Samstag, 20. Mai 2023

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter sind eine spezielle Form von Dienstaufsichtsbeschwerden. Wegen ihrer Bedeutung für die Wahrung bzw. Wiedererlangung 
rechts­staatlicher Verhältnisse in Deutschland und des etwas komplexeren Procederes werden sie hier gesondert behandelt.

Hintergrund
Die "gefühlte" Rechtsstaatlichkeit lässt in Deutschland immer mehr nach. Laut einer Umfrage, die das Institut für Demoskopie Allensbach im Jahr 2010 durchgeführt hat, wurde die Frage: "Kann man zur deutschen Justiz, also zu den Richtern und deutschen Gerichten, volles Vertrauen haben oder kein volles Vertrauen?" von nur 32 % mit "vollem Vertrauen" beantwortet. 39 % antworteten mit "Teils, teils" und 25 % hatten "Kein volles Vertrauen". 2014 glaubten sogar nur noch 26 % der Bevölkerung, dass an deutschen Gerichten alles mit rechten Dingen zugeht.
Konkret kritisiert eine wachsende Zahl von rechtsuchenden Bürgern überlange Verfahrensdauern. Daneben bestehen nicht selten Zweifel an der gebotenen Neutralität und Objektivität von Richtern. So wird beispielsweise die Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatz vielfach als einseitig zu Gunsten bzw. zu Lasten einer Partei wahrgenommen; dazu wird sehr häufig die bewusst falsche Darstellung von Sachverhalten beklagt. Darüber hinaus wird beanstandet, dass Richter gegen Gesetze verstoßen oder sie objektiv falsch auslegen und elementare Prinzipien des Verfahrensrechts ignorieren. In Bezug auf Letzteres sind insbesondere Missachtungen des Rechts auf ein faires Verfahren und die Verweigerung rechtlichen Gehörs zu nennen. Schließlich werden zunehmend Verstöße gegen die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts beklagt.

