird davon ausgegangen, dass ein misshandelnder Ehemann trotzdem ein liebevoller Vater sein kann und dass eine Unterbrechung des Umgangskontakts zu dem getrennt lebenden (biologischen) Vater für die Kinder grundsätzlich schädlicher sei als die vom Vater ausgehende Gefahr und Bedrohung im Umgangskontakt.
Deshalb werden selbst Kinder, die mit ihren Müttern in ein Frauenhaus geflüchtet sind, auch gegen ihren Willen in den Kontakt mit gewalttätigen Vätern gezwungen. 
Widersetzen sich die Mütter derartigen gerichtlichen Entscheidungen, um ihre Kinder zu schützen, so drohen ihnen Geldstrafen, die Herausgabe des Kindes unter Einsatz staatlichen Zwangs bis hin zu Sorgerechtsentzug und Ordnungshaft.

diepresse.com (Artikel von 2010):
Herwig Baumgartner wird die Bildung einer kriminellen Organisation vorgeworfen: Der Väteraktivist ist mit einer Homepage, einem Buch („Anklage gegen Österreich“) sowie Anzeigen gegen Richter und Politiker aktiv geworden. [...] Seit sieben Monaten sitzt Baumgartner nun in Untersuchungshaft. Weil er während dieser Zeit seine Mutter nicht habe anrufen dürfen, warf er dem Richter Verletzung der Menschenrechte vor: „Herr Rat, Sie quälen mich.“
"Die Doku verdeutlicht, dass hinter Vätergruppen wie "SOS Papa" aus Frankreich oder der britischen "Fathers for Justice" nicht der verantwortungsbewusste Vater steht. Den Forderungen solcher Vereine nach Kontrolle und Mitbestimmung über Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch, nach Aufenthalt der Ex-Partnerin, stellen die Filmemacher die Einordnungen von Psychologen und Soziologen gegenüber. Diese erkennen hierin nicht die Sorge ums Kind als vielmehr eine Bewegung, die sich gegen Frauen und die weibliche Gleichstellung richtet."



- Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem - 

Aufsatz von Barbara Thieme, Initiatorin Mütterlobby
März 2014


In familienrechtlichen Verfahren verbindet Mütter wie Väter, die ihre Kinder vor einem 'streitbereiten Elternteil' schützen wollen, dem die Bedürfnisse des Kindes augenscheinlich egal sind, eines: die Ohnmacht und das Entsetzen darüber, wie sie als streitende Eltern vom Familienrechtssystem, also den Fachgerichten und den weiteren Verfahrensbeteiligten (Verfahrensbeistand, Jugendamtsmitarbeiter, Gutachter u. a.)  wahrgenommen werden. Schnell gilt man als bindungsintolerant und somit erziehungsunfähig, wenn man für seine (berechtigten) Interessen eintritt. Der Schritt zum Vorwurf, man würde als Elternteil dasKindeswohl gefährden, obwohl man das Kind schützen will, ist dann nicht mehr weit.

Den Verfahrensbeteiligten ist es i.d.R. egal, wer der 'Aggressor' und wer das 'Opfer' ist. "Zum Streit gehören immer zwei!" - ein Vorurteil, das die Opfer solcher Verfahren, die stets mit Trennungskriminalität einhergehen, verhöhnt. Jeder Versuch, sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe und hemmungslose Lügen des streitbereiten Elternteils zu wehren, wird undifferenziert als Streit wahrgenommen: Schnell erhält das Verfahren das Prädikat'Hochstrittig'!

