Mittwoch, 28. September 2016

Rückführung / Pflegefamilie

Hierbei muss der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 22.01.2014 (Az.: XII ZB 68/11) folgendes entschieden:
Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie und verlangen die Eltern die Rückführung des Kindes, muss der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden. Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be- schluss des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Januar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beteiligten zu 1 und zu 2 sind die Eltern des im November 2007 nichtehelich geborenen Kindes A. Die Vaterschaft des Beteiligten zu 2 wurde im Januar 2009 gerichtlich festgestellt; eine gemeinsame Sorgeerklärung besteht nicht. Mutter und Kind sind Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, der Vater stammt aus dem Kosovo.
Bereits während der Schwangerschaft zeigte die Mutter des Kindes wiederholt psychisch auffälliges Verhalten und befand sich deswegen zwischen März 2007 und März 2009 insgesamt zehn Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nachdem bei der Mutter unter anderem eine akute polymorphe psychotische Episode mit Symptomen einer Schizophrenie festgestellt worden war, wurde 2007 eine Betreuung für die Angelegenheiten Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Versicherungen, Behörden, Heimen und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet. Im April 2008 wurde die Mutter mit dem Verdacht eines Suizidversuchs in eine Klinik eingewiesen. Das Kind wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und zunächst in eine Bereitschaftspflegefamilie gebracht. Ende April 2008 stellte das Amtsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge für das Kind fest und bestimmte das beteiligte Jugendamt zum Vormund des Kindes. Seit Juli 2008 lebt das Kind in Vollzeitpflege bei den Beteiligten zu 5 und zu 6.
Auch in der Folgezeit verhielt sich die Mutter zunächst weiter psychisch auffällig, so dass nach einem weiteren Klinikaufenthalt im Oktober 2008 im Betreuungsverfahren ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
Auf Anregung des Jugendamts hat das Amtsgericht der Mutter mit Beschluss vom 3. August 2009 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Antragsrecht auf Kinder- und Jugendhilfe entzogen und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Die Beschwerde beider Eltern blieb erfolglos. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Mutter weiter gegen die Entziehung des Sorgerechts.
Das Oberlandesgericht hält den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 Abs. 1 BGB für erforderlich, um den Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern zu sichern.
Die von den Eltern geplante Rückführung des Kindes stelle eine Gefahr für dessen körperliches, geistiges oder seelisches Wohl dar. Die Eltern seien weder gewillt noch in der Lage, diese Gefahr abzuwenden. Die Gefahr für das Kindeswohl gehe zwar nicht mehr von einer fehlenden Erziehungsfähigkeit der Mutter aus. Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen stehe die bei der Mutter vorhandene Grunderkrankung einer Betreuung des Kindes nicht mehr entgegen, zumal bei der Mutter inzwischen ausreichende Krankheitseinsicht vorliege. Auch die kinderpsychologische Sachverständige gehe von einer grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Mutter aus.
Eine Gefährdung des Kindeswohls ergebe sich jedoch daraus, dass die Eltern im Fall der Rückübertragung der entzogenen Teile der elterlichen Sorge planten, das Kind wieder zu sich zu nehmen, wodurch das Kindeswohl gefährdet sei. Bei einer Trennung des Kindes von den Pflegeeltern sei nach den Ausführungen der kinderpsychologischen Sachverständigen mit Sicherheit von nachhaltigen Beeinträchtigungen für das Kind auszugehen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte eine Rückführung nachteilige Auswirkungen auf die seelische Gesundheit des Kindes und seine weitere Entwicklung. Im Fall eines Bindungsabbruchs zu den Pflegeeltern bestehe ein hohes Risiko für die Entwicklung einer psychischen Störung, die das Kind sein weiteres Leben begleiten würde und die massives Leid und massive Nachteile bedeutete. Selbst im Fall eines optimalen Rückführungsszenarios bestehe eine Gefahr für eine erhebliche psychische Störung. Nach diesen Feststellungen sei die Risikogrenze für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Schädigungen des Kindes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückführung zu einem leiblichen Elternteil überschritten.
Aufgrund des Gutachtens sei unmittelbar plausibel, dass ein Bindungsabbruch zu den Pflegeeltern eine traumatische Belastungsreaktion bei dem Kind hervorrufen würde, deren Bewältigung eine besondere Erziehungskompetenz der Eltern voraussetze. Über diese Kompetenz verfügten die leiblichen Eltern hingegen nicht. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls könne ein geordnetes Rückführungsszenario auch nicht durch intensive, gegebenenfalls auch therapeutische Begleitung und Beratung über einen gewissen Zeitraum erarbeitet werden. Einerseits verfügten die leiblichen Eltern nicht über die besondere Erziehungskompetenz. Andererseits hätten sich die Pflegeeltern aufgrund einer frühzeitigen Zusage des Jugendamts, es handle sich um eine Dauerpflege, bereits emotional so auf das Kind eingelassen und Bindungen aufgebaut, dass es ihnen schwer falle, das Kind zu den Eltern zurückzulassen. Es sei nicht nur nicht möglich, ein Rückführungsszenario zu erarbeiten, bei dessen Durchführung das Kind nicht geschädigt werde. Vielmehr würde das Kind nicht nur für die Dauer des Rückführungsprozesses einschließlich der Zeit der Trauer, sondern dauerhaft dem hohen Risiko einer psychischen Störung ausgesetzt sein.
Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus der Überlegung, dass die Rückführung des Kindes nicht an der fehlenden Bereitschaft der Pflegeeltern, sich auf ein Rückführungsszenario einzulassen, scheitern dürfe. Zwar habe die Entscheidung des Jugendamts, das Kind in die dauerhafte Betreuung einer Pflegefamilie zu geben, dem verfassungsrechtlichen Auftrag, erforderliche Maßnahmen immer mit der Zielrichtung der Rückführung zu den leiblichen Eltern zu treffen, nicht Rechnung getragen. Gleichwohl sei aus Kindeswohlgründen nunmehr an dieser Entscheidung festzuhalten, zumal die fehlende Möglichkeit, ein Rückführungsszenario zu erarbeiten, nicht in erster Linie im Verhalten der Pflegeeltern begründet sei, sondern insbesondere in der fehlenden Einsicht der leiblichen Eltern, denen die erforderliche Sensibilität und Zurückhaltung in der gegebenen Situation fehle.
Eine Übertragung der entzogenen Teile der elterlichen Sorge auf den Vater sei nicht möglich, da hierdurch das Kindeswohl gefährdet wäre. Auch er plane eine Rückführung des Kindes zu sich bzw. zu der Mutter.
Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB komme vorliegend nicht als milderes Mittel in Betracht. Denn die Eltern verfügten nicht über die Erziehungseignung, die für das Kind in der gegebenen Situation erforderlich sei. Das Kind könne nicht zu ihnen zurückkehren, so dass ein Eingriff in die elterliche Sorge erforderlich sei. Eine Verbleibensanordnung reiche demgegenüber nicht aus. Die Beteiligten bedürften einer klaren Regelung.
Zu Recht sei neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht auch die Gesundheitssorge und das Antragsrecht für Kinder- und Jugendhilfe entzogen worden, da nicht zu erwarten sei, dass zwischen Pflegeeltern, Jugendamt und Eltern in gesundheitlichen Fragen eine Kooperation stattfinden werde. Dies sei jedoch erforderlich, da in gesundheitlichen Fragen erfahrungsgemäß schnell reagiert werden müsse. Von der Entziehung weiterer Teile der elterlichen Sorge bis hin zur gesamten elterlichen Sorge der Mutter sei aber abzusehen, weil eine Gefährdung des Kindeswohls insoweit bisher nicht eingetreten sei.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht weiterhin anwendbar, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist.
Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Oberlandesgericht von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen. Ferner hat es zutreffend erkannt, dass über die Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 Abs. 1 BGB zu entscheiden ist, nachdem die Mutter trotz der vorangegangenen Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge noch Inhaberin der elterlichen Sorge war.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB nur angeordnet werden dürfen, wenn der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch weniger einschneidende Mittel begegnet werden kann.
Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als derartige Maßnahme kommt auch die Entziehung einzelner Teile des Personensorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, in Betracht.
Bei der Auslegung und Anwendung des § 1666 BGB ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein.
Soweit den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von ihnen gesichert wird, darf dies nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666 a BGB hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für besonders einschneidende Eingriffe in das Elternrecht, nämlich die Trennung des Kindes von den Eltern und den Entzug der Personensorge, verdeutlicht.
Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie und verlangen die leiblichen Eltern dessen Rückführung, muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden. Nach dieser Vorschrift kann das Familiengericht anordnen, dass das bereits seit längerer Zeit in Familienpflege lebende Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet wäre. § 1632 Abs. 4 BGB geht davon aus, dass zwischen dem Kind und den Pflegeeltern als Folge eines länger dauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden sein kann, die nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden soll. Eine Verbleibensanordnung kann deshalb immer dann ergehen, wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet ist, dass die Eltern eine Rückführung zu sich planen und durch eine damit verbundene Zerstörung der Bindung an die Pflegeeltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist.
Auch wenn allgemein davon auszugehen ist, dass mit der Herausnahme aus der gewohnten Umgebung ein Zukunftsrisiko für ein Kind verbunden sein kann, darf dies nicht dazu führen, dass die Zusammenführung von Kind und Eltern grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hat. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass ein Pflegeverhältnis nicht in der Weise verfestigt werden darf, dass die leiblichen Eltern mit der Wegnahme in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Schon die Wendung in § 1632 Abs. 4 BGB "wenn und solange" fordert flexible Lösungen, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, ob die ursprüngliche Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern auf einer missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge oder einem unverschuldeten Versagen der Eltern beruhte. Gerade wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Wegnahme des Kindes nicht vorlagen, wird verstärkt nach Möglichkeiten gesucht werden müssen, um die behutsame Rückführung des Kindes erreichen zu können.