Einige Gebiete des Rechts sind scheinen besonders betroffen zu sein. Hier ist in den letzten Jahren verstärkt der hochsensible Bereich des Familienrechts in den Fokus geraten. Speziell in Umgangsverfahren, aber auch in Verfahren, die andere Fragen des Sorgerechts berühren, sind teils extreme, methodisch betriebene Prozessverschleppungen sowie grobe Missachtungen von Gesetzen und elementaren Rechtsgrundsätzen sowie Verfahrens- oder Verfassungsrecht an der Tagesordnung.
Theorie:
In § 26 DRIG heißt es in Absatz 2:
Zitat
«Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.»
Bei Zuwiderhandlungen kann die Dienstaufsicht ein Disziplinarverfahren einleiten. Dann drohen dem Richter die Versetzung in ein anderes Amt oder die Amtsenthebung. Hierüber hat ein Gericht in einem eigenen Verfahren zu befinden und dann ggfs. eine rechtskräftige richterliche Entscheidung aussprechen.
In § 26 Abs. 1 wird auf die Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit verwiesen, die durch die Dienstaufsicht nicht beeinträchtigt werden darf. Konkret steht hier, Richter unterstünden einer Dienstaufsicht nur insoweit, wie durch sie nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Sofern der Richter als Reaktion auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde behauptet, eine Maßnahme der Dienstaufsicht würde seine Unabhängigkeit beeinträchtigen, entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 26 Abs. 3).
Zur Abgrenzung, welche richterlichen Tätigkeiten der Dienstaufsicht unterliegen und welche nicht, hat das Dienstgericht des Bundes, ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs (§ 61 Abs. 1 DRiG), in der Vergangenheit gewisse allgemeine Grundsätze entwickelt. Wesentlich ist hierbei die Unterscheidung zwischen einem "Kernbereich" der richterlichen Tätigkeit und einem "äußeren Ordnungsbereich". Zu ersterem gehört die eigentliche Rechtsfindung einschließlich der sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrens­entscheidungen. Im Kernbereich der Rechtsprechung ist grundsätzlich und im Zweifel die Unabhängigkeit des Richters zu respektieren und daher für dienst­auf­sichtliche Maßnahmen kein Raum. Über die inhaltliche Gesetz­mäßigkeit seiner Justizgewähr hat der Richter grundsätzlich in sachlicher Unabhängigkeit selbst zu befinden. Den Verfahrens­beteiligten ist es überlassen, gegebenenfalls im Rechts­behelfs­wege eine Nachprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Gesetz zu bewirken. Der "äußere Ordnungs­bereich" umfasst diejenigen Tätigkeiten, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung soweit entrückt sind, dass für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht in Anspruch genommen werden kann. Soweit dieser äußere Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit betroffen ist, kann es danach keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geben.
Von daher kann einem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht im Wesentlichen nur ein Fehlverhalten bei der Sicherung des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs sowie der äußere Form bzw. äußeren Ordnung vorgehalten werden. Hierzu gehört beispielsweise ein ungebührliches Betragen des Richters gegenüber einer Partei sowie extreme Untätigkeit in einer Sache. Außerdem fällt die Missachtung von Gesetzen in den Bereich der äußeren Ordnung.
Die Beschwerde gegen einen Richter/eine Richterin, der/die bei einem Amtsgericht Dienst tut, ist beim übergeordneten Landgericht einzureichen. Formell wird die Beschwerde vom jeweiligen Präsident bzw. der Präsidentin beantwortet (faktisch wird sie von ihnen zugeordneten Richtern oder aber dem Stellvertreter/der Stellvertreterin bearbeitet). Im Allgemeinen wird relativ zeitnah der Eingang bestätigt; dazu erhält der Beschwerdeführer die Mitteilung, dass die Akten des betreffenden Verfahrens angefordert wurden, um über die Beschwerde zu befinden. Der betroffene Richter wird zur Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme aufgefordert.
Wird eine Beschwerde für begründet erachtet, ergeht ein Bescheid, in dem das Verhalten des betreffenden Richters gerügt wird. Ggfs. erhält er auch die Weisung, Abhilfe zu schaffen, z. B. ein Verfahren zu fördern und zu einem baldigen Abschluss zu bringen. Des Weiteren kann die Dienstaufsicht ein Disziplinar­verfahren einleiten.[6] Dann drohen dem Richter die Versetzung in ein anderes Amt oder die Amtsenthebung. Hierüber hat ein Gericht in einem eigenen Verfahren zu befinden und dann ggfs. eine rechtskräftige richterliche Entscheidung aussprechen.
Fall der Präsident bzw. die Präsidentin des Landgerichts die Beschwerde zurückweist, kann beim Präsident bzw. der Präsidentin des Oberlandesgerichtes, in dessen Gerichtsbezirk das jeweilige Landgericht liegt, erneute Beschwerde erhoben werden. Rein formal ist dies dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Frau Präsidentin bzw. den Herrn Präsident des betreffenden Landgerichts.
Wenn auch die Frau Präsidentin bzw. der Herr Präsident des Oberlandesgerichts abwiegelt, bleibt noch eine Beschwerde beim Landesjustiz­ministerium, da jenem die Dienstaufsicht über alle Gerichte des jeweiligen Bundeslandes obliegt.
... und Praxis
Insider halten Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter für vergebliche Mühe. So sagt Rechtsanwalt Tilman Sixel, Kanzlei Buss Broelmann Sixel in München, sie würden in Juristenkreisen als stets: "form-, frist- und fruchtlos“ eingeschätzt. Das hieße, in den seltensten Fällen führten sie zu einer gewünschten Konsequenz. Die Präsidenten der Amtsgerichte würden sich stets nach außen hin vor ihre Richter stellen und eine solche Dienst­aufsichts­beschwerde würde ohne Konsequenzen bleiben.
Im betreffenden Beitrag geht es allerdings lediglich um Beschwerden gegen fragwürdige Urteile unterhalb eines Streitwertes von 600 Euro. Insofern ist fraglich, ob die Aussagen verallgemeinert werden können. Auch dürfte es im Einzelfall auf die konkreten Beschwerde­gründe ankommen. Im Übrigen liest sich der Kommentar des Anwalts so, als würden Dienst­aufsichts­beschwerden gegen Richter vom Direktor bzw. Präsidenten (kleine Amtsgerichte werden von "Direktoren" geleitet, große von "Präsidenten") des jeweiligen Amtsgerichts bearbeitet. Dem ist jedoch nicht so: Zuständig sind die Präsidenten der übergeordneten Landgerichte. Ob deren Loyalität so weit geht, grobe Verletzungen der äußeren Form oder eine grob ordnungswidrige Ausführung der Dienstgeschäfte durch ein ihrer Aufsicht unterstehendes Gericht zu decken, kann zumindest fraglich erscheinen. Insofern ist es nicht abwegig, eine Dienst­aufsichts­beschwerde zu erheben und in begründeten Fällen sollte man dies, allein schon zur Pflege der Rechtskultur, auch tun.
Auch wenn sie abschlägig beschieden wird, weil manche Landgerichts­präsidentInnen tatsächlich dazu neigen mögen, ihre Untergebenen vordergründig zu decken, entfalten Dienstaufsichtsbeschwerden im Einzelfall vielleicht wenigstens eine nach innen gerichtete Wirkung. Jene kann so aussehen, dass Richter, die Gesetze oder Verfahrensrecht allzu unbedenklich ignorieren, zumindest intern zu einer korrekten Amtsführung angehalten werden. Insofern können auch abschlägig beschiedene Dienst­aufsichts­beschwerden durchaus einen gewissen Nutzen haben und dem Erhalt rechtsstaatlicher Verhältnisse dienlich sein.
Umgang mit der dienstlichen Äußerung des Richters
Auch im Zuge eines Ablehnungsgesuchs müssen Richter eine dienstliche Stellungnahme (hier ist oft auch von einer dienstliche Äußerung die Rede).
Bei Ablehnungs­verfahren ist es allerdings obligatorisch, dass dem Ablehnenden die Äußerung des Richters zugesandt wird, um ihm Gelegenheit zu geben, sich seinerseits zu den Ausführungen des Richters, die möglicherweise unvollständige, missverständliche oder schlichtweg falsche Darstellungen des Verfahrensablaufs enthalten, zu äußern. Analog dazu müsste dem Beschwerdeführer auch im Rahmen einer Dienst­aufsichts­beschwerde die dienstliche Stellungnahme des Richters zur Kenntnis gebracht werden, damit er gegebenenfalls aus seiner Sicht unzutreffende Aussagen korrigieren und nötige Ergänzungen vornehmen kann.
Zumindest von der derzeitigen Präsidentin des LG Koblenz erhalten Beschwerdeführer vor der Entscheidung über ihre Beschwerde indessen keine Gelegenheit zur Stellungnahme (wie das von anderen Landgerichten gehandhabt wird, entzieht sich dem Wissen des Verfassers). Dieses Gebaren befremdet, deutet es doch darauf hin, dass eine objektive Prüfung der Beschwerde nicht stattgefunden hat.
Fakt ist: Die Handhabung dieser Sache durch den jeweiligen Landgerichtspräsidenten lässt jedenfalls durchaus gewisse Rückschlüsse darauf zu, in wie weit Dienst­aufsichts­beschwerden von ihm ernst genommen werden oder eben nicht. Übernimmt ein Landgerichtspräsident unkritisch die Darstellungen des jeweiligen Richters, ohne das er dem Beschwerdeführer zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, zeugt das von einer ausgesprochen vorein­genommenen Betrachtungsweise und ist klarer Beleg für eine von vorneherein bestehende Absicht, die Beschwerde zurückzuweisen.
Berechtigte Beschwerdegründe
Missachtung von Gesetzen
Hierzu ein Beispiel aus dem Bereich "Umgangsverfahren":