In vielen uns vorliegenden Fällen mit dieser Sachlage versagt das Familienrechtssystem. Anstatt das Kind zu schützen, geht die Kindeswohlgefährdung vom System selbst  aus: 

Es ist das Recht eines jeden Elternteils, die Gesetze zu nutzen, die der Gesetzgeber anbietet. Es heißt in § 1671 BGB: „...Dem Antrag (auf alleiniger Sorge) ist stattzugeben, soweit... zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge ... dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

Der Antrag auf alleinige elterliche Sorge – egal ob von Mutter oder Vater und egal mit welcher Motivation - stellt noch keine Kindeswohlgefährdung dar, wohl aber die Lawine an Verfahrensschritten, die durch einen solchen Antrag ins Rollen gebracht wird. Denn es stellt sich jetzt die Frage: Wie soll festgestellt werden, was (zukünftig) dem Wohl des Kindes am besten entspricht? Was genau ist das ‚beste Wohl’ des Kindes?

Im Falle von ernsthaften elterlichen Defiziten (Verwahrlosung, Alkohol und Drogen, Misshandlungen) ist das vermutlich leicht festzustellen. Aber handelt es sich ‚nur’ um einen streitbereiten Vater (oder Mutter) ist diese relativ niedrige Hürde geradezu eine Einladung, das Gesetz für seine (ihre) Zwecke auszureizen. Diese Zwecke haben selten etwas mit dem Kindeswohl zu tun. Es geht oft nur um Macht und Geld.

In vielen Gesprächen - als Vertreterin der Mütterlobby kann ich nur über Gespräche mit Müttern berichten -  wurden einige Gemeinsamkeiten erkennbar:

  • Fast ausnahmslos handelt es sich um Eltern, die man dem sog. ‚Bildungsbürgertum’ zuordnen würde, auffallend oft mit akademischem Hintergrund.

  • Der überwiegende Teil der Frauen ist finanziell am unteren Limit. Viele davon kommen ursprünglich aus finanziell guten bis sehr guten Verhältnissen, die sich aber durch Scheidung und jahrelange Gerichtsverfahren dramatisch verschlechterten.

  • In allen uns bekannten Fällen sind auf der anderen Seite streitbereite bis sehr streitbereite Väter, die  - auch ohne Gutachter - einen erheblichen Mangel Kooperationsfähigkeit und an Empathie für die Bedürfnisse der Kinder erkennen lassen.  Nicht selten artikulieren solche Väter sogar, die Mutter  ‚fertig machen’ zu wollen. Für diesen Zweck werden Geld und Kinder eingesetzt.

  • In irgendeiner Form spielt Gewalt in allen uns bekannten Fällen eine Rolle (körperlich, psychisch, finanziell). Wir ordnen diese Gewalt der Trennungskriminalität zu (weitere Erläuterungen hierzu unter Punkt 10)

Aus Sicht der Mütter stellt sich die Situation so dar: Mütter (und Kinder), die mit solchen Kindesvätern geschlagen sind – wobei dies nicht selten wortwörtlich zu nehmen ist – erhalten nach den vielen uns vorliegenden Erfahrungsberichten i.d.R. keine bzw. keine geeignete Unterstützung durch das Familienrechtssystem, um sich dagegen zur Wehr setzen zu können. Das Gegenteil tritt häufig ein: Versucht eine Mutter sich zu wehren, um sich und ihre Kinder zu schützen, wird ihr dies meist als Bindungsintoleranz und somit Erziehungsunfähigkeitausgelegt.

Eine schwere, lange Zeit mit vielen Kindesanhörungen, Gutachten, Gerichtsverhandlungen beginnt, die allen Beteiligten viel Kraft abverlangt, oft zu viel. Mütter werden in ihren Grundfesten erschüttert, wenn sie realisieren müssen, dass sie ihre Kinder nicht schützen können. Immer öfter steht am Ende derartiger Auseinandersetzungen sogar der Kindesentzug, entweder in den Haushalt des Kindesvaters oder in ein wirtschaftlich orientiertes Heimbetreuungs- bzw. Pflegeelternsystem.

Unterstützt wird diese kaum aufzuhaltende Dynamik durch u. E. strukturelle Missstände:

  1. Anzahl der Verfahrensbeteiligten

In strittigen Verfahren können es schnell 10 Personen und mehr sein, die in die Familie eindringen, mit den Kindern sprechen (oft nicht mal das) und anschließend eine Meinung vertreten.