Den danach bestehenden strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen an einen Entzug des Sorgerechts und dem hierbei zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Vielmehr reicht dann in der Regel die Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung aus. Soweit das Oberlandesgericht von einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls durch die von den Eltern beabsichtigte Rückführung des Kindes ausgegangen ist, hätte es deshalb im Einzelnen ausführen müssen, aus welchen Gründen es die angenommene Gefahr für die Entwicklung des Kindes nur durch die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und nicht durch eine Verbleibensanordnung als milderes Mittel für abwendbar gehalten hat.
Das Oberlandesgericht durfte sich nicht mit der Annahme begnügen, eine Rückkehr des Kindes zu den Eltern sei ausgeschlossen, weil diese nicht über die in der gegebenen Situation erforderliche besondere Erziehungseignung verfügten, um der mit der Trennung von den Pflegeeltern erwarteten traumatischen Belastungsreaktion des Kindes begegnen zu können.
Zum einen hat das Oberlandesgericht festgestellt, die Mutter sei grundsätzlich erziehungsgeeignet und verfüge über gute elterliche Kompetenzen. Beide Elternteile seien grundsätzlich ausreichend stabil, um zusätzliche erzieherische Aufgaben zu bewältigen. Zum anderen ist es davon ausgegangen, dass ein Rückführungsszenario derzeit aus in den Persönlichkeiten der leiblichen Eltern und der Pflegeeltern liegenden Gründen nicht erarbeitet werden könne.
Letzteres mag zwar die Schlussfolgerung tragen, dass eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt. Es rechtfertigt aber noch nicht den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge. Denn der Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern kann gleichermaßen mit dem Erlass einer Verbleibensanordnung gesichert werden. Zwar kann es in Einzelfällen denkbar sein, dass eine Verbleibensanordnung zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht gleichermaßen geeignet ist wie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der gesamten elterlichen Sorge. Dies wird jedoch nur ausnahmsweise der Fall sein, etwa wenn die leiblichen Eltern das Pflegeverhältnis dergestalt beeinträchtigen, dass dies wiederum eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hat , oder wenn eine Rückkehr des Kindes dauerhaft ausgeschlossen ist, weil Misshandlungen durch die leiblichen Eltern drohen.
Derartige Umstände hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Es ist vielmehr von der grundsätzlichen Erziehungseignung der Mutter ausgegangen. Dass mit einer Beeinträchtigung des Pflegeverhältnisses durch störende Ein-flüsse der sorgeberechtigten Mutter zu rechnen ist, hat das Oberlandesgericht ebenfalls nicht festgestellt. Allein aus den Schwierigkeiten bei den Umgangs-kontakten kann dies nicht geschlossen werden. Auch die Annahme, dass auf absehbare Zeit mangels Erarbeitung eines Rückführungsszenarios eine Rückführung des Kindes nicht in Betracht komme, stellt keinen Grund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar. Denn die Verbleibensanordnung ist deshalb zur Sicherstellung des weiteren Aufenthalts des Kindes bei den Pflegeeltern nicht weniger geeignet. § 1632 Abs. 4 BGB lässt nicht nur Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf eine Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind, sondern auch Verbleibensanordnungen, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist.
Mit dem Entzug von wesentlichen Teilbereichen der elterlichen Sorge hat das Oberlandesgericht ferner dem verfassungsrechtlichen Auftrag, auch bei eingeleiteter Dauerpflege eine Rückkehroption für das Kind offen zu halten, nicht hinreichend Rechnung getragen. In seine Abwägungsentscheidung hätte das Oberlandesgericht einbeziehen müssen, dass das Kind aufgrund einer akuten psychischen Erkrankung der Mutter und damit ohne deren Verschulden vom Jugendamt in Obhut genommen worden war. Gerade wenn die ursprüngliche Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern auf einem unverschuldeten Versagen der Eltern beruht, muss nach Wegfall der Gründe für die Trennung verstärkt nach Möglichkeiten gesucht werden, um die behutsame Rückführung des Kindes zu erreichen. Das Oberlandesgericht hätte gerade in An-betracht des jungen Alters des Kindes Anlass zu der Überlegung gehabt, wie ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern gelingen könnte. Mit dem Entzug von wesentlichen Teilbereichen der elterlichen Sorge wird dagegen das Pflegeverhältnis weiter verfestigt und eine Rückführung zu den Eltern erschwert.
Auch die weitere Begründung des Oberlandesgerichts, die Beteiligten bedürften einer klaren Regelung, um auf dieser Grundlage zukünftig spannungsfreier Umgangskontakte aufzubauen, trägt die Entscheidung nicht. Dieser Gesichtspunkt allein ist zur Begründung eines Sorgerechtsentzugs nicht ausreichend. Denn auch mit dem Erlass einer Verbleibensanordnung ist für die Beteiligten verbindlich geklärt, wo das Kind weiterhin seinen Lebensmittelpunkt hat.