Trotz klarer gesetzlicher Vorgabe (§ 163 FamFG) wird es von Richtern in Sorgerechts- bzw. Umgangsverfahren immer wieder unterlassen, psychologischen Sachverständigen eine Frist für die Fertigstellung ihrer Gutachten zu setzen. § 163 FamFG ist keine Kann-Bestimmung: Die Gerichte haben keinerlei Ermessens­spielraum, sondern müssen die Fristsetzung zwingend vornehmen. Sollte es zu einem derartigen Verstoß gekommen sein, ist jener aus der entsprechenden Verfahrensakte zweifelsfrei ersichtlich. Sofern ein Landgericht eine solche objektiv feststehende Missachtung des § 163 FamFG nicht rügt, verweigert es eine ordnungs­gemäße Wahrnehmung der ihm obliegenden Dienstaufsicht.
Letzteres haben in einem konkreten Fall sowohl die Präsidentin des Landgerichts Koblenz als auch der Präsident des Ober­landes­gerichts Koblenz getan. Beide sind mit keiner Silbe auf den Vorwurf der Missachtung des § 163 FamFG durch eine Richterin des AG Cochem eingegangen. Gleichwohl ließ der Herr Präsident in seiner Antwort, wenn auch zu einem anderen Punkt der Beschwerde, ausführen:
Zitat:
«Zu Ihrem Verständnis möchte ich Ihnen noch einmal erläutern, dass Richter nach Art. 97 des Grundgesetzes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind.»
Eine derartige Stellungnahme ist schon sehr befremdlich, denn: Wenn Richter dem Gesetz unterworfen sind, sollten sie es auch beachten müssen. Monate später, nach einer Beschwerde beim rheinland-pfälzischen Justizministerium, tauchte dann übrigens plötzlich eine dubiose Verfügung in der Akte auf, nach der die Richterin dem Gutachter angeblich doch eine Frist gesetzt hatte (siehe unten im Abschnitt "Wegschauen produziert Wiederholungen").
Des Weiteren sind in Umgangsverfahren sehr häufig Verstöße gegen § 155 FamFG festzustellen. Nach der besagten Bestimmung sollen Kindschafts­sachen, die den Aufenthalt des Kindes oder das Umgangsrecht betreffen, vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden. Sofern die Verfahrensführung diesbezüglich Anlass zu Beanstandungen bietet, wäre das prinzipiell ebenfalls ein Grund, der die Anrufung der Dienstaufsicht rechtfertigen würde. Problematisch ist dabei allerdings zweierlei: Zum einen bieten sowohl der Gesetzestext als auch die Kommentare zum Vorrang- und Beschleunigungsgebot allerlei Möglichkeiten zu unterschiedlicher Interpretation, zum anderen bewirkt eine Dienst­aufsichts­beschwerde hier genau das, was man eigentlich nicht möchte, nämlich eine weitere Verzögerung des Verfahrens. Abgefeimte Richter spekulieren indessen genau darauf. Um nicht in diese Falle zu tappen, ist ein Befangenheitsantrag der bessere Weg.
Prozessverschleppung, Untätigkeit des Gerichts
Im vorigen Abschnitt wurde bereits die mangelnde Förderung von Verfahren (→ Prozessverschleppung) in besonderen Fällen angesprochen. Generell kann die Untätigkeit eines Gerichts Grund für eine Dienst­aufsichts­beschwerde sein, die rechtliche Situation ist jedoch nicht ganz einfach. Sofern das zuständige Oberlandesgericht eine Untätigkeitsbeschwerde unter Verweis auf die richterliche Unabhängigkeit nicht zur Entscheidung annimmt, wäre eine Dienst­aufsichts­beschwerde beim Landgericht angebracht, zumal die Entscheidung der Bundesregierung im Dezember 2007, den Entwurf des Untätigkeits­beschwerde­gesetzes nicht zu beschließen, maßgeblich durch die Kritik von Richter­vertretungen beeinflusst worden war. Jene hatten angeführt, zur Bekämpfung richterlicher Untätigkeit "ohne zureichenden Grund" stünden bereits ausreichende dienst­aufsichts­rechtliche und disziplinarische Maßnahmen zur Verfügung. Konkret hatten der "Deutsche Richterbund" und andere Standes­organisationen auf die bereits bestehende Möglichkeit der Dienst­aufsichts­beschwerde abgehoben. Insofern haben die Landgerichte hier eine besondere Verantwortung.
Es ist nicht auszuschließen, dass Richter sich in ihren dienstlichen Stellungnahme mit ein paar formelhaften Sätzen aus der Textkonserve darauf zurückziehen, die Verfahrensdauer sei im vorliegenden Fall angemessen bzw. vertretbar. Sofern Beschwerden wegen überlanger Verfahrens­dauern, die nicht nachvollziehbar zu begründen sind, von einem Landgericht mit stereotypen Floskelnn zurück­gewiesen werden, entlarvt das die Einwände der Berufsverbände als heuchlerisch. Die gleiche Einschätzung ist gerechtfertigt, wenn zur Abwehr einer Dienst­aufsichts­beschwerde der pauschale Verweis auf fehlende Entscheidungsreife ausreicht, obgleich durch die Parteien umfangreicher Sachvortrag erfolgt ist, mannigfaltige Beweis­angebote unterbreitet wurden und das Gericht über einen längeren Zeitraum keinerlei Hinweise gegeben hat, dass noch etwas beigebracht werden muss, um das Verfahren abschließen zu können.
Manipulation von Gerichtsakten
Zumindest in einigen Landesgerichtsbezirken Deutschlands trifft die oben zitierte Einschätzung von Anwalt Sixel wohl zu; hier werden sogar quasi­kriminelle Handlungs­weisen von Richtern gedeckt.
Nachdem es in zwei Verfahren zu ausgesprochen befremdlichen Vorgängen gekommen war, im Zuge derer das Wohl eines gerade mal fünfjährigen Kindes vom AG Cochem regelrecht mit Füssen getreten wurde, beantragte der Vater als Kläger Einsicht in die Akten der betreffenden Verfahren. Jene wurde ihm erst sieben Wochen später gewährt; zwischenzeitlich waren die Akten "gesäubert" worden. Wie man an der Nummerierung der Seiten - jene war nachträglich geändert worden - leicht erkennen konnte, fehlten in der einen Akte zwei Seiten mit dem handschriftlichen Entwurf zu einem haarsträubenden Anerkenntnis­beschluss einer Jungrichterin, der mangels Rechtsgrundlage keinen praktischen Nutzen entfalten konnte, wobei dem Vater in der dazugehörigen Kosten­entscheidung durch eine erkennbar falsche Rechtsauslegung die alleinigen Kosten aufgebürdet wurden. Bei der Begründung assistierte mutmaßlich eine verärgerte, bereits in früheren Verfahren der Parteien wegen Befangenheit entbundene Kollegin. Aus der zweiten Akte waren zwei Seiten mit einem ebenfalls hand­schriftlichen Entwurf zu einem Ladungsbeschluss verschwunden, durch den auf abgefeimte Weise ausschließlich solche Zeugen zu einem angesetzten Gerichtstermin geladen wurden, deren Aussagen vorhersehbar allein den Zielen der Mutter dienen würden (abgefeimt deshalb, weil die Namen der Zeuginnen im Ladungs­beschluss, der dem Anwalt des Vaters zuging, nicht vermerkt waren; sie erschienen also völlig überraschend, weshalb er und sein Anwalt sich in keinster Weise auf die Befragung dieser Zeuginnen vorzubereiten konnten). Auch dieser Entwurf stammte von der besagten Jungrichterin und auch hier war wieder deutlich die hinterfotzige Art der wegen Befangenheit abgelehnten Kollegin erkennbar.
Auf eine daraufhin vom Vater beim LG Koblenz eingereichte Dienst­aufsichts­beschwerde erklärte der verantwortliche Richter die Lücken in den Akten ernsthaft damit, es könne schon mal passieren, dass Seiten falsch abgeheftet und dann später, wenn man den Irrtum bemerke, wieder aus den Akten entfernt würden. In den vorliegenden Fällen befand sich allerdings in beiden Akten auf den Rückseiten der vorhergehenden Blätter jeweils ein Vermerk der Richterin für die Geschäftsstelle, wonach diese einen "Beschluss gemäß dem anliegenden Entwurf fertigen" solle. Von daher ist die seitens des LG vorgebrachte Erklärung abwegig und irrational. Es handelt sich erkennbar um den unbeholfenen Versuch, die mit krimineller Energie durchgeführte Manipulation von gleich zwei Gerichtsakten zu bemänteln. Ausschlaggebend war offenbar, dass als Täterin nur eine ganz bestimmte Person in Frage kommt, nämlich die Richterin, welche ihre jüngere Kollegin gelenkt hatte.
Auch die Ausführungen des Präsidenten vom OLG Koblenz, an den sich der Vater daraufhin gewandt hatte, waren ausgesprochen dürftig:
Zitat:
«Frau Präsidentin hat sich darin hinreichend mit den von Ihnen vorgebrachten Gesichts­punkten auseinandergesetzt und Ihre Anliegen zutreffend beantwortet. Zudem hat Frau Präsidentin Ihren Vorwurf zur Manipulation der Akten mit nach­vollzieh­barer Begründung zurückgewiesen. Auch ich vermag eine Manipulation der Akten nicht zu erkennen.»
Angesichts der Sachlage ist das so, als würde der gute Mann sagen, er könne einen Elefanten nicht sehen, der drei Meter vor ihm steht. Nicht wirklich intelligent war auch der Satz:
Zitat:
«Ergänzend weise ich darauf hin, dass Entwürfe nicht not­wendiger­weise Akten­bestand­teile werden müssen, da es sich eben "nur" um Entwürfe handelt.»
Diese Aussage zur Erklärung der Aktenmanipulation ist ebenfalls erkennbar ausweichend, denn sie ignoriert den Umstand, dass die besagten Entwürfe bereits Bestandteil der Akten waren, somit zweifelsfrei nachträglich entfernt wurden. Im Übrigen ist die Auskunft der Herrn Präsidenten auch rechtlich falsch. Die willkürliche Entnahme von Seiten aus einer Gerichtsakte stellt einen Verstoß gegen § 3 Satz 3 AktO dar, wonach Schriften, Abbildungen oder Ähnliches, die sich zur Einheftung nicht eignen, in einem einzuheftenden Umschlag aufzubewahren sind, soweit nicht ihre Aufbewahrung auf sonstige Art erforderlich ist. Und § 5 Abs. 6 AktO schreibt vor: "Sind Akten oder Aktenteile verloren gegangen oder nicht mehr aufzufinden, so ist alsbald der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter sowie der Behörden­leitung Anzeige zu machen.“ Im vorliegenden Fall enthielten beide Akten jedoch keinen eingehefteten Umschlag; ebenso wenig wurde eine Anzeige wegen des Fehlens von Seiten gemacht. Dazu ist es bei der späteren Entnahme irrtümlich falsch abgehefteter Seiten obligatorisch, an den betreffenden Stellen Vermerke abzuheften, aus denen hervorgeht, welche Seiten von wem und wann aus welchem Grund aus der Akte entfernt worden sind. Weder wurde jedoch das Fehlen von Seiten angezeigt noch enthalten die Akten entsprechende Vermerke. Und was die Dienstaufsicht auch nicht interessiert hat: Im sehr überschaubaren AG Cochem wäre es ein Leichtes, mittels Betrachtung der Handschrift festzustellen, von wem die Ziffern der neuen Nummerierung in den Akten stammen.
