Montag, 2. November 2015

Wer muss den Umgang regeln?

OLG Hamm: Der Umfang des Umgangs wird durch das Gericht und nicht durch den Umgangspfleger geregelt
Umgangspfleger dürfen nicht über den Umfang, die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte entscheiden. Diese Aufgaben dürfen nur die Gerichte übernehmen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 16.05.2014 nochmals zusammengefasst welche Voraussetzungen ein Umgangsbeschluss, insbesondere unter Beteiligung eines Umgangspflegers haben muss.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind wie folgt zusammenzufassen:
Eine Entscheidung, die den Umgang nur dem Grunde nach regelt und keine Angaben über die Häufigkeit, die Art, die Zeit und den Ort des Umganges enthält, ist zu unbestimmt und ein diesbezüglicher Beschluss ist aufzuheben.
Der Umgang muss auch beim begleitenden Umgang konkret geregelt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Umgangspfleger bestellt wird, denn das Gericht darf die Regelung des Umgangs nicht einem Dritten überlassen, dem vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen worden ist.
Die Befugnis des Umgangspflegers schließe nicht ein über den Umfang, insbesondere die Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte alleine zu entscheiden.
Hierzu sei gemäß § 1684 Abs. 3 S.1 BGB nur das Gericht zu ständig.
Die unkonkreten Angaben in einem Umgangsbeschluss sind nicht vollstreckungsfähig. Bei der richterlichen Ausgestaltung des Umgangs ist der Umgang daher konkret vollständig nach Art, Ort und Zeit des Umgangs zu benennen.
Das Amtsgericht darf keine Teilentscheidung treffen. Es muss den Umgang abschließend regeln.
Selbst wenn das Familiengericht anordnet, dass regelmäßig Umgangstermine stattfinden sollen, so ist eine solche Regelung dann nicht vollstreckungsfähig wenn im Beschluss nicht der erste Umgangstermin kalendermäßig benannt wurde.
Eine Umgangsregelung in der bspw. steht „alle 14 Tage“ ohne dass der Anfangstermin vorgesehen ist, ist nicht vollstreckbar.
Das Amtsgericht hatte im Rahmen der Umgangspflegschaft auch nicht festgelegt, ab wann und bis wann die Umgangspflegschaft durchzuführen sei. Wenn in dem Umgangsbeschluss steht, dass der Umgangspfleger die „Umgangskontakte zunächst begleiten möge“, so ist nicht klar, ob die Umgangskontakte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr begleitet werden sollen.
Der Beschluss des OLG Hamm ist unter www.justiz.nrw.de unter Eingabe des Aktenzeichens abrufbar.
Rechtsanwalt
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht

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