  1. Dauer der Verfahren

Ein solches Verfahren dauert i.d.R. mehrere Jahre. Es steht außerdem jedem Elternteil frei, jederzeit erneut Anträge zu stellen. Selbst wenn diese erkennbar nicht erfolgversprechend sind: Die Kosten der Verfahren trägt jeder selbst. Das kann so über Jahre gehen, manchmal bis die Kinder volljährig sind.

  1. Jugendamt

In Kindschaftssachen ist das Jugendamt stets beteiligt.

  • Der Jugendamts-Mitarbeiter spricht i.d.R. mit  Mutter, Vater und den Kindern und erstellt daraufhin einen sog. Jugendamtsbericht für das Gericht, der u. a. als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung dient. Die Aussagekraft eines so entstandenen Berichts muss in Frage gestellt werden, zumal die Qualifikation des Jugendamts-Mitarbeiters, meist ein Sozialarbeiter, für eine so weitreichende Empfehlung nicht geeignet ist.
  • Das Jugendamt ist erklärtermaßen ausschließlich für die Kinder zuständig. Eine Familie besteht aber aus weit mehr Personen. Diesem Umstand wird ein Jugendamtsbericht überhaupt nicht gerecht.

  • Die Jugendamtsakte ist nicht Bestandteil der Gerichtsakte und somit nicht einsehbar. Dies gibt einem streitbereiten Elternteil die Möglichkeit, z. B. zu lügen oder den anderen zu verleumden, ohne dass dieser darüber Kenntnis erhält und dazu Stellung nehmen kann. Dennoch fließt dies – direkt oder indirekt – in den Jugendamtsbericht ein.

  • Viele betroffene Eltern beklagen sich massiv darüber, dass es keine (wirksame) Beschwerde- und Kontrollinstanz für die Arbeit des Jugendamts gibt. Eigenmächtiges Handeln gegen bestehendes Recht - also Willkür - führt kaum zu Konsequenzen für den Jugendamtsmitarbeiter. Die Auswirkungen für die Kinder und die Familien hingegen, z. B. bei Inobhutnahmen, sind nachhaltig katastrophal: Es nimmt Einfluss auf die Biographie von Menschen! 

Aufgrund der o. g. Bedingungen muss grundsätzlich in Frage gestellt werden, ob das Jugendamt in Entscheidungen zur elterlichen Sorge überhaupt obligatisch involviert werden muss, so wie es derzeit Praxis ist. 

  1. Qualifikation der Verfahrensbeteiligten

  • Richter müssen als Familienrichter weder eine zusätzliche fachliche Qualifikation noch eine persönliche Reife nachweisen. Auch nicht für Kindesanhörungen, die stets für die Kinder hochbelastend sind. Selbst junge Berufsanfänger werden als „Richter auf Probe“ in hochstrittigen Verfahren eingesetzt.

  • Weder Gutachter noch Verfahrensbeistände müssen eine Mindestqualifikation nachweisen. Hier kommen nicht-approbierte Psychologen genauso zum Einsatz wie z. B. Heilpraktiker oder Kommunikationswissenschaftler von der Fachhochschule. 
  • Mit großer Sorge sehen wir einer Infiltration des Helfersystems durch Väterlobbyisten entgehen. Es ist z. B. bekannt,  dass ein sehr aktiver Väterverein Männer aus seinem Kreis zu Verfahrensbeiständen ausbilden lässt. 

  1. Wirtschaftliche Interessen vs. Neutralität

Nicht selten sind diese Verfahrensbeteiligten wirtschaftlich von den Aufträgen aus dem Familienrechtssystem abhängig, d. h. sie arbeiten ausschließlich für die Familiengerichte und Jugendämter, wodurch die Neutralität gefährdet ist.


  1. Kein neutrales Beauftragungsverfahren

Verstärkt wird diese Gefahr durch die Praxis der Beauftragung:

  • Die Vergabe von Gutachten und Verfahrensbeistandsschaften erfolgt durch den Richter nach Belieben.