Zur Bedeutung handschriftlicher Entwürfe hat die Rechtshistorikerin Cornelia Vismanns festgestellt, dass in den Gerichtsakten zu einem Verfahren gerade der Entscheidungs­prozess von besonderem Interesse sei und im Buch "Die informatorische Rechts­stellung des Bürgers“ schreibt der Jurist Dieter Kugelmann, das Recht auf Information müsse natürlich die Entscheidungs­entwürfe umfassen, weil gerade sie wichtige Einblicke in den Meinungs­bildungs­prozess liefern könnten.
Beschämende Stellungnahme des rheinland-pfälzischen Justizministeriums
All dies wurde dem rheinland-pfälzischen Justizminister mitgeteilt. Dabei wurde nochmals deutlich gemacht, dass aus zwei Gerichtsakten nachweislich vier Seiten mit handschriftlichen Entwürfen entfernt worden waren und sich weder die Frau Präsidentin des Landgerichts noch der Herr Präsident des Oberlandesgerichts dazu eingelassen haben, wie sie es bewerten, das Schriftstücke, die schon Bestandteil von Gerichtsakten waren, auf mysteriöse Weise aus diesen Akten verschwunden sind. Die intellektuell ausgesprochen dürftige Antwort der Ministerialen bestand darin, die Aussage des OLG-Präsidenten, wonach Entwürfe nicht not­wendiger­weise Akten­bestand­teile werden müssen, zu wiederholen. Auf die zweifelsfrei feststehende Entnahme von Schrift­stücken aus Verfahrens­akten und deren spurloses Verschwinden geht die Stellungnahme des Ministeriums nicht ein. Auch zur Tatsache, dass weder die Frau Präsidentin noch der Herr Präsident veranlasst haben, dass am AG Cochem geklärt wird, wo die verschwundenen Aktenseiten abgeblieben sind, damit sie der Einsicht durch Betroffene zugänglich gemacht werden können, hüllen sich die Ministerialen in Schweigen.
Diese Antwort sagt klar aus, dass es der rheinland-pfälzische Justizminister billigt, wenn an Gerichten willkürlich Schriftstücke aus Verfahrens­akten entnommen werden und dann unauffindbar sind, bevor Beteiligte in die Akten Einsicht nehmen können. Anders gesagt scheint es den Minister nicht zu stören, wenn Gerichtsakten nach Belieben gefleddert werden und jeglicher Hinweis auf Urheber, Grund und Zeitpunkt der Entnahme sowie dem weiteren Verbleib der entnommenen Seiten unterlassen wird. Nun ja, in einem bacchantischen und frankophilen Bundesland, wo das Motto "Wein, Weib und Gesang regiert", sieht man einige Dinge offenbar etwas lässiger als anderswo.
Wegschauen produziert Wiederholungen
Eine derartige "Leichtigkeit des Seins" bleibt indessen nicht folgenlos. Denn dieselbe Richterin, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Seiten aus den Akten entfernt hat, um ihre Ranküne zu bemänteln, hat einige Monate später in einer anderen Verfahrensakte einfach eine Seite ausgetauscht, um dem Vorwurf zu entgehen, sie habe es - wie oben im Abschnitt "Missachtung von Gesetzen" erwähnt - entgegen der verbindlichen Vorgabe des § 163 Abs. 1 FamFG unterlassen, dem Sachverständigen zugleich mit der Anordnung der schriftlichen Begutachtung auch eine Frist zur Einreichung des Gutachtens zu nennen.
Während im ersten Durchlauf der Dienst­aufsichts­beschwerde weder die Frau Präsidentin des Landgerichts noch der Herr Präsident des Oberlandesgerichts auf diesen Beschwerdepunkt auch nur mit einer Silbe eingegangen waren, tauchte, nachdem sich der Beschwerdeführer ans Ministerium gewandt hatte, anlässlich der nochmaligen Prüfung durch den Präsidenten des Ober­landes­gerichts plötzlich eine richterliche Verfügung in der Akte auf, wonach der Sachverständige sein Gutachten in vier Monaten“ zu erstellen habe. "Plötzlich" deshalb, weil der Beschwerde­führer bei einer im Juni 2012 vorgenommenen Akteneinsicht trotz sehr gewissenhaften Blätterns keine solche Verfügung in der Akte entdecken konnte.
Unstrittig ist, dass die obskure Verfügung seinerzeit nicht an die Parteien versandt wurde. Dafür gab es einen Beweisbeschluss, in dem zwar der Gutachter benannt wurde und auch die von ihm zu klärenden Fragen aufgeführt waren; eine Fristsetzung enthielt der Beschluss indessen nicht. Auch spricht der gesamte Verlauf des Verfahrens, in dem der Anwalt des Beschwerde­führers mehrfach auf die Übergabe des Gutachtens gedrängt hatte - die fand dann erst 7 Monate nach Ablauf der angeblichen Frist statt - dagegen, dass die Richterin jemals eine solche Frist gesetzt hatte. Offenkundig wurde die "Geheimverfügung" von der Richterin erst kurz vor der zweiten Stellungnahme des Präsidenten in die Akte befördert. Nachdem ihr zuvor die Frau Präsidentin des Landgerichts, der Herr Präsident des Oberlandesgerichts und schließlich sogar der Justizminister signalisiert hatten, dass sie wirklich mit jeder Sauerei durchkommt, ist das kein Wunder.
Abgesehen davon hätten Frau Präsidentin und Herr Präsident feststellen müssen, dass es nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 163 FamFG genügt, wenn das Gericht die Fristsetzung quasi "Im Geheimen" vornimmt, ohne sie den Parteien mitzuteilen. Um wirklich eine Beschleunigung von Verfahren zu erreichen, müssen derartige Fristen den Parteien offenbart werden. Außerdem heißt es im Gesetzestext:
"Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat."
Begutachtungen werden in aller Regel mit einem förmlichen Beschluss angeordnet, der an die Parteien versandt wird. Die Formulierung "zugleich" lässt für normal denkende Menschen keinen Spielraum. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber hiermit unmissverständlich dazu auffordern wollte, die Frist im Beschluss, der die Beauftragung beinhaltet, auszusprechen. Wird die Fristsetzung im Beschluss unterlassen, stellt dies bei objektiver Bewertung eine Missachtung des § 163 Abs. 1 FamFG und insofern eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar.
Bei einer erneuten Akteneinsicht konnte sich der Beschwerdeführer übrigens davon überzeugen, dass die betreffende Verfügung auf ausgesprochen plumpe Weise tatsächlich nachträglich in die Akte eingefügt wurde, denn bei den vorherigen Blättern fehlt erkennbar eine Seite; auch ist die Reihenfolge durch­einander­geraten. Peinlicher geht es eigentlich kaum noch. Der Vorgang zeigt, dass sich zumindest unter einigen Roben Subjekte verbergen, die nicht mehr Rechts­bewusstsein besitzen als ein windiger Trick­betrüger.
Zur Frage, wie eine solche Fälschung des Akteninhalts nachgewiesen und in einer Beschwerde hieb- und stichfest dargestellt werden kann, sei auf das unten stehende Muster­schreiben verwiesen. Aber selbst dann wäre es naiv, darauf zu hoffen, dass ein derart quasikriminelles Verhalten Konsequenzen haben könnte. Im vorliegenden Fall hat der Präsident des OLG Koblenz sich schlichtweg hinter der Aussage verschanzt, den Damen von der Geschäftsstelle sei offenbar ein Fehler unterlaufen. Natürlich ist diese "Erklärung" angesichts der erkennbar bemühten, leider schiefgegangenen Manipulationen mithilfe des Kopiergerätes Nonsens - der älteste Sohn des Vaters bemerkte dazu launig, diese Richterin sei sogar noch zu blöd, Akten zu fälschen - aber so ist das nun mal im "Rechtsstaat" BRD. Übrigens: Kurz vor der fadenscheinigen Antwort des Präsidenten verschwand eine Inspektorin der Geschäftsstelle, obgleich sie noch einige Jahre bis zur Pensionierung vor sich hatte. Selbst der altgediente Anwalt des Vaters, dessen Kanzlei direkt gegenüber dem Gerichtsgebäude liegt und der sonst so ziemlich über alle Vorgänge in seinem "zweiten Wohnzimmer" Bescheid weiß, konnte (oder wollte) nicht sagen, warum die Justizinspektorin so plötzlich den Dienst quittiert hat.
Es geht auch anders
Ermutigend ist ein Vorgang aus dem offenbar weniger korrupten Berlin. Hier fand der Präsident des AG Berlin-Tiergarten auf eine Dienst­aufsichts­beschwerde, die ein Rechtsanwalt namens Hoenig eingereicht hatte, "deutliche Worte" gegenüber dem betreffenden Richter. Allerdings weist auch Hoenig darauf hin, dies sei etwas Besonderes. Der Kollege, welcher den Kommentar verfasst hat, schreibt weiter:
Zitat:
«Manchmal würde man sich schon mehr so offene Worte, wie sie jetzt der Präsident des AG Berlin-Tiergarten gefunden hat, wünschen. Nicht vornehmlich im Interesse der Verteidiger, sondern im Interesse der Beschuldigten und Betroffenen, die manchmal (zu Recht) fassungslos sind, wie mit ihnen und ihren Rechten umgegangen wird. Zudem: Der Vorgang ist ein – wie es auch der Kollege Hoenig sieht – schönes Beispiel, dass für Dienst­auf­sichts­beschwerden eben nicht unbedingt die "Drei F" gelten: Form-, frist- und fruchtlos.»
Sonstige Beschwerdegründe
Ein klarer Beschwerdegrund sind abfällige oder höhnische Äußerungen des Richters über eine Partei. Sie müssen allerdings zweifelsfrei bewiesen werden, dass heißt die Äußerungen müssen vor Zeugen gefallen oder im Verhandlungs­protokoll erwähnt sein.
Außerdem ist eine Dienst­aufsichts­beschwerde in Betracht zu ziehen, wenn ein rechtskräftiger abgelehnter Richter weiterhin in ein Verfahren eingreift, indem er dem nun zuständigen Kollegen, beispielsweise einem Jungrichter, Ratschläge erteilt. Häufig dürfte hier aber der Beweis schwer zu führen sein. Der bloße Anschein, und seien die Anzeichen auch noch so deutlich, genügt nicht.
Aussichtslose Beschwerden
Offensichtlich falsche Entscheidungen
