Montag, 31. August 2015

Normenkontrollklage

Normenkontrollklage/Normenkontrollverfahren
    
Mit Normenkontrollklage werden Klagen bezeichnet, bei denen die Rechtmäßigkeit eines Gesetzes Gegenstand der Klage ist. Man unterscheidet dabei zwischen der konkreten und der abstrakten Normenkontrollklage.


Konkrete Normenkontrollklage

Bei der konkreten Normenkontrollklage wird die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Gesetzes inzident in einem Verfahren über einen anderen Gegenstand vorgenommen, bei dem es auf die Rechtmäßigkeit der Norm ankommt. Die inzidente Normenkontrolle von Bundes- oder Landesgesetzen ist gemäß Art. 100 GG vomBundesverfassungsgericht oder dem jeweiligen Landesverfassungsgericht vorzunehmen. Siehe auch unter Vorlageverfahren.
Beispiel: Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, der aufgrund einer Norm im Versammlungsgesetz eine von ihm angemeldete Demonstration verbietet. Der Kläger trägt unter anderem vor, die entsprechende Norm verstoße gegen sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Hält das Gericht die Argumentation für überzeugend, muss es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aussetzen und das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle vorlegen.


Bei der abstrakten Normenkontrolle wird ein Gesetz unabhängig von einem konkreten Anlass auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft. Das Gesetz kennt zwei abstrakte Normenkontrollverfahren. Das Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und dasVerfahren nach § 47 VwGO.

Sonntag, 30. August 2015

Begleiteter Umgang - Beschluss

http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=4755

Die Pflichten aus § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII umfassen auch die Aufgabe des begleiteten Umgangs und schließen unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers ein, seine Mitwirkungsbereitschaft bei begleiteten Umgangskontakten gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB vor dem Familiengericht zu erklären.

Diesen Anspruch auf Umgang können Eltern vor dem Verwaltungsgericht auch im Eilrechtschutz durchsetzen.

Diese Rechtsprechung stützt auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15.

Fazit: Das Elternrecht auf Umgang und die Rückführung in die Ursprungsfamilie ist zu stärken.

Somit dürfen Pflegeverhältnisse nur kurzfristig angelegt sein und immer mit dem Ziel, dass Kind wieder zu den Eltern zurück bringen zu lassen.

Samstag, 1. August 2015

False Flag - Jugendamt

Der Ausdruck falsche Flagge ist ein nachrichtendienstlicher, politischer und militärischer Begriff, der ursprünglich aus der Seefahrt stammt. Er bezeichnet eine verdeckte Operation, meist des Militärs oder eines Geheimdienstes, die zur Verschleierung der Identität und der Absichten des tatsächlichen Urhebers vorgeblich von einer anderen, dritten Partei durchgeführt wird. Die Aktion wird also zum Schein aktiv einem unbeteiligten Dritten zugeschrieben, wobei dieser eine Einzelperson, eine Organisation, eine religiöse bzw. Volksgruppe oder auch ein Staat sein kann. Der tatsächliche Akteur handelt dabei also „unter einer falschen Flagge“, was typischerweise vom gezielten Einsatz von Desinformation begleitet wird und zum Schutz vor der Entdeckung des wahren Urhebers strengster Geheimhaltung unterliegt.
Bekannt gewordene Operationen hatten unter anderem die gezielte Rufschädigung, die Inszenierung terroristischer Aktivitäten und die Erschaffung von Kriegsgründen zum Ziel.
Derartige Aktionen werden in der Regel so angelegt, dass die betreffende Regierung oder auch die Leitung des jeweiligen Geheimdiensts glaubhaft abstreiten kann, etwas damit zu tun zu haben.
Dieses Konzept wurde als Plausible Deniability (Glaubhafte Abstreitbarkeit) in den 1950er Jahren für Aktionen der CIA entwickelt: https://de.wikipedia.org/wiki/Falsche_Flagge
*Exakt so agiert auch das Jugendamt. Wenn die Eltern nicht das machen, was diese wollen, (sich über ihre Kinder steuern lassen) dann werden deren Kinder mal ganz schnell entzogen und Fremd-erzogen - und was in den Heimen abläuft, muss man wohl keinem erklären. Also man erzieht die Kinder als Eltern so, wie diese das wollen, oder sie machen es selber.
Da stehen finanzielle Interessen im Vordergrund, nebeher zerstört man die Familien und stellt diese Querbeet in den Medien als Kindesmisshandler dar.
Täter-Opferumkehr durch Fehlinformationen.
"Das Jugendamt würde doch nur kommen wenn was ist, nie ohne Grund", ist so ein schönes Beispiel. Fehlhandlungen gibt es auch nicht wenn das Jugendamt lange integriert war in einer Familie und das Kind dann tot ist. Genauso wenig wenn Kinder bei Pflege-Personen zu Tode kommen.
*Über die Kinder die Selbstmord begehen in den Heimen, hören wir gar nichts.
Es sind immer nur die leiblichen Eltern.
Das sind ja auch die Einzigen, über welche man das Wächteramt nach Artikel 6 GG inne hat.
*Eigentlich hat der Staat ja nicht das Recht in die Familien einzugreifen. Das aber tut das Jugendamt unter dem "Deckmantel - Kindeswohl".
Das wäre in diesem Fall die "falsche Flagge", die voregschoben wird.
Der Kinderschutz, dass Wächteramt, das man dem Jugendamt zuschob. Einer Behörde, die unkontrolliert agieren darf, in einem rechtsfreien Raum - ohne Konsequenzen bei Falschhandlungen weil es Diese dort nicht gibt. Jeder weiß das Fehler passieren wenn Menschen am Werk sind. Dort jedoch nicht!
Eingreifen tut der Staat in Form des Jugendamtes in JEDER Kindschaftssache beim Familiengericht, denn ohne den STAAT der nichts in der Familie zu suchen hat, darf der Richter nichts aburteilen. Das passiert dann natürlich in nicht öffentlichen Verhandlungen zum Schutz der Familie.
Da haben wir ihn wieder, den angebl. Schutz!
Wobei die Richter nur eine Alibifunktion haben, es 'rechtsstaatlich erscheinen' zu lassen, was der STAAT in Form des Jugendamtes im rechtsfreien Raum gegen die Familien schon beschlossen hat - und nun hinter der verschlossenen Tür durchgezogen wird.
*Nämlich deren Entrechtung, durch aberkennen ihrer Grundrechte, indem man ihre eigenen Kinder gegen sie verwendet. Diese als Opfer darstellt und die Eltern als Täter.
Hätte zwar bei einem Strafgericht keine Chance, denn dazu braucht man dort wo die Öffentlichkeit einen Einblick hat, immer noch Beweise!
Mich wundert es, dass die Eltern nicht scharenweise Selbstanzeigen aufgeben, da man im Familiengericht ja nicht deren Schuld beweisen muss, sondern die Eltern ihre Unschuld.
*Und nicht die nächste Generation der Heimkinder vergessen. Denen wird später ihr Heimaufenthalt zur Last gelegt, der sie als Eltern unfähig macht sich um ihre Kinder 'richtig' zu kümmern!
*Denn wer im Heim war, kann kein guter Elternteil sein. Auch hier wird dann das Opfer zum Täter gemacht!
(Quelle: Claudia Haase )