  • Gleiches gilt für die Beauftragung sog. Freier Träger der Familienfürsorge, deren einziger Auftraggeber das Jugendamt ist. Auch wenn sich diese häufig als e. V., also als Verein präsentieren, stehen die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund. Besonders kritisch ist es, wenn z. B. sowohl die Umgangsbegleitung als auch eine spätere Heimunterbringung durch denselben Träger erfolgen.

  1. Gutachter 'ersetzen' Richterspruch

Immer häufiger werden Gutachter beauftragt - selbst in Fällen, in denen das nach gesundem Menschenverstand überflüssig erscheint. Die Belastungen für die Familien durch ein Gutachterverfahren sind enorm und u. E. oft vermeidbar. Am 31.10.2013  berichtete die ARD-Sendung Panorama über diese Entwicklung: "Gutachter: Der heimliche Richter“.

Gutachten müssen wieder die Ausnahme werden und das Gericht muss stattdessen dem Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend handeln! 

  1. Fehlende Standards und mangelnde Transparenz

  • Trotz der hohen Einflussnahme von Gutachtern in Familienrechtsverfahren gibt es   keine definierten Anforderungen an ein Gutachten, weder für die Exploration, noch für den Aufbau und Transparenz des Gutachtens selbst und auch nicht an die verwendeten psychologischen Testverfahren.

  • Gleiches gilt für die Arbeit der Verfahrensbeistände: Es ist unbekannt, wie ein Verfahrenspfleger den Kindeswillen und die Kindesinteressen ermittelt.

  1. Rechtsbeugung und Nötigung im Gerichtssaal

Heikles Thema:

  • Wir hören immer wieder Berichte von Müttern, die von Richtern nicht zu Wort kommen, eingeschüchtert oder sogar beleidigt werden. Auch richterliche Aussagen, wie „In meinem Gerichtssaal gibt es keinen Umgangsausschluss“, sind nicht akzeptabel, denn es muss der Einzelfall gerprüft werden.

  • Immer häufiger berichten Mütter von Drohungen, z. B. die elterliche Sorge zu verlieren, wenn sie dem Vergleich nicht zustimmen. Diese Form der Nötigung zu beweisen, ist schwierig, denn im Protokoll steht „Die Parteien vergleichen sich...“

Demgegenüber stehen keine wirkungsvollen Beschwerde- und Kontrollmechanismen: Befangenheitsanträge laufen ins Leere, weil diese nicht von neutraler Stelle geprüft werden, sondern von Kollegen des wegen Befangenheit angegriffenen Richters, nachdem dieser eine Selbsteinschätzung zum Vorwurf angibt: Wir haben hier also ein sich selbst überprüfendes System; so etwas funktioniert selten.
Strafanzeigen wegen (bedingt-vorsätzlicher) Rechtsbeugung sind stets erfolglos. Solche Maßnahmen bewirken i.d.R., dass der Beschwerdeführer zukünftig einen noch schwereren Stand im Verfahren hat.

  1. Trennungskriminalität

Unter Trennungskriminalität verstehen wir - meist strafrechtlich relevante - Handlungen, mit dem Ziel, den Ausgang eines familiengerichtlichen Verfahrens direkt und indirekt zu manipulieren (z. B. Verleumdung oder falsche eidesstattliche Versicherungen). Strafanzeigen hiergegen werden nach den uns vorliegenden Erfahrungsberichten i.d.R. nicht verfolgt. Erklärte Haltung der Staatsanwaltschaft ist sinngemäß "Wir mischen uns nicht in familienrechtliche Auseinandersetzungen ein". Das bedeutet im Umkehrschluss: Hier herrscht rechtsfreier Raum!

  1. Aktive Vaterschaft um jeden Preis

  • Für viele Mütter bedeutet gemeinsames Sorgerecht im tatsächlich gelebten Alltag: Sie hat die Sorge - der Vater das Recht. Einigen Rechten, wie z. B. dem Umgangsrecht, stehen keine verbindlichen Pflichten gegenüber, weder verbindliche Umgangszeiten, noch Zahlung von Kindesunterhalt.