Hinsichtlich der Entziehung der Gesundheitssorge hat das Oberlandesgericht nicht ausreichend geprüft, ob eine diese Maßnahme rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und ein Sorgerechtsentzug zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Der hierfür gegebenen Begründung, eine Ko-operation in gesundheitlichen Fragen sei zwischen den Pflegeeltern, dem Jugendamt und den Eltern nicht zu erwarten, liegen keine entsprechenden Fest-stellungen zugrunde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die allein sorgeberechtigte Mutter in gesundheitlichen Fragen ihre Kooperation verweigern würde und damit eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre, sind nicht fest-gestellt. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Problemen bei der Durchführung der Umgangskontakte, die maßgeblich durch den leiblichen Vater des Kindes verursacht sein sollen.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum die Pflegeeltern aufgrund der rechtlichen Befugnisse nach § 1688 Abs. 1 BGB nicht ausreichend handlungs-fähig wären, sondern zusätzlich der Entzug der Gesundheitssorge erforderlich ist. Nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Pflegeperson in Angelegenheiten des täglichen Lebens berechtigt, selbst Entscheidungen zu treffen und den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens gehört die gewöhnliche medizinische Versorgung. Nach § 1688 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB besteht ferner bei Gefahr im Verzug die Berechtigung der Pflege-person, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der Sorgerechtsinhaber ist anschließend über die vorgenommenen Handlungen zu unterrichten. Eine weitere Absicherung würden die Pflegeeltern durch § 1688 Abs. 4 BGB erfahren, wonach ihre Entscheidungsbefugnis-se nach § 1688 Abs. 1 BGB nicht durch den Inhaber der elterlichen Sorge ein-geschränkt werden können, wenn sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Verbleibensanordnung bei der Pflegeperson befindet.
Für den Entzug des Antragsrechts für Kinder- und Jugendhilfe findet sich in der angegriffenen Entscheidung keine Begründung. Er kann schon deshalb keinen Bestand haben.
Der angefochtene Beschluss ist daher insgesamt aufzuheben. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Das Oberlandesgericht wird unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu prüfen haben, ob der Schutz des Kindeswohls durch den Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB erreicht werden kann. Dabei werden nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen einer Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern einzubeziehen sein, sondern auch die langfristigen Auswirkungen einer dauerhaften Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern. Demgegenüber geht mit dem teilweisen Sorgerechtsentzug die Gefahr einer weiteren Entfremdung des Kindes von seinen Eltern einher. Die Gefährdung der familiären Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern bedeutet aber zugleich eine Trennung des Kindes von seinen Wurzeln. Deshalb wird auch zu prüfen sein, ob und wie eine weitere Annäherung der leiblichen Eltern und des Kindes und die damit einhergehende Lockerung des Verhältnisses zu den Pflegeeltern erfolgen können, wobei die Belastungen des Kindes soweit als möglich vermindert werden sollten. Entsprechende Maßnahmen sind von der kinderpsychologischen Sachverständigen aufgezeigt worden. Diese hatte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts dargelegt, dass an eine Rückführung des Kindes nur zu denken wäre, wenn Pflegeeltern und Eltern miteinander ins Gespräch kämen, wobei beide Seiten der Beratung und einer intensiven und hochfrequenten familientherapeutischen Begleitung bedürften. Mit Rücksicht darauf erscheint die Annahme nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf die Persönlichkeiten der beteiligten Personen könne auch nicht durch intensive therapeutische Begleitung und Beratung über einen gewissen Zeitraum ein Rückführungsszenario erarbeitet werden. Nachdem das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass die Mutter nicht über die besondere Erziehungskompetenz verfügt, um der mit der Trennung von den Pflegeeltern zu erwartenden traumatischen Belastungsreaktion des Kindes begegnen zu können, werden auch verstärkte Unterstützungsmaßnahmen für die leiblichen Eltern mit dem Ziel der Stärkung der Erziehungskompetenz zu erwägen sein.
Bei der Prüfung der Entziehung weiterer Teilbereiche der elterlichen Sorge wird die nach den Feststellungen der Sachverständigen gegebene grundsätzliche Erziehungseignung der Mutter zu berücksichtigen sein. Nachdem diese aufgrund des vorangegangenen Ruhens der elterlichen Sorge seit mehreren Jahren keine Erziehungsentscheidungen für ihr Kind treffen durfte, liegen negative Erkenntnisse über ihr Erziehungsverhalten jedenfalls nicht vor.
Falls eine Verbleibensanordnung erlassen werden sollte, wird künftig zu prüfen sein, ob sich die Mutter konstruktiv verhält oder mit Störungen des Pflegeverhältnisses zu rechnen ist. Nur in dem zuletzt genannten Fall könnte es dann notwendig werden, über die Verbleibensanordnung hinaus zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 1 BGB zu entziehen.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt.