Einzelne Juristen äußern die Meinung, trotz des Prinzips der richterlichen Unabhängigkeit könnten auf dem Wege der Dienstaufsicht Entscheidungen, die offensichtlich falsch seien, beanstandet werden, sofern über den Fehler kein Zweifel bestehen könne. So verweist Prof. Dr. Papier, der frühere Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, auf einen Beschluss des BGH (DRiZ 1991, S. 410 <411), wonach die Dienstaufsicht "ausnahmsweise" dort einschreiten dürfe, wo "dem Richter bei seiner Recht­sprechungs­tätigkeit offensichtliche und jedem Zweifel entrückte Fehlgriffe unterlaufen sind; in einem solchen Fall darf dem Richter auch vorgehalten werden, dass er sich nicht gesetzestreu verhalten habe".
In der Praxis wird der Rechtssuchende indessen regelmäßig die Erfahrung machen, dass Beschwerden gegen bestimmte Entscheidungen bzw. Begründungen von Beschlüssen, auch wenn die falsche Anwendung des Rechts durch den Richter noch so klar zutage liegt, unter Verweis auf die richterliche Unabhängigkeit und die Möglichkeit, den Weg den Rechtsweg auszuschöpfen (also durch die Instanzen zu gehen), zurück­gewiesen werden. Anders gesagt: Im wahren Leben ist es Zeitverschwendung, per Dienst­aufsichts­beschwerde die Entscheidung eines Richters angreifen zu wollen bzw. die Begründung eines Beschlusses zum Gegenstand einer Dienst­aufsichts­beschwerde zu machen. Hier wird die Antwort in etwa so ausfallen:
Zitat:
«Zu Ihrem Verständnis möchte ich Ihnen noch einmal erläutern, dass Richter nach Art. 97 des Grundgesetzes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Dies bedeutet, dass es mir als dem Dienst­vor­gesetzten der Richterinnen und Richter grundsätzlich untersagt ist, deren Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen oder gar zu korrigieren. Eine weitere Überprüfung oder gar Abänderung im Wege der Dienstaufsicht ist nicht zulässig.»
Das Zitat stammt aus einer realen Antwort auf eine Dienstaufsichts­beschwerde. Die Verwendung des Begriffs "grundsätzlich" lässt immerhin eines erkennen: Der Verfasserin ist durchaus geläufig, dass es in Ausnahmefällen sehr wohl angezeigt sein kann, die Entscheidung eines Richters auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Quatsch mit dem "Korrigieren" war allerdings unnötig, denn natürlich ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Landgerichts nicht zu erwarten, dass sie/er eine richterliche Entscheidung abändert. Falls jedoch einem Richter bei seiner Rechtsprechungstätigkeit ein so offenkundiger Fehler unterläuft, dass ihm vorgehalten werden muss, er habe sich nicht gesetzestreu verhalten (BGH, DRiZ 1991, S. 410 <411), wäre es schön, wenn sich die Frau Präsidentin bzw. der Herr Präsident hin und wieder ausnahmsweise zu einer solchen Wertung bereitfinden könnte. Das Problem liegt jedoch mutmaßlich darin, dass für die Existenz derartiger Ausnahmefälle im Denken vieler LandgerichtspräsidentInnen keinerlei Raum ist.
Bewusste Benachteiligung einer Partei
Auch wenn Richter in einem Verfahren, beispielsweise bei ihrer Ermittlungs­tätigkeit, der Darstellung von Sachverhalten oder dem Wägen von Argumenten noch so deutlich mit zweierlei Maß messen, ist dem mit Dienst­aufsichts­beschwerden nicht beizukommen. Der Rechtsuchende erspart sich Mühe und Enttäuschung, wenn er akzeptiert: Richter dürfen das! Hier bleibt nur der Gang in die nächste Instanz und die Hoffnung, dort vielleicht auf objektivere Richter zu treffen.
Missachtung des Offizialprinzips
Man könnte meinen, ein Richter, der von einer Straftat erfährt, müsste zwingend Anzeige erstatten und jedes Unterlassen wäre ein Verstoß gegen das Offizial­prinzip und damit eindeutig eine dienstliche Verfehlung, die in den äußeren Ordnungsbereich fällt. Diese Annahme ist jedoch falsch. Aufgrund der so oft strapazierten richterlichen Unabhängigkeit gilt sogar ein derart elementarer Rechts­grund­satz für Richter nur noch partiell.
Zum einen müssen Richter zwar durch Erstatten einer Anzeige (§ 152 Abs. 2, § 160, § 163 StPO; § 386 AO) bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei ein Ermittlungs­verfahren einleiten, wenn sie Kenntnis von einer Straftat erlangen, die kein reines Antragsdelikt ist. Sofern jedoch die Entscheidung, gegen jemand zwecks Einleitung eines Ermittlungs­verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, Teil der eigentlichen Rechtsfindung bzw. eine sie vorbereitende oder ihr nachfolgende Sach- oder Verfahrens­entscheidung ist, fällt sie in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit und ist damit der Dienstaufsicht entzogen.
Hierzu ein Beispiel. Kommt es in einem Scheidungs­verfahren zu einem oder sogar mehreren Betrugs­versuchen im Sinne des § 263 StGB dergestalt, dass die Kindsmutter nachweislich falsche Angaben zu dem von ihr geleisteten zeitlichen Aufwand bei der Kinderbetreuung macht, um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu erreichen oder versucht sie, sich mittels solcher Falschangaben bei der Bundes­versicherungs­anstalt für Angestellte die vollen Kinder­erziehungs­zeiten zu verschaffen - muss ein Richter keineswegs tätig werden, wenn ihm der Vorgang zur Kenntnis gebracht wird. Mit gesundem Menschenverstand betrachtet deckt er durch das Unterlassen von Ermittlungen zum Sachverhalt zwar faktisch eine Straftat. Die betreffenden Ermittlungen wären jedoch im Zuge des laufenden Verfahrens anzustellen; damit ist der Richter aus dem Schneider. Er kann sich darauf zurückziehen, nach seiner Auffassung sei es nicht angebracht bzw. erforderlich gewesen, im Rahmen des laufenden Verfahrens die entsprechenden Beweise zu erheben, sprich den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe zu prüfen. Eine Dienst­aufsichts­beschwerde würde mithin nichts bringen.
Nur die Staatsanwaltschaft muss bestimmte Straftaten (so genannte Offizialdelikte) von Amts wegen generell verfolgen, wenn sie ihr zur Kenntnis gebracht werden. Richter sind lediglich dann zur Anzeigeerstattung verpflichtet, wenn sie außerhalb eines laufenden Verfahrens von einer Straftat, bei der es sich um ein Offizialdelikt handelt, erfahren. Es mutet schon seltsam an, dass Richter auf diese Weise einen Freibrief haben, Straftaten unter den Teppich zu kehren. Aber offenbar ist das, beispielsweise im Falle von Frauen, die in Scheidungsverfahren notorisch lügen und betrügen, von Justiz und Gesetzgeber so gewollt.
Ein Praxistipp
Auch wenn man angesichts eines brutalstmöglich voreingenommenen, tatsachen­verdrehenden und schäbig tricksenden Richters vor Wut schäumt und deshalb die ganzen Schweinereien in die Beschwerde hineinpacken will, sollte man davon tunlichst Abstand nehmen. Zuerst einmal bietet ein solches Vorgehen viel mehr Angriffsfläche, als Querulant abgestempelt zu werden. Vor allem aber gehen die wirklich "dicken Klopper" dann leicht im Wust der Details und Neben­sächlich­keiten unter. Darüber hinaus liefert man den Präsidentinnen und Präsidenten eine Steilvorlage, die Beschwerde zurückzuweisen, in dem sie (bzw. ihre Mitarbeiter) - objektiv richtig - darlegen, warum es sich bei diesem oder jenem Beschwerdegrund nicht um eine Dienstpflichtverletzung handelt. Die wirklich begründeten Beschwerde­punkte lassen sie dann einfach unter den Tisch fallen und spekulieren darauf, dass es nicht bemerkt wird. Also sollte man sich von vorneherein auf Letztere beschränken.
Experiment eines Ex-Richters
Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln, RA Dr. Egon Schneider, beklagte in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 2005, Seite 49:
Zitat:
«Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.»
Probehalber rügte Dr. Schneider einige Verstöße des Vorsitzenden einer Zivilkammer gegen gesetzliche Vorschriften, Verfahrens- und Verfassungsrecht. Er tat dies zuerst gegenüber dem Land­gerichts­präsidenten. Nachdem dieser ihm daraufhin irgendeinen Müll zurückgeschrieben hatte, wandte er sich an den Präsidenten des Ober­landes­gerichts. Weil auch dessen Stellungnahme nicht besser ausfiel, suchte Dr. Schneider sein Glück zuletzt beim Justizministerium.
Mit einem Erfolg hatte er von vornherein nicht gerechnet. Erwartet hatte er jedoch eine Aus­einander­setzung mit der Rechtslage und war gespannt auf die Argumente, mit denen der Schutzwall aufgebaut werden würde. Doch auch diese Erwartung wurde enttäuscht. Das Resümee des erfahrenen und kompetenten Juristen lautete:
Zitat:
«Drei Kontrollinstanzen der Dienstaufsicht haben sich davor gedrückt, zur Sache Stellung zu nehmen. Mit diesem Ziel haben sie es geflissentlich vermieden, auf die Sachfragen einzugehen. Denn das hätte zwangsläufig die in der Verfügung enthaltenen groben Rechtsfehler des Vorsitzenden aufgedeckt. Und so ist es zu dem bemerkens­werten Verfahren gekommen, dass drei Instanzen eine Dienst­aufsichts­beschwerde ohne eigene Begründung zurückgewiesen haben und sich lediglich auf dem Antragsteller teilweise unbekannte richterliche Stellung­nahmen bezogen haben, die ihrerseits nicht auf die Sache eingegangen waren. Von der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kann da wirklich keine Rede mehr sein.»
In justizirrtum.de kommentiert Dietmar Jacobi diesen bemerkenswerten, "experimentellen" Nachweis zutreffend so:
Zitat:
«Hier hat sich ein Jurist über die Beschwerdetreppe hinaufgekämpft und erfahren, was Bürger ohne Rechts­kenntnisse gleich nach dem ersten Tritt auf der ersten Stufe aufgeben lässt, und was dann dazu führt, dass es immer mehr Juristen gibt, die sich alles erlauben können, sogar schwerstes Unrecht mit einem Maß an krimineller Energie, für das normale Bürger Jahre hinter Gitter müssten.»
Schwache Begründungen