  • Der Grundsatz der Gleichberechtigung ist m. E. in der aktuellen (und neuen) Gesetzeslage und -Auslegung nicht gewahrt. So sieht z. B. der § 1626a BGB die gemeinsame Sorge für das nichteheliche Kind auf Antrag des Kindesvaters vor – bis wann er diesen Antrag aber stellen muss, geht nicht daraus hervor. Für die Kindesmutter hingegen gibt es keine Möglichkeit, der ‚negativen Feststellung’. Das bedeutet, sie lebt im Zweifel über viele Jahre hinweg mit dem Damoklesschwert über sich, ob und wann ein ‚nicht interessierter’ Kindesvater evtl. doch noch einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellt. Ihre Lebensplanung ist damit eingeschränkt.

  • Selbst bei Gewalthintergrund legt das Gericht i.d.R. Umgang mit dem Vater fest: „Ein gewalttätiger Mann muss noch kein schlechter Vater sein“ ist eine Aussage der Verfahrensbeteiligten, den sich von Gewalt betroffene Mütter und Kinder häufig anhören müssen. Das beschleunigte Umgangsverfahren nach § 155 FamFG steht im Widerspruch zum Gewaltenschutzgesetz. Andererseits gibt es gegen eine einstweilige Verfügung zum Umgang nicht einmal ein Rechtsmittel.

  • Das Wechselmodell: Die Kinder sollen nach Vorstellung der Väterlobbyisten im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater leben, und zwar völlig unabhängig davon, mit welchem Betreuungskonzept das Elternpaar vor der Trennung gelebt hat. Kleinstkinder müssen abgestillt werden, um dem Anspruch des Kindesvaters auf wechselnde Betreuung zugeführt werden zu können. Wir erleben, dass dies immer häufiger auch in hochstrittigen Verfahren angeordnet wird – aber auch hier gilt: nur, wenn der Kindesvater das will.​ 
Wichtig erscheint uns der Hinweis: Väter müssen beim Wechselmodell keinen Kindesunterhalt zahlen und erhalten das hälftige Kindergeld...


  1. Geld

Durch Schwangerschaft und Kinderbetreuung erleiden Frauen immer einen realen Einkommensverlust. Spätestens ab dem zweiten Kind wird sie i.d.R. die Arbeitszeit reduzieren oder sogar gänzlich aufhören. Der Karriereknick ist unvermeidlich, der Einkommensverlust bis zum Ende ihres Arbeitslebens nicht mehr aufholbar, mit Auswirkungen bis in die Rentenzeit. 

Nach einer Trennung ist das für die Mütter besonders bitter: 90 % der Alleinerziehenden sind Frauen. 50 % der betroffenen Kinder erhalten keinen oder deutlich zu geringen Unterhalt (Quelle: VAMV). Betreuungsunterhalt für Mütter gibt es de facto kaum mehr.

Moderne Frauen fühlen sich auch nicht bedürftig, sie wollen keinen Unterhalt – sie wollen einen Ausgleich ihres realen Verlustes. Sie wollen einen Einkommensverlustausgleich!


Die gleichen Beschwerden über die strukturellen Missstände werden auch von den über 150 eingetragenen Vätervereinen vorgebracht. Als einzige Initiative, die ausschließlich die Interessen von Müttern vertritt, klagt die Mütterlobby diese Entwicklung mit besonderem Herzblut an, denn die Erziehungs- und Betreuungsarbeit wird nach wie vor überwiegend von Frauen geleistet.