Donnerstag, 28. Januar 2016

Umgangsrecht

Umgangsrecht gem. 1 BvR 3189/09 II 1a Rn. 16 vom 14.07.2010 

Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. 
Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>). 
Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). 

Entsprechendes gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. 
Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339 <347>; EGMR, Urteil vom 26. Februar 2004 - 74969/01 -, FamRZ 2004, S. 1456 <1459>).

Donnerstag, 21. Januar 2016

Operation Zucker - Jagdgesellschaft

WAS NIEMAND ZU GLAUBEN WAGT,
ist Alltag in deutschen Amtsstuben
(nichts für zart besaitete Seelen!!)
WAS KINDERSCHÄNDER ANRICHTEN
Der Film „Operation Zucker, Jagdgesellschaft“ blickt auf die schlimmsten Verbrechen an Kindern, die man sich vorstellen kann. Er beruht auf Recherchen zu organisiertem Sadismus, der nicht erfunden ist.
Dieser Film beginnt mit Bildern wie aus einem Albtraum. Ein Junge wird im Wald aus dem Auto geworfen, halb bewusstlos erbricht er sich, schafft es, sich aufzurichten, versucht davonzurennen. Am Seil, das um seinen Knöchel gebunden ist, wird er wieder eingefangen. Es ist ein sadistisches Spiel. Der Jäger lässt sein Opfer kurz im Glauben, es könne entkommen, dann weidet er sich an seiner Todesangst.
„Operation Zucker. Jagdgesellschaft“ zeigt den Täter in diesem Moment nicht, nur den an Leib und Leben bedrohten Jungen. Der Kamerablick ist der Blick des Täters. Von Beginn an lässt der Film keine Chance zur Distanzierung. Ausschalten wäre die einzige Option. Sie entspräche dem, was in Deutschland in Bezug auf Kinderhandel und Kinderprostitution geschieht: dem strukturellen Wegschauen.
Genau wie der Vorgängerfilm „Operation Zucker“, der Ende 2012 zu sehen war, geht „Jagdgesellschaft“ an die Nieren.
Alles, was hier dargestellt wird, beruht auf sorgfältigen Recherchen!
Es sind keine fiktiven Fälle und Hintergründe, welche die Produzentin Gabriela Sperl zunächst mit Rolf Basedow und Philip Koch, nun mit den Autoren Friedrich Ani und Ina Jung zu einem Dossier der Schande zusammengetragen hat.
Kinderhandel ist ein lukrativer Wirtschaftszweig, wie Waffen- und Drogenhandel. Deutschland ist einer der besten „Absatzmärkte“. Besonders schwierig zu verfolgen und nachzuweisen sind die abscheulichen Verbrechen, die Erwachsene an den Wehrlosen begehen.
Das liegt an der Traumatisierung und Konditionierung der Opfer oder ihrer völligen Hilflosigkeit und an der Vernetzung und am geheimgesellschaftlich organisierten Zusammenschluss der „Täter“.
Bis in höchste Kreise weisen die Spuren, die Täter sind Juristen und Politiker, vielleicht Minister, Arbeitgeber, Ärzte und sonstige Honoratioren. Mehr als die Hälfte von ihnen ist, so sagen Statistiken, nicht pädophil. Es geht um Macht und Kontrolle, um die Erniedrigung eines Mädchens oder Jungen zur Ware.
DIE „WARE“ WIRD ZUR SCHAU GESTELLT
In diesem Zusammenhang zeigt der Film seine bedrückendsten Bilder. Im ersten Film war es eine Auktion von rumänischen Kindern, bei der die „Ware“ sich auf einer Bühne halbnackt zur Schau stellen musste, während die Zwischenhändler Gebote und Zoten über die „Qualität“ von sich gaben und eine „Moderatorin“ zynisch den künstlerischen Wert der Darbietung lobte. Nun sieht man, wie die Frau des brandenburgischen Bauunternehmers Kai Voss (Sebastian Hülk), Helen Voss (Jördis Triebel), die zehnjährige Lucy herrichtet, bevor sie in den Kofferraum des Geländewagens von Voss krabbelt, um von ihm zum Sex mit einem Mann ausgeliefert zu werden.
„Lebendpizza“ heißt diese Art der Bereitstellung der „Ware“ im Jargon. Mehrfach sieht man, wie die Mädchen, auch die vierzehnjährige Vanessa, zur freien Verfügung abgegeben und im „gebrauchten“ und „beschädigten“ Zustand wieder abgeholt werden. Mädchen werden wie eine Hülle über die Schulter geworfen, Mädchen werden bei eiskalten Temperaturen, mit „Büßerhemden“ bekleidet, im Schweinestall angekettet, später dürfen sie der Jagdgesellschaft beim opulenten Schmaus zusehen, bevor sie in der Dunkelheit losgejagt werden und abgeknallt wie Vieh. Es ist so gut wie unmöglich, sich die anderen Taten nicht vorzustellen, nicht aus den Kindergesichtern auf die „Vorlieben“ der Sadisten zu schließen. Insofern erspart der Film, von Sherry Hormann inszeniert, Zuschauern nichts, obwohl er nicht alles zeigt.
Auch in anderer Hinsicht geht „Operation Zucker, Jagdgesellschaft“ wohlüberlegt mit den Mitteln des Fernsehens um. Fakten und Hintergrundinformation werden nicht langatmig vorgetragen, sondern von den beiden Polizisten herausgezischt, die den Kinderschänderring, um den es hier vorrangig geht, zerschlagen wollen und dabei, behindert von allen Seiten, scheitern. [...]
„Man wünscht sich, es müsse solche Filme nicht geben“, hieß es an dieser Stelle zu „Operation Zucker“. Zu ergänzen ist: Zum Glück gibt es solche Filme, die entlarven, aufklären und Zusammenhänge stiften. Auch wenn sie zunächst „nur“ die Ohnmacht zeigen, (die es bei veränderter Gesetzgebung und Anwendung in der Praxis so nicht geben müsste).
Hier die Links zu den Filmen:
Fernsehfilm „Operation Zucker“: Was Kinderschänder anrichten.
Der Film „Operation Zucker -  Jagdgesellschaft“ blickt auf die schlimmsten Verbrechen an Kindern, die man sich vorstellen kann. 
Er beruht auf Recherchen zu organisiertem Sadismus, der nicht erfunden ist!

