Mittwoch, 30. Dezember 2015

Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

§ 357 StGB - Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

Montag, 28. Dezember 2015

Sorgerecht: Großeltern haben als Vormund Vorrang

Wurde den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und es muss dadurch ein neuer Vormund gefunden werden, so haben die Großeltern das Recht, bei der Auswahl vorrangig in Betracht gezogen zu werden. Vorrausetzung hierfür ist, dass zwischen Ihnen und dem Kind familiäre Bindung besteht. So entschied nun das Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.

(Az: 1 BvR 2926/13 – Beschluss vom 24. Juni 2014).

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht.

Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden.

Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss festgestellt. Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes anderweitig besser gedient ist. Die vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Verfassungsbeschwerde einer Großmutter blieb im Ergebnis ohne Erfolg, denn das Familiengericht hatte die verfassungsrechtlichen Anforderungen bei seiner Auswahlentscheidung hinreichend beachtet.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Eine erste Enkeltochter der Beschwerdeführerin kam 2001 zur Welt und wurde von ihrer Mutter, der Tochter der Beschwerdeführerin, nach der Geburt in die Obhut der Beschwerdeführerin gegeben. Im Jahr 2008 kam die zweite Enkeltochter zur Welt und lebte, zusammen mit der Mutter, zunächst im Haushalt der Beschwerdeführerin. Im August 2011 zog die Mutter zu einem Freund und nahm das jüngere Kind mit sich. Im Wege der einstweiligen Anordnung entzog das Familiengericht der Mutter im Herbst 2011 die elterliche Sorge für beide Kinder und setzte zunächst das Jugendamt als Vormund ein. Im Dezember 2011 wechselte die jüngere Enkeltochter in eine Pflegefamilie, in der sie bis heute lebt. Im Hauptsacheverfahren entzog das Familiengericht der Mutter mit Beschluss vom 8. Januar 2013 die elterliche Sorge für beide Töchter. Es bestellte die Beschwerdeführerin zum Vormund für die ältere Tochter, für die jüngere Tochter hingegen das Jugendamt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht beschwerdeberechtigt sei.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Entscheidungen des Familiengerichts und des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.

1. Als Großmutter steht der Beschwerdeführerin aufgrund des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ein Recht darauf zu, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden.

a) Auf das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) kann sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht berufen. Der Schutz dieses Grundrechts steht grundsätzlich nur den Eltern des Kindes zu. Zwar legen es das Elterngrundrecht sowie das Grundrecht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) in der Praxis regelmäßig nahe, Großeltern auf Wunsch der Eltern und des Kindes zum Vormund oder Ergänzungspfleger des Enkelkindes zu bestellen. In Bezug auf Großeltern sind beide Grundrechte indessen lediglich Rechtsreflexe, die keinen eigenen grundrechtlichen Schutz ihrer subjektiven Interessen begründen.

b) Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG umfasst jedoch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.

aa) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Darüber hinaus zielt das Familiengrundrecht generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und auch – wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt – über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz.

bb) Der grundrechtliche Schutz familiärer Beziehungen zwischen nahen Verwandten umfasst deren Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden, sofern tatsächlich eine engere familiäre Bindung zum Kind besteht. Die Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ermöglicht es den Verwandten, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden.

Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt daher bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist, durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.

2. Die angegriffenen Entscheidungen genügen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG an die Berücksichtigung naher Verwandter bei der Auswahl eines Vormunds.

a) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Ausgangsfall nach allgemeinen Grundsätzen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Soweit das Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung von Sorgerechtsentziehungen einen strengeren Kontrollmaßstab anwendet, beruht dies auf dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Eltern-Kind-Beziehung. Die Eingriffsintensität der hier zu überprüfenden Entscheidung bleibt regelmäßig hinter der einer Trennung des Kindes von den Eltern zurück.