Dennoch erleben wir immer häufiger, dass Kinder gegen ihren Willen von Mutter zu Vater wechseln müssen, weil das oben beschriebene Helfersystem feststellt, dies sei für das Kindeswohl das Beste - also auch, wenn ihre Erziehungsleistung bisher völlig in Ordnung war, nur weil z. B. der Gutachter der Meinung ist, beim Vater wäre das Kind noch besseraufgehoben! Dem liegt offensichtlich immer öfter die ideologisch verwurzelte und wissenschaftlich verbrämte Überzeugung einiger Gutachter zugunde, dass ein Kind, egal in welcher Entwicklungsstufe, die gleiche Bindung zu Mutter und Vater hat. Demzufolge sei es auch völlig egal ist, ob das Kind von Mutter oder Vater betreut wird. Selbst Kleinkinder müssen auf diese Weise in den Haushalt des Vaters wechseln. In vielen uns vorliegenden Fällen streben diese erfolgreich streitbereiten Väter im nächsten Schritt die alleinige elterliche Sorge unter völliger Ausschaltung der Mutter an. Nicht selten auch hier wieder mit Erfolg. 

Die Auswirkungen solcher einschneidenden richterlichen Entscheidungen sind für die Kinder und die Mütter erheblich. Stigmatisierung kommt hinzu, weil dies einer Öffentlichkeit, manchmal sogar der eigenen Familie, nicht vermittelbar ist. „Einer Mutter wird in Deutschland nicht ohne triftigen Grund die Kinder weggenommen“.

Leider doch, wie wir durch viele Beispiele aus unserer Fallsammlung belegen können. 


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Der Text oder Teile des Textes dürfen unter Nennung der Quelle und der Homepage www.muetterlobby.de genutzt werden.

Donnerstag, 22. Oktober 2015

Wechselmodel - Erziehung

Das Wechselmodell ist keine verfassungsrechtliche Vorgabe


Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine paritätische Betreuung durch die Eltern als Regelfall einzuführen. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erlaubt aus Gründen des Kindeswohls auch eine Ungleichbehandlung der beiden Elternteile.

Der Vater eines im September 2011 geborenen nichtehelichen Kindes hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil das Familiengericht ihm kein paritätisches Umgangsrecht eingeräumt hatte. Die Eltern hatten sich kurz nach der Geburt des Kindes getrennt. Das Kind lebte im Haushalt der Mutter, die die elterliche Sorge allein ausübte. Die Anträge des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge waren erfolglos. Im Mai 2013 räumte das Amtsgericht dem Vater ein Umgangsrecht in der Weise ein, dass dieser in geraden Kalenderwochen von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:30 Uhr Umgang mit dem Kind haben sollte. Außerdem wurde zu Gunsten des Vaters eine großzügige Urlaubsregelung geschaffen.

Kindesvater will paritätisches Umgangsrecht erzwingen


Auf dessen Beschwerde erweiterte das OLG das Umgangsrecht um einen Umgang des Vaters mit seinem Kind von Donnerstag 15:00 Uhr bis jeweils Freitag 8:30 Uhr in den ungeraden Kalenderwochen. Aber auch dies genügte dem Kindesvater nicht. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte er die Verletzung des Elternrechts. Nach seiner Auffassung war kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb ihm kein paritätisches Sorgerecht oder zumindest auf der Umgangsebene ein paritätisches Umgangsrecht eingeräumt würde, wonach er sein Kind in zeitlicher Hinsicht gleich intensiv betreuen könne wie die Kindesmutter.

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen


Die Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde des Kindesvaters nicht zur Entscheidung an. Nach Auffassung der Verfassungsrichter kommt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG nach keinem Gesichtspunkt in Betracht. Das dort geregelte Elternrecht sei so auszulegen, dass Eltern für den Fall, dass sie sich über die Ausübung ihrer Elternverantwortung selbst nicht einigen können, der Gesetzgeber Regeln zu schaffen habe, die ihnen jeweils Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zuordnen. Hierbei habe der Staat sicherzustellen, dass die Wahrnehmung des Elternrechts grundsätzlich am Wohl des Kindes orientiert sei.