Nachtrag:
Sandra Maischberger diskutiert mit ihren Gästen ein schwieriges Thema. Heraus kommt eine Diskussion, die fesselt – und deren Ergebnisse einen umso fassungsloser zurücklassen.
Sexueller Missbrauch von Kindern, und zwar organisiert, mitten aus der deutschen Gesellschaft heraus, mehr noch, aus der vermeintlich gutbürgerlichen. Es ist ein Tabuthema, über das kaum berichtet und noch weniger gesprochen wird.
Wie das angehen kann und wie schlimm die Realität wirklich ist, will Sandra Maischberger mit ihren Gästen diskutieren. Grundlage der Diskussion ist der Film „Operation Zucker. Jagdgesellschaft“, der vor der Sendung in der ARD ausgestrahlt wurde – und schockiert.
Der Nachfolger von „Operation Zucker“ zeigt eine Organisation, die ihren Mitgliedern Kinder zum systematischen Missbrauch zur Verfügung stellt. Der Film beruht auf wahren Begebenheiten.
Wer sind die Gäste?
Julia von Weiler, Psychologin bei „Innocence in Danger e.V.“: Sie hat über Jahre hartnäckig über den organisierten Missbrauch von Kindern recherchiert.
Von Weiler erzählt von der Kaltschnäuzigkeit der Täter, die sich im Internet frei bewegten. Sie nennt sie, und da ist sie in der Sendung nicht alleine, „sadistische Arschlöcher“.
Die Psychologin gibt hilfreiche Hintergrundinformationen.
Zum Beispiel, dass Missbrauch in allen sozialen Schichten zu beobachten sei. Sie schildert Foltermethoden, Täter in Machtpositionen, in „hochgradig organisierten Kreisen“, spricht von Kindern, die zum Missbrauch „herangezogen, abgerichtet werden. Die Täter führen meist eine intakte Beziehung, sind nicht arbeitslos, nicht vorbestraft, haben einen akademischen Hintergrund.“
Sie rät Betroffenen über Hilfetelefone Missbrauch zu melden und dann mit Profis das weitere Vorgehen zu beraten. Sie selbst habe durch die Beschäftigung mit dem Thema ihre paradiesische Naivität verloren, erzählt von Weiler.
Manfred Paulus, Ex-Kriminalhauptkommissar: Ein Polizist im Ruhestand. Er schrieb mehrere Bücher über Kindesmissbrauch und Pädophilie. Auch er sagt: Akademiker sind unter den Tätern nicht unterrepräsentiert.
Paulus spricht über die Ermittlerarbeit. Dass Mütter aus ärmlichen Verhältnissen mit Aussicht auf viel Geld ihre Töchter und Söhne hergeben würden. Dass sich diese Kreise abschotten würden, verschworene Gemeinschaften seien.
Dass Pädophile in jungen Jahren entdecken würden, dass sie anders sind und dass das nicht geduldet werde.
Dass ihr Schutz gesellschaftliche Achtung sei. „Niemand schaut auf den, der in der Kirche in der ersten Reihe sitzt“, sagt er. „Sie machen meist steile Karrieren.“
Er erzählt auch, dass oft von Eltern misshandelter Kinder vertuscht werde, nach dem Motto: „Wie stehen wir denn da im Dorf.“ Und er fordert eine „Anzeigepflicht“ durch Schutzpersonen bei Verdachtsmomenten, zum Beispiel durch Kinderärzte oder Lehrer. Diese ist in Deutschland gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Johannes-Wilhelm Rörig, Beauftragter der Bundesregierung: Auch er spricht offen und schonungslos. Kein Diplomaten-Deutsch, sondern harte Fakten.
Rörig ist unerwartet emotional. „Die Realität ist noch viel schlimmer als im Film dargestellt“ sagt er.
