Samstag, 14. November 2015

Beratungshilfeschein bei Ablehnung

SGB II: Wichtiges Urteil vom Bundesverfassungsgericht:
Die Verweigerung von Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Widespruchsverfahren, ist Verfassungswidrig!


- BVerfG: Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung
Das BVerfG hat in einer sehr wichtigen Entscheidung klargestellt, wenn ein Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz, also ein Beratungsschein, abgelehnt wird, muss hierüber förmlich entschieden werden, um dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu genügen.
- Das bedeutet, es hat kein „Wegschicken“ mehr durch mündlichen Hinweis durch den Rechtspfleger zu erfolgen, sondern es hat eine schriftlich begründete Ablehnung zu erfolgen.
- Zudem sei eine Verweisung auf eine
Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, unzumutbar, so das BVerfG - Az.: 1 BvR 1849/11)
Mehr dazu hier: Pressemitteilung Nr. 38/2015 vom 3. Juni 2015
Beschluss vom 29. April 2015
1 BvR 1849/11

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