Eine paritätische Betreuung setzt ein Mindestmaß an Konsens voraus


Die Verfassungsrichter stellten klar, dass Art. 6 Abs. 2 GG sämtliche Elternteile in seinen Schutzbereich einbeziehe. Dies bedeute aber nicht, dass sämtlichen biologischen und rechtlichen Müttern und Vätern stets die gleichen Rechte im Verhältnis zum Kind zuzuordnen seien. Eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung getrennt lebender Eltern setze eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in den Erziehungszielen. Je mehr es an diesen Voraussetzungen fehle, umso weiter werde die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers und auch der Gerichte zur Regelung der Elternrechte unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls.

Auch die UN-Kinderrechtskonvention lässt sachliche Differenzierungen zu


Nach Auffassung der Verfassungsrichter folgt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Grundgesetzes im Lichte von Art. 2, 3 und 18 des Völkerrechtlichen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child=UN-Kinderrechtskonvention) vom 20. 11.1989 nichts anderes. Auch Art. 18 Abs. 1 der UN- Kinderrechtskonvention, der den Grundsatz der gemeinsamen Erziehungsverantwortung beider Eltern regelt, zwinge den Gesetzgeber nicht zur Einführung eines paritätischen Betreuungsmodells. Dies zeige sich schon daran, dass Art. 9 der UN-Kinderrechtskonvention eine umgangsrechtliche Spezialregelung für den Fall der Trennung der Eltern enthalte, die ebenfalls nicht in jeder Hinsicht paritätisch ausgestaltet sei. Auch das Diskriminierungsverbot des Art. 2 der UN-Kinderrechtskonvention lasse sachlich begründete Differenzierungen zwischen den beiden Elternteilen unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu.

Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers


Innerhalb des so eröffneten Gestaltungsspielraums sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Eltern Rechte und Pflichten hinsichtlich ihres Kindes in paritätischer Weise zuzuordnen. Dabei wiesen die Verfassungsrichter darauf hin, dass nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte die Anordnung einer paritätischen Betreuung gegen den Willen eines Elternteils nicht zulässig sei (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 8.9. 2014, 6 UF 62/14). Ob diese Auffassung möglicherweise verfassungsrechtlich bedenklich ist, konnte nach Auffassung des BVerfG im vorliegenden Fall dahinstehen, da diese Frage nicht entscheidungserheblich sei. Vorliegend habe das OLG die Anordnung eines paritätischen Umgangsrechts aus verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen des Kindeswohls abgelehnt. Die Ungleichbehandlung der Eltern hinsichtlich der eingeräumten Betreuungsintensität sei im entschiedenen Fall daher durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

Kommunikation zwischen den Eltern gestört


Nach Auffassung der Verfassungsrichter hat das OLG plausibel begründet, dass aufgrund erheblicher Spannungen und Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern eine paritätische Ausübung der Betreuung des Kindes problematisch sei. Trotz einer ganzen Reihe von Versuchen der Fachkräfte und Gerichte, die Eltern zu professionell begleiteten Elterngesprächen zu bewegen, sei es den Eltern über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht gelungen, sich zu verständigen. Das OLG habe sich sowohl in einem Anhörungstermin als auch aufgrund der Berichte des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes sowie des Inhalts der beigezogenen Sorgerechtsakten detailliert davon überzeugt, dass die erheblichen Differenzen zwischen den Eltern ein hohes Konfliktpotenzial beinhalteten, das ein erhebliches Hindernis für eine dem Kindeswohl entsprechende paritätische Betreuung darstelle. Die prognostische Einschätzung der Vorinstanz, eine paritätische Betreuung sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, sei verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden.

Die Zuweisung ungleicher Betreuungsintensität ist sachlich gerechtfertigt


Aus diesen Gründen sahen die Verfassungsrichter auch keinen Verstoß gegen Artikel 3GG als gegeben an. Die Ungleichbehandlung beider Elternteile sei ohne weiteres durch sachliche Gründe des Kindeswohls gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerde habe daher offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
(BVerfG, Beschluss v. 24.6.2015, 1 BvR 486/14)

Mittwoch, 21. Oktober 2015

Menschrechte - Amnesty Int.

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE





Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.