Zumindest an einigen Gerichten werden Dienstaufsichtsbeschwerden wegen überlanger Verfahrensdauern bzw. offensichtlicher Prozessverschleppung inzwischen lapidar mit einer "Überlastung der Justiz" abgebügelt. Solche "Begründungen", die diese Bezeichnung wahrlich nicht verdienen, sind geeignet, eine Einschätzung des ehemaligen Richters Dr. Egon Schneider zu bestätigen:
Zitat:
«Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der Rechtsprechung ist flächendeckend.»
Fazit
Die Selbstherrlichkeit, mit der sich ein gewisser Prozentsatz der Richterschaft über Recht und Gesetz erhebt, wird von einer wachsenden Zahl von Bürgern, hierunter auch viele Rechtsanwälte, als nicht hinzu­nehmendes Ärgernis betrachtet. Gerade weil es praktisch ausgeschlossen ist, einen Richter wegen Rechtsbeugung zu belangen, ist es aus rechts­staat­lichen Gründen ausgesprochen wichtig, dass die über­geordneten Landgerichte ihre Pflicht zur Ausübung der Dienstaufsicht auch tatsächlich korrekt wahrnehmen. Dienstliches Fehlverhalten muss offen eingeräumt und gerügt werden. Die Wahrung rechts­staatlicher Grundsätze muss Priorität haben; das Bestreben, Kollegen zu schützen, hat hintenan zu stehen.
Bisweilen scheint allerdings der Gedanke des "Kollegenschutzes" zu dominieren. Land­gerichts­präsidentInnen, die sich von diesem Motiv leiten lassen, ist offenbar nicht bewusst, welch fatale Folgen das Unterlassen einer ordnungs­gemäßen Dienstaufsicht für die Rechtsstaatlichkeit hat. Indem Richtern die Sicherheit gegeben wird, dass unsägliche Prozess­verschleppungen oder willkürliches Missachten von Gesetzen und elementaren Rechtsgrundsätzen folgenlos bleibt, werden Richter­persönlich­keiten, denen es an der charakterlichen Eignung für ihr Amt mangelt, zu immer gröberen Eskapaden animiert. Hier ist ganz eindeutig eine untadelige fachliche und moralische Integrität der dienst­auf­sicht­führenden Stellen gefordert.
Die Haltung zumindest einiger dienst­aufsichts­führender Gerichte, auch wohlbegründete Beschwerden mit ein paar phrasen­haften Text­bau­steinen abzuwiegeln und selbst grob pflicht­widriges Verhalten von Richtern zu decken, passt nicht in eine demokratische Bürger­gesellschaft und beschädigt den Rechtsstaat. Derzeit sind rechts­staatliche Verhältnisse zumindest in bestimmten Teilbereichen des Rechts - hier wäre insbesondere das eingangs erwähnte Familienrecht zu nennen - in einzelnen Land- bzw. Ober­landes­gerichts­bezirken definitiv nicht mehr gewahrt. Präsidentinnen bzw. Präsidenten, die sich weigern, dienstliches Fehlverhalten von Unter­gebenen einzuräumen und zu rügen, sind geistig nicht im demokratischen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland angekommen, sondern huldigen dem obrigkeits­staatlichen Denken vergangener Tage.
Nachahmenswerte Maßnahmen aus dem Ausland
Völlig zu Recht konstatiert der "Verein gegen Rechtsmißbrauch e.V.":
Zitat:
«Das Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern bestätigt die Erkenntnis, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann. Wir fordern deshalb, die Dienstaufsicht über Richter den Gerichtspräsidenten zu entziehen und sie auf einen von den Gerichtspräsidenten unabhängigen Justizombudsmann – wie in Schweden – zu übertragen.»
Neben diesem guten Beispiel aus Schweden wäre auch die z.B. in der Schweiz praktizierte Ernennung von Richtern auf Zeit geeignet, rechtsfernem Gebaren von Richtern vorzubeugen. Dazu käme es der Qualität der Rechtsprechung mutmaßlich sehr zu Gute, wenn Richter - wie in Großbritannien - aus qualifizierten und erfahrenen Rechtsanwälten oder anderen, erfahrenen Juristen rekrutiert würden, die zuvor selbst Erfahrungen mit Richtern gemacht haben. Hierzu Renate Jaeger, früher Richterin am Bundesverfassungsgerichts, jetzt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in Neue Justiz 1995, Seite 562f.:
Zitat:
«Vielleicht wird man unabhängig, wenn man zuvor der Justiz als Rechtsanwalt ausgesetzt war. Vielleicht fördert es die innere Unabhängigkeit sogar, wenn Richter nur auf Zeit gewählt werden.»
Musterschreiben/Textbausteine
Fälschung des Akteninhalts und Missachtung des § 163 FamFG
Zitat:
«Sehr geehrte Damen und Herren,
im Schreiben vom xx.xx.20xx hatte mir der Herr Präsident mitgeteilt, aus der beigezogenen Akte habe sich ergeben, dass dem Sachverständigen eine mit richterlicher Verfügung eine Frist zur Einreichung seines Gutachtens gesetzt worden sei.
Zwischenzeitlich konnte ich die Akte des Verfahrens xxxx erneut einsehen. In der Anlage übersende ich die Kopien der Aktenseiten 18 bis 21. Diese lassen erkennen, dass der Akteninhalt gefälscht wurde. Hierauf deutet zum einen das Fehlen einer Seite, namentlich der Seite 1 des Beschlusses zur Verfahrenskostenhilfe oder des Beweisbeschlusses. Zum anderen ist die Reihenfolge der Seiten durcheinander geraten:
- Blatt 18 ist der "Beweisbeschluss Seite 1“
- Blatt 19 ist der "Beschluss zur Verfahrenskostenhilfe vom 26.10.2010, Seite 2
- Blatt 20 ist Seite 2 des Beweisbeschlusses.
Die ursprüngliche Reihenfolge war entweder:
- Blatt 18: Beweisbeschluss Seite 1 (nicht umnummeriert oder aus der Akte entfernt)
- Blatt 19: Beweisbeschluss Seite 2 (jetzt in "Seite 20“ umnummeriert)
- Blatt 20: Beschluss VKH Seite 1 (nicht mehr in der Akte oder als Beweisbeschluss nun auf Seite 18)
- Blatt 21: Beschluss VKH vom 26.10.2010, Seite 2 (jetzt in "Seite 19“ umnummeriert)
oder:
- Blatt 18: Beschluss VKH Seite 1 (nicht mehr in der Akte oder als Beweisbeschluss nun auf Seite 18)
- Blatt 19: Beschluss VKH vom 26.10.2010, Seite 2 (nicht umnummeriert)
- Blatt 20: Beweisbeschluss Seite 1 (jetzt in "Seite 18“ umnummeriert oder aus der Akte entfernt)
- Blatt 21: Beweisbeschluss Seite 2 (jetzt in "Seite 20“ umnummeriert).
Offensichtlich wurde die erste Seite des Beschlusses zur Verfahrenskostenhilfe (vormalig Blatt 20 oder 18) aus der Akte entfernt, um die nun als Blatt 21 eingeheftete "Verfügung“ nachträglich in die Akte befördern zu können. Ein Versehen der Geschäftsstelle kann als ausgeschlossen gelten. Die Annahme, Frau .... oder Frau .... könnten gleich zwei Fehler auf so engem Raum passiert sein, während der gesamte Rest der Akte keine falsche Einheftungen aufweist, ist absolut unwahrscheinlich.
In diesem Zusammenhang versichere ich an Eides statt, dass ich anlässlich meiner Akteneinsicht in Ihrem Hause im Mai 2012 keine Verfügung, wie sie sich nun auf Seite 21 der Akte befindet, gesehen habe.
Als Urheberin kommt für die besagte Handlungsweise nur Richterin .... in Betracht. Sie hat ein klar erkennbares Motiv, nämlich die Abwehr des Vorwurfs, sie habe die durch § 163 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene Fristsetzung für die Einreichung des Gutachtens unterlassen.
Ein weiteres Indiz für die Fälschung ist, dass ganz unten auf der jetzigen Seite 18 nur wenige Millimeter über der Blattunterkante die Zeile "wegen elterlicher Sorge" zu lesen ist. Derselbe Satz findet sich auch auf Blatt 20, der Seite 2 des Beweisbeschlusses. Dieser Umstand ist nur dadurch erklärbar, dass es sich bei dem nun als Beweisbeschluss Seite 1 eingehefteten Blatt-Nr. 18 in Wahrheit um Seite 1 des Beschlusses zur Verfahrens­kosten­hilfe handelt. Im Übrigen steht auf dem jetzigen Blatt 19 ganz oben zu lesen: "am 26.10.2010 beschlossen“. Dieser Satz passt unbestreitbar nicht zur letzten Zeile des jetzigen Blattes 18, sondern es fehlt der übliche Satz "hat das Gericht unter Richterin ....“.
Dem Herrn Präsidenten hatte ich mit Schreiben vom xx.xx.20xx bereits detailliert dargelegt, warum auch der Verlauf des Verfahrens bzw. das Verhalten der Richterin in der Sache nicht mit der angeblichen Fristsetzung, die sie nun behauptet vorgenommen zu haben, korrespondiert. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Übergabe des Gutachtens trotz mehrfacher Nachfragen meines Anwalts erst 7 Monate nach Ablauf der angeblichen Frist stattfand, dagegen, dass die Richterin eine solche Frist gesetzt hatte.
Abschließend bekräftige ich bezugnehmend auf meine Ausführungen im Schreiben vom xx.xx.20xx meine Auffassung, dass es meines Erachtens nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 163 genügt, wenn das Gericht die Fristsetzung quasi "Im Geheimen“ vornimmt. Um wirklich eine Beschleunigung zu erreichen, müssen derartige Fristen den Parteien offenbart werden. Außerdem heißt es im Gesetzestext:
"Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat."
Wie auch von Richterin .... vorliegend praktiziert, werden Begutachtungen in aller Regel mit einem förmlichen Beschluss angeordnet, der an die Parteien versandt wird. Die Formulierung "zugleich“ lässt für normal denkende Menschen keinen Spielraum. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber hiermit unmissverständlich dazu auffordern wollte, die Frist im Beschluss, der die Beauftragung beinhaltet, auszusprechen. Die Unterlassung der Richterin ist damit eine Missachtung des § 163 Abs. 1 FamFG und insofern eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Die Fälschung des Akteninhalts geht allerdings noch weit darüber hinaus.
Mit freundlichen Grüßen»
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
"Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
"Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
"Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
"Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechtsverhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
"Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
"Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt."

"Vermeiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten. Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Quelle: http://de.wikimannia.org/Dienstaufsichtsbeschwerde_gegen_Richter

Gewaltschutz

Rechtsgrundlage für Gewalt Betroffene Mütter und Ihre Kinder

Da wo Gewalt geschieht, darf man nicht weg sehen, denn Gewalt zerstört Vertrauen, Glaube und Sicherheit.

Immer mehr Fälle werden bekannt, in denen die betroffenen Mütter, aggressiven Aktivismus der Väter ihrer Kinder hilflos ausgesetzt sind.

Dabei werden die betroffenen Mütter oft nicht, nur verbal attackiert, oder unter Druck gesetzt, sondern es kommt teilweise sogar bis zum Äußersten – dem körperlichen Angriff, inklusive Morddrohungen.

Nicht selten werden diese Verbrechen nicht entsprechend geahndet und so fühlen sich betroffene Mütter immer mehr als Spielball unserer Gesellschaft. Sie erfahren, dass sie und ihre Kinder nicht schützenswert sind und sehen sich an den Rand der Gesellschaft gedrängt.

Artikel 2 GG besagt eindeutig:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte des anderen verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 6 GG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

EMR Artikel 1

Recht auf Leben
1 Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt

Artikel 3
Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Die betroffenen Mütter berichten allerdings in einer Vielzahl, dass diesen Grundrechten keinerlei Beachtung geschenkt wird.

Gerade dann, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge besteht, steht das Recht des Kindesvaters über dem eigentlichen Kindeswohl.
Oft genug wird der dehnbare Begriff „Kindeswohl“ mit dem unabdingbaren Recht des Vaters auf das Kind gleichgesetzt.

Es ist dabei egal, ob der Kindesvater, die Mutter psychisch und physisch terrorisiert, stalkt, Drohungen ausspricht, oder körperlich übergriffig wird.

In vielen Fällen hat körperliche Gewalt des Kindsvaters, ausgeübt vor dem Kind ebenso keine Auswirkung auf familienrechtliche Entscheidungen.

Die Väter-Lobby hat es möglich gemacht, dass der Schutz der betroffenen Mütter, vor den Gräueltaten der nach Außen ach so „scheinenden, wohlwollenden Vätern", quasi ausgehebelt wurde.

Der gesetzlich verankerte Schutz von Mutter und Familie scheint keinerlei Bedeutung zu haben.

Artikel 6

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Die vermeintlichen Rechte der Kindsväter scheinen über allem zu stehen. Dabei scheinen die damit einhergehenden Pflichten nicht im Ansatz denselben Stellenwert zu haben. Die Mütter bekommen nur noch den Satz zu hören, „Es ist mein Recht“, „Das ist mein Recht“.
Die Pflichten werden nicht mehr für Ernst genommen.

Sicher hat der Kindesvater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, aber kann man wirklich verlangen, dass eine „vom Kindesvater“ misshandelte Mutter, dieses noch an der Haustür oder gar in der Wohnung gewährt?