Kinder würden bereits nach der Geburt „von solchen Kreisen gekauft“.
Hinterher bleibe ihnen meist keine Chance, „über das zu sprechen, was sie erlebt haben“.
Es brauche Aussteigerprogramme, ergo, es mangelt an solchen. Doch was tue die Politik? Sie fordere Schutzkonzepte an allen 33.000 Schulen in Deutschland ein, erklärt er, und nennt erschreckende Zahlen: 12.000 Ermittlungs- und Strafverfahren habe es 2015 wegen sexueller Gewalt gegen Kinder gegeben.
Kinderarzt gesteht Missbrauch
Augsburger Mediziner gibt in Prozess zu, sich an 21 Jungen vergangen haben.
Rörig vermutet eine Dunkelziffer von 100.000 Sexualstraftaten jährlich und, dass in jeder Schulklasse ein, zwei Kinder seien, die sexuelle Übergriffe erlebt hätten.
„Sexueller Missbrauch ist ein Grundrisiko von Kindern in Deutschland.“
Gisela Friedrichsen, Gerichtsreporterin: „In fast jedem deutschen Gericht wird sexueller Missbrauch verhandelt“, schildert sie, „aber das sind nicht diese organisierten Kreise“.
Friedrichsen geht in der Diskussion etwas unter. Und dennoch liefert sie eine wichtige Erkenntnis: Fälle von organisiertem Kindesmissbrauch kommen quasi nie bis vor die Justiz.
Andreas Huckele, Missbrauchsopfer und Autor: „Diese sadistischen Arschlöcher“, sagt er. Ihm als Betroffenem ist der Frust anzumerken.
Es schwingt eine Mischung aus Verbitterung, Trotz und Kampfeswille mit. „Ich will leben“, sagt er, „und nicht daran abkratzen.“
Es bleibt emotional. Verständlich. „Diese Kinder stehen an der Dreifaltigkeit des Horrors“, meint er über Missbrauchsopfer und lässt tief in sein Seelenleben blicken.
Er schildert, wie er einst an der Odenwaldschule, einer ehemals als fortschrittlich geltenden Schule, vom Schulleiter misshandelt wurde, dieser wegen Verjährung nie belangt wurde und zeitweise sogar in den Schuldienst zurückkehrte.
Huckele: „Die Eliten haben ihn geschützt.“
Welches ist das Rede-Duell des Abends?
Es gibt keines, das polarisiert.
Die Beteiligten informieren sich vielmehr gegenseitig – und sind vereint in ihrer Fassungslosigkeit.
Was ist der Moment des Abends?
Huckele erzählt Details. Maischberger will von ihm wissen, wie man sich den Missbrauch vorzustellen habe. „Der Schulleiter hängt einem am Penis und man wird wach davon,“ sagt er trocken.
Die Runde reagiert angewidert.
Huckele: „Jetzt ist ein guter Moment zum Kotzen.“
Wie hat sich Maischberger geschlagen?
Sehr gut. Sie schafft diesen Spagat zwischen menschlich einfühlsam und professionell nachfragend. Auch sie spricht direkt, nennt die Täter „kranke Arschlöcher.“ Sie ist ungemein bei der Sache, bestätigt, was sie am Anfang der Sendung sagt: „Mir geht das sehr nahe.“
Was ist das Ergebnis?
In der Diskussion wird klar: Es gibt in Deutschland organisierten Kindesmissbrauch, und dieser ist deutlich weiter verbreitet, als man denkt. Diese organisierten Kreise missbrauchen Kinder systematisch.
Den Fachleuten zufolge haben die Täter aus diesen Kreisen meist einen hohen Bildungsgrad und großes gesellschaftliches Ansehen.
So werden sie beinahe unsichtbar.
Was am bedenklichsten ist: Justiz und Behörden können diese Kreise anscheinend nicht ausheben, sondern unterstützen oder dulden diese im schlimmsten Fall.