b) Die angegriffenen Entscheidungen haben die Tragweite der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange der Beschwerdeführerin nicht verkannt. Das Familiengericht ist von einer besonderen Stellung der Beschwerdeführerin bei der Auswahl des Vormundes ausgegangen und hat deren Bestellung nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht. Es hat insbesondere nicht angenommen, dass die Beschwerdeführerin erst dann auszuwählen wäre, wenn dem Kindeswohl damit im Vergleich zum Verbleib in der Pflegefamilie besser gedient wäre. Das Familiengericht ist vielmehr mit ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kindeswohl bei einem Verbleib in der Pflegefamilie besser gedient sei als bei einem Wechsel zur Beschwerdeführerin.

c) Die Beschwerdeführerin ist nicht dadurch in Grundrechten verletzt, dass ihr die Möglichkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht versagt blieb.

aa) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gezwungen, nahen Verwandten gegen die durch den Familienrichter getroffene Auswahl des Vormunds einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen. Das Grundgesetz sichert die Eröffnung des Rechtswegs, gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg.

bb) Auch die Auslegung von § 59 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), wonach der Beschwerdeführerin als Großmutter hier keine Beschwerdeberechtigung zusteht, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch einen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Zwar berührt die Auswahlentscheidung das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 1 GG. Mit Blick darauf war sie bei der Auswahl des Vormunds vom Familiengericht auch grundsätzlich anzuhören. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, die Großeltern in Verfahren, die die richterliche Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis einräumt. Diese Interpretation von § 59 Abs. 1 FamFG ist nicht willkürlich. Sie beruht auf nachvollziehbarer systematischer Auslegung und trägt dem legitimen Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten, um eine zügige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, was in sorgerechtlichen Verfahren von besonderem Gewicht ist.

Beschluss vom 24. Juni 2014, 1 BvR 2926/13

Quelle: Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – Pressemitteilung Nr. 67/2014 vom 25. Juli 2014

Freitag, 25. Dezember 2015

Anwaltsgebühren


Es gibt drei Konstellationen:

1. Sie haben eine Rechtsschutzversicherung

2. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung, aber Anspruch auf Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, weil sie Geringverdiener sind oder Hartz IV beziehen

3. Sie haben weder eine Rechtsschutzversicherung noch Anspruch auf Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe

Zu 1: wäre erst zu klären, ob eine Rechtsschutzversicherung den konkreten Fall ganz (gegebenenfalls unter Abzug einer Selbstbeteiligung), teilweise oder ab einem bestimmten Prozessstadium (z.B. Klage) übernimmt. Dies können Sie selbst mit Ihrer Rechtsschutzversicherung 'vor' einem Besuch beim Anwalt abklären. Es wird ggf. die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung kostenfrei übernommen, es können aber bereits Anwaltsgebühren vorher angefallen sein. Bringen Sie aber Ihren Versicherungsschein mit zu Ihrem ersten Anwaltstermin.

Erhalten Sie eine Rechtsschutzdeckung, können Sie sich zurücklehnen: Der Prozess und die außergerichtliche Vertretung bedingt damit in der Regel keine weitere Kostenfolge für Sie (soweit sich aus Ihrem Versicherungsvertrag nichts anderes, z.B. bezüglich Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Selbstbeteiligung ergibt), insbesondere werden auch Kosten der Gegenseite im Prozess, Zeugenkosten, Sachverständigenkosten übernommen.

Zu 2: wären die Voraussetzungen für PKH/Beratungshilfe zu klären. Es entscheidet das Gericht bzw. ein Rechtspfleger.

Gleichwohl heisst Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe (im Familienrecht) nicht, dass Sie kein Kostenrisiko tragen!

Denn die Kosten eines gegnerischen Anwalts werden von Ihrer PKH-/VKH-Gewährung nicht gedeckt. Bei Beratungsscheinen haben Sie zudem idR. 10 Euro selbst zu tragen.
Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe erhalten idR. alle Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder von Sozialhilfe/Grundsicherungsrenten.

Gegebenenfalls müssen Sie Raten auf die Prozesskostenhilfe erbringen!

- Sie erhalten Prozesskostenhilfe nur dann, wenn Ihre Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und das eigene Vorgehen nicht mutwillig (wider besseres Wissen) ist.

