Dienstag, 24. November 2015

Institut für familienpsychologische Begutachtung


Der Begriff: "Institut für familienpsychologische Begutachtung"
Viele Familienpsychologen verwenden für sich und ihre Gutachterfirmen, um den Anschein einer vermeintlichen Seriösität für sich zu beanspruchen, den Begriff des "Institut".
Die Zulässigkeit darf bezweifet werden:
Der BGH und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist bislang davon ausgegangen, dass die Bezeichnung "Institut", für sich betrachtet, Anlass zu der Vorstellung gibt, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal - nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb.
Eine Gutachterfirma ist ein solcher Gewerbebetrieb.
Bei rein privaten auf Gewinnmaximierung ausgerichtete Unternehmen als Definitionsgeber vermeintlichen Kindeswohles, und nichts anderes sind Familiengutachter regelmäßig, gilt, dass die Bezeichnung "Institut" für ein Privatunternehmen zur Vermeidung von Irreführungen mit klaren Hinweisen versehen werden muss, die einen gewerblichen, auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Charakter außer Zweifel stellen, und dass es dabei stets auf die konkrete Art des Gebrauchs, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Begriff "Institut" verwendeten weiteren Bestandteile der Bezeichnung oder auf sonstige im Zusammenhang damit benutzte Angaben ankommt.
(BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 – I ZR 157/84 –, Rn. 23, juris).
Der Begriff „Institut“ (lat. instituere - einrichten, errichten) wird insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Einrichtungen (Institute der Universitäten), aber auch sonst von öffentlichen Einrichtungen verwendet. Die Bezeichnung „Institut“ jedenfalls in der Wortkombination „Institut für forensische Psychiatrie und Psychologie“ oder „Institut für familienpsychologische Begutachtung" etc. nach dem noch immer vorherrschenden Sprachgebrauch Anlass zu der Vorstellung geben kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit oder der Wissenschaft dienende Einrichtung, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb.
(vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986, I ZR 157/84; GRUR 1987, 365; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 5.26 f).
Verstärkt wird dieser Eindruck im Streitfall etwa durch die Gestaltung des Internetauftritts des "Instituts" oder dessen Briefkopf.
Auch die hervorgehobene Bezeichnung des Instituts erweckt das Verständnis einer öffentlichen Stelle. Zwar ist zuzugeben, dass eine öffentliche Stelle oder wissenschaftliche Einrichtung, welche sich mit Begutachtungen der „forensische Psychiatrie und Psychologie“ oder "Familienpsychologie" befasst, eher schwer vorstellbar ist, weil nach neuen Studien rd. 75% aller familiengerichtlichen Gutachten unwissenschaftlich und mangelhaft, wenn nicht gar familienzerstörend sind.
Damit wird oft seitens des Gutachters mit "Institut" etwas vorgegaukelt, was nicht der Fall ist.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2012 – 6 U 34/11 –, Rn. 33, juris).
- Ein derartiges "Institut" wird schwerlich ein wertneutrales Gutachten erstellen können.

Quelle: Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker

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