Quelle: David Surmann

Dienstag, 19. Januar 2016

DER STAAT IM STAAT

Spiel der Monopole
(Das Jugendamt )
Staat ↓ Wirtschaft

Start: Planung → Pflegefamilie – Heim

Vorbereitung: → Ausspionieren der möglichen Opfer
↓ ↓
Durchführung:
↓ ↓
1. Akt: Trennen der Eltern - egal ob verheiratet oder ledig
↓ ↓
2. Akt: Diffarmieren, falsche Gutachten, Hetzkampagne
↓ ↓
3. Akt: Zerstören es Umfeldes der "Opfer" (Arbeit, Wohnung usw.)
↓ ↓
4. Akt: Einsammeln der Beute unter Anmaßung richterlicher Gewalt
↓ ↓
5. Akt: Beute verteilen in dafür vorgesehene Pflegestellen
↓ ↓
6. Akt: Bei Bedarf Dauerpflege, Vorbereitung zur
Adoption
↓ ↓
ZIEL: Ziel erreicht, unbequeme Eltern ausgeschaltet, Kind oder Kinder fremd untergerbacht

Kurt Gyurcsik

Kinderklau - das Milliardengeschäft

Die Zahl der Kinder in den Heimen hat sich verdoppelt. Es werden immer mehr Kinder in Deutschland ihren Eltern entrissen. Die Kinder werden bei Pflegeeltern oder in Heimen untergebracht. Im Jahre 2015 mussten über 48.000 Kinder den Horror der Inobhutnahme ertragen. Im Jahr 2005 lag die Zahl bei 26.000 Kindern. Die Ausgaben für diese Inobhutnahmen haben sich in nur zehn Jahren auf über 9 Milliarden € fast verdoppelt.

Die Kosten insgesamt belaufen sich auf über 36 Milliarden €. Dieses Geld fließt überwiegend in den öffentlichen Dienst und in die Sozialverbände. Leider fehlt jede Transparenz und Kontrolle über diesen staatlich finanzierten Wachstumsmarkt. Die Zahlen beweisen, dass den Ämtern die Situation aus dem Ruder läuft.

Es fehlt auch jede Transparenz und Kontrolle über das Handeln der Jugendämter, die leider den ersten Zugriff haben, bevor dann später Gerichte entscheiden können. Ersichtlich aus Angst vor einer negativen Presse „Kinderleiche im Keller – wo war das Jugendamt!?“ wird überreagiert.

Die Maßnahmen und sofortige Herausnahme der Kinder, nach der persönlichen Einschätzung der Mitarbeiter des Amtes, stellt die Beteiligten zunächst vor vollendete Tatsachen. Erst nach langwierigen Prozessen und Gutachten ist eine Korrektur überhaupt möglich. Dieses System gehört auf den Prüfstand. Der Gesetzgeber ist aufgerufen. Die Kinder und Eltern erleben den Rechtsstaat als Horror-Eingriffsstaat, der willkürlich über das Glück der Familie verfügt.

Die Tatsache, dass der Verwaltungsmoloch außer Rand und Band geriet, ergibt sich aus den eklatanten regionalen Unterschieden. In den verschiedenen Bundesländern schlagen die Ämter ganz unterschiedlich Alarm. In den Stadtstaaten Bremen und Berlin werden über 20 Mal mehr so genannte Verfahren zur Gefährdungseinschätzung durchgeführt als z.B. in Niedersachsen. Dort sehen die Kinderschützer nur Veranlassung, in sehr viel geringerem Maße aktiv zu werden.

Insgesamt wurden über 120.000 solcher Verfahren in Deutschland durchgeführt. Man behauptet, bei über 40.000 Kindern sei die Kindeswohlgefährdung festgestellt worden. Das Gros der Kinder, die in Obhut genommen werden, ist älter als zwölf Jahre. In Wirklichkeit dürfte es sich also um Erziehungsprobleme, schlechten Umgang, schlechte Vorbilder und Pubertätsprobleme handeln. In den Jahrhunderten zuvor lösten die Eltern und die Beteiligten – bis auf wenige Ausnahmen – ohne Trennung und den sozialen Tod für Kinder und Familien diese Schwierigkeiten.

Die Zahlen zeigen, wer profitiert. Die Zahlen zeigen, dass das gesamte System einfach nicht stimmen kann. Die Zahlen beweisen, dass mit dem System endlich Schluss gemacht werden muss.

Die Krux: Die Profiteure sitzen an den Schalthebel der Macht und verteilen die Milliarden untereinander.

Im Jugendhilfeausschuss selber werden die Steuerungsmaßnahmen und Entscheidungen über die finanzielle Ausstattung und die Auswahl der Beteiligten getroffen. In den Ausschüssen sitzen die großen Anbieter der sozialen Dienste, die auch wiederum in der Jugendhilfe die aktiven Player sind. Die Geschäftsführer in den verschiedensten Einrichtungen sind oftmals verdiente Parteisoldaten, die die Einrichtung als Showbühne benutzen, um ihre weitere politische Karriere zu befeuern. Mit dem Geld der Steuerzahler lässt sich wunderbar das eigene soziale Engagement beweisen.

Bis zur Änderung des Systems müssen sich die betroffenen selber aus Leibeskräften zur Wehr setzen, um in unberechtigten Fällen mit ihren Kindern nicht in die Mühlen und unter die Räder der 'Beglücker' zu geraten.

Die Anwaltschafft ist aufgerufen, aktiv zu werden.

Rechtsanwalt Rainer Bohm