Zu 3: Sie tragen - insbesondere als Unternehmer - das volle Kostenrisiko für Ihre eigene Rechtsvertretung, aber auch für Gerichtskosten, gegnerische Kosten  Sachverständigenkosten.

Es gibt auch noch die Möglichkeit der Prozessfinanzierer: Dabei bezahlen Versicherungen Ihren Anwalt, erhalten im Obsiegensfall aber eine Beteiligung. Diese Form der Finanzierung ist nur bei hohen Streitwerten möglich.

Höhe der Kosten:

Je nach Rechtsbereich sind diese unterschiedlich:

Im Zivilrecht und Verwaltungsrecht sind die Gebühren streitwertabhängig.

Im Strafrecht, Sozialrecht und  Ordnungswidrigkeitenrecht, sind die Gebühren als Betragsrahmengebühren quasi Festbeträge, die in einem Rahmen je nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit variieren können.

Kontaktieren Sie einfach vorher Ihren Anwalt ihrer Wahl und klären Sie im Vorfeld, die voraussichtlichen Kosten  einer Beratung oder Vertretung.

Bei einer reinen Beratung sind (mit Ausnahme von Beratungshilfe/sog. Beratungsscheinen) Gebührenvereinbarungen auf Stundenhonorarbasis möglich.

In nomine patris - Die Interessen der Väterbewegung

Veröffentlicht am 12.04.2015

Die Doku verdeutlicht, dass hinter Vätergruppen wie "SOS Papa" aus Frankreich oder der britischen "Fathers for Justice" nicht der verantwortungsbewusste Vater steht.
Den Forderungen solcher Vereine nach Kontrolle und Mitbestimmung über Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch, nach Aufenthalt der Ex-Partnerin, stellen die Filmemacher die Einordnungen von Psychologen und Soziologen gegenüber.
Diese erkennen hierin nicht die Sorge ums Kind als vielmehr eine Bewegung, die sich gegen Frauen und die weibliche Gleichstellung richtet. [...]
Auch wenn das Autoren-Duo unnötige Rotkäppchen-Szenen eingearbeitet hat, so [verdeutlicht der Film] ein Dilemma: Nur selten geht es um das Wohl des Kindes.
Für Zweifler halten die Autoren von "In Nomine Patris" Zahlen bereit:
Alle vier Tage werden in Deutschland drei Frauen von ihrem Partner getötet.
In 70 Prozent der Fälle hatte sich die Frau gerade von ihm getrennt.

Wenn Väter sich rächen." http://j.mp/1PAgOY9

Sonntag, 20. Dezember 2015

Kinder sind keine Topfpflanzen - Die Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie

Der typische Fall:
Im Jahre 2010 beantragt das Jugendamt einen Sorgerechtsentzug. Das Kind kommt erst in eine Bereitschaftspflegefamilie, dann in eine (andere) Dauerpflegefamilie. Umgangskontakte sind selten, obwohl die Eltern das Kind gerne öfters sehen würden. Ein Sachverständigengutachten wird gemacht. Darin heißt es, die Eltern wären in ihrer „Erziehungsfähigkeit“ erheblich eingeschränkt. Das Gericht bestätigt den Sorgerechtsentzug. Nach vier Jahren stellt sich heraus: Erstens war das Sachverständigengutachten fehlerhaft, also unverwertbar. Zweitens hat sich bei den Eltern einiges zum Positiven verändert. Aber das Kind hat sich an die Pflegeeltern gewöhnt – sagt zumindest das Jugendamt (und sagen die Pflegeeltern) – und will nicht mehr zu den leiblichen Eltern. Was tun?
Eine solche Geschichte
... ist einer der schlimmsten Dinge, die Eltern (und Kindern) passieren können. Sollen die leiblichen Eltern die Situation „akzeptieren“ und das Kind „zur Ruhe kommen“ lassen? Aufhören, „an ihm zu zerren“, wie es immer wieder in Jugendamtsberichten heißt? Aber wer lässt sein eigenes Kind gerne in fremden Händen, zumal wenn er spürt, dass das Kind dort nicht wirklich leben will?
Die Lösung
... einer solchen tragischen Geschichte ist schwer, und wenn sie gelingt, ein Grund zum Feiern. Leider sind viele Jugendämter fachlich – und oftmals auch menschlich – mit solchen Konstellationen überfordert. Und die Damen und Herren Familienrichter tun sich natürlich auch schwer. Denn hier geht es nicht nur um Recht. Nicht nur, aber auch.
Was helfen kann, ist folgendes; je früher damit angefangen wird, desto besser gelingt die Rückführung:
1. Bei der Auswahl der Pflegeeltern mitreden. Das Gesetz (§ 5 SGB VIII) will es so. Wird oft nicht beachtet.
2. Sorgfältige Hilfepläne machen:
- Zeitabschnitte festlegen.
- Konkrete Ziele schriftlich vereinbaren.
- Die Mitwirkungsrechte im     Hilfeplanverfahren einfordern.
- Konkret fragen: Was muss ich verändern, um das Kind wieder selber erziehen zu können? - Wird oft nicht beachtet.
3. Zweigleisig fahren: Vor dem Familiengericht energisch um das Recht kämpfen, aber außerhalb des Gerichtsaals (soweit möglich) mit dem Jugendamt „kooperieren“. Das geht nicht immer, und tut oft weh – vor allem, wenn das Jugendamt sich eklatant rechtswidrig verhält.
4. Niemals vor den Kindern die Pflegeeltern oder die Heimeinrichtung „schlecht machen“. Denn erstens können die Pflegeeltern (meistens, es gibt aber Ausnahmen) nichts dafür. Aber zweitens können die Kinder – ausnahmslos – nichts dafür. Und das gilt immer. Den Kindern ist null geholfen, wenn die leiblichen Eltern die Pflegeeltern angiften.
5. Von Anfang an einen Pflegekontrakt einfordern, unter Beteiligung der Kinder.
6. Die Zeit bis zu einer Gerichtsentscheidung (notfalls des BVerfG) muss so detailliert wie möglich geregelt werden:
- Ein Vertrag über die zeitweise Betreuung der Kinder wird gemacht,
- mit gegenseitigen Zusagen,
- mit einer kindgemäßen Aufklärung der Kinder über das „Warum“ und das „Wie lange“ und das zeitweise „OK“ der Eltern. – Wird so gut wie nie gemacht.
Kinder werden vom Jugendamt oft behandelt wie Topfpflanzen. Nicht aufgeklärt, nicht angehört, nicht aufgefangen, sondern hin- und hergeschoben, und ihre Ängste und ihr Leid missinterpretiert als „Auffälligkeiten“, an denen natürlich immer die Eltern schuld sind.
Dies ist der zentrale „fachliche“ und damit menschliche Mangel in vielen jugendamtlichen Hilfe-„Planungen“: Die Ängste, Hoffnungen, Befürchtungen eines – in der Regel unvorbereitet – aus der Familien gerissenen Kindes werden nicht angeschaut.
Dabei ist das das Wichtigste, dass man sich viel Zeit nimmt, das zu verstehen und darauf zu reagieren. Wer das nicht kann, sollte nicht im Jugendamt arbeiten.

In der Praxis: Klar, "behutsame Rückführung". Erst die Kinder ohne Rücksicht auf irgendwelche Verluste brutalst aus ihren Familien reissen, und wenn es sich dann - wie in so vielen Fällen - nach Jahren herausgestellt hat, dass das nicht nötig gewesen wäre, fängt das Jugendamt an, plötzlich Rücksicht zu nehmen? Weil eine Trennung von den Pflegepersonen ja ein Trauma auslösen könnte?
Also: Unter dem Aspekt der Freiheitsentziehung, sollte jegliche Aufhebung auch "sofort" umgesetzt werden.
=> Antrag auf sofortige Rückführung (evtl. nach §1696); der Beschluss vom Gericht muss rechtskräftig und vollstreckbar sein!
Ansonsten ist zu vermuten, (und in der Praxis bestätigt sich das auch immer wieder), dass die Kinder manipuliert werden - oder die Eltern diffamiert werden, um das Urteil zu unterlaufen!