Kann das Land es wirklich verantworten, dass betroffene Mütter schamlos an Ihre Grenzen gedrückt werden, in Angst leben müssen, kaum Möglichkeiten einer Gegenwehr besitzen?

Das Sorgerecht beinhaltet auch die gleichen Pflichten, die der andere übernehmen muss.
Zum einen das Kindeswohl zu achten, zum anderen auch für das Kind zu Sorgen.

§ 1626

(1) Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu
selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.
Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

§ 1627

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben.
Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Das nehmen die meisten Kindesväter allerdings nicht so genau. Ihnen geht es allzu oft nur um ihr Recht und wenn es drauf an kommt, benutzen sie das Sorgerecht lediglich als Druckmittel, gegenüber der Kindesmutter.

In vielen Fällen wird das väterfreundliche Familienrecht dazu benutzt, sich an der Ex-Partnerin zu rächen.

Dieses verbietet allerdings schon das Gesetz, denn wer das Sorgerecht missbräuchlich verwendet, als Druckmittel gegenüber dem anderen Elternteil oder aber Ähnliches, kann mit dem Entzug seines Sorgerechtes geahndet werden.

Wenden sich betroffene Mütter hilfesuchend an Jugendämter, so wird oft die Erfahrung gemacht, dass man sich derartigen Fällen kaum im gewünschten Maße annimmt.

Die Zeiten haben sich geändert und so nehmen sich Jugendämter (Fachgruppe Jugend, Allgemeiner Sozialer Dienst), derartigen Fällen kaum in einem gewünschten Maße mehr an.

Dabei ist es deren Verpflichtung, Hilfesuchende darin zu unterstützen, dass die Kinder und die Beteiligten geschützt sind.

Stattdessen verwenden diese Ämter, in vielen Fällen Aussagen von ratsuchenden Müttern, als Freifahrtschein, für deren widerlichen Kindesentzug.

Kann man dahinter System vermuten ? Denn zu gleicher Zeit schießen Väter-Lobbys wie Pilze aus dem Erdboden.

Betroffenen Müttern wird es immer schwerer gemacht, für die Sicherheit und den Schutz ihrer Kinder zu sorgen. Sie werden abgestempelt als bindungsintolerante Umgangsverweigerinnen, die den Vätern die Kinder vorenthalten, usw.

Natürlich lässt man dabei die Vorgeschichte und früheren Angebote dieser Mütter gerne unter den Tisch fallen, denn das ist ja Vergangenheit und man beschäftigt sich nur mit Gegenwart und Zukunft im familiengerichtlichen System.

Viele betroffende Mütter haben den Eindruck, dass eigenständiges Handeln mit Anschuldigungen und Drohungen einhergehen.

Der größte Druck ist die Tatsache, dass das System nicht einmal davor zurück schreckt, mit einem Entzug des Kindes zu drohen, wobei oft jedes Mittel recht ist.

Was dies in einer Mutter auslöst, kann man sich denken.

So schrieb einst ein Kindesvater

„Ich weiß was ich tun muss, damit du in die Psychiatrie musst“ und weiter „ Ich werde dafür sorgen, dass das Kind nicht mehr bei Dir lebt und Dich in die Psychiatrie bringen“

Teilweise werden sogar Bekannte, bei denen man sich auf hält von den Vätern in deren Psychoterror mit ein bezogen.

„Lass Frau X aus Euer Wohnung und Ihr bekommt keinen Stress mit mir“ bzw. „Ich werde Euch Weihnachten vermiesen“, „Da Ihr Fr.X nicht aus Eurer Wohnung lasst, werdet Ihr die Konsequenzen dafür zu spüren bekommen; lasst Sie raus und Ihr bekommt keinen Stress“ „Ich werde dafür sorgen dass man Fr.X das Kind entzieht“

Telefonate mit Morddrohungen, Stalking, Hausfriedensbruch. Alles keine Seltenheit.

Das Schlimme an dieser ganzen Sache ist allerdings, dass das familienrechtliche System
Mütter destabilisiert. Man trampelt teilweise Jahrelang auf ihnen herum. Dies kommt unter Umständen wird der Kindesentzug-Industrie zu Gute.

Fahnenschneidige Systhemmaschinerie, derartige Situationen sogar noch aus zu Nutzen.

Welch Martyrium eine Mutter hinter sich haben muss, die sich trotz Säugling/ Kleinkind/Kind trennt und dafür möglicherweise ihre finanzielle Sicherheit aufs Spiel setzen muss, wird unter den Tisch geschert.

.Welche Mutter trennt sich beispielsweise während der Schwangerschaft, wenn nicht schwerwiegende Gründe vorliegen ?

Oft werden im Familiengericht Beweismittel, die zugunsten von Mutter und Kind sprechen, schamlos missachtet. Stattdessen wird oft erlebt, dass auf sich wehrende Mütter nur noch weiter per Amt „eingetrampelt“ wird.

Es handelt sich hierbei um eine systematische Schädigung der Mütter, die seitens eines Landes, das eine der reichsten Demokratien dieser Welt ist, geduldet wird..

Die Behörden handeln wohl aufgrund des aggressiven Aktivismus der Väterlobbyfür den normalen Menschenverstand nicht mehr nachvollziehbar bezüglich Umgang mit gewalttätigen bzw. sonst wie terrorisierenden Vätern.

Mütter und Kinder werden per Gesetz und Amt immer wieder in die Arme von kriminellen Kindsvätern getrieben.

Welche psychische Belastung dies für Mutter und Kind bedeutet, kann man nur erahnen.

Im Gesetz steht unter anderem auch, dass jeder alles zu unterlassen hat, was die Bindung zu dem anderen Elternteil schaden bzw. diese negativ beeinflussen könnte.

Das bedeutet auch, dass die betreffenen Mütter gezwungen werden, mit einem terrorisierenden Vater zu kommunizieren und immer wieder den Kontakt zu suchen.

Schlimm ist ebenso, dass sogar Stalking-Schutzgesetze und Gewaltschutz für Frauen dann nicht mehr im ausreichenden Mass gelten, wenn sie Mutter sind.

Für Kinder existiert gar kein Gewaltschutz, denn das Kind muss auch bei existierender Bannmeile zum Umgang vor der Haustüre übergeben werden.

Zudem werden Kinder zum Umgang gezwungen, was teilweise mit Herzzerreißenden Szenen von statten geht.

Oft wird auch „nahegelegt“ einem Vergleich zuzustimmen, in dem man sich zum Kontakt zum stalkenden bzw. gewalttätigen Vatern wegen Kindschaftsdingen verpflichtet.

Dem Schutz der Mütter und deren Kinder, wird hier in keiner Weise Rechnung getragen.

Ist ein Vergleich bei Themen wie Terror, emotionale oder körperliche Gewalt wirklich angebracht ?

Das macht es manch einem kriminellen Kindsvater einfach über die Diskussionsgrundlagen nur am Kind interessiert zu sein, die Mutter weiterhin zu quälen und ihr und somit auch den Kindern weiter zu schaden.
Mütter finden so oft gar keine Möglichkeite mehr, diesem Wahnsinn ein Ende zu setzen.

Es wird von vielen Experten angemahnt, dass das Gewaltschutzgesetz nicht zu einem 2 Klassen Gesetz mutieren darf.

Kinderlose Frauen sind hier in Deutschland wunderbar geschützt, Mütter mit Ihren Kindern dahin gehend leider nicht.
Das muss sich allerdings ganz dringend und umgehend hier ändern.

Väter schaden nicht nur den Müttern sondern damit zwangsweise auch dem Kind.

Es wird gefordert, dass durch Anpassung der Gesetzgebung,  die betroffenen Mütter endlich nicht mehr der Willkür von Kindsvätern ausgesetzt sind und ein Recht auf selbstbestimmtes Leben haben !

Die betroffenen Mütter werden über Monate und Jahre so zermürbt ,durch Handlungen und leider viel zu oft akzeptierten Lügen und Verdrehungen der Tatsachen, von den Vätern, deren Ziel es vorsätzlich ist,ihr Ego damit wohl zu tun, um IHR Ziel zu erreichen, ohne Wahrnehmung und Feingefühl auf das eigene Kind, dass sie dem Druck entgegen des Kindeswohles nachgeben.

Viele Mütter werden durch die Jahrelange familienrechtliche Verfolgung für den Rest ihres Lebens traumatisiert, leben in Angst und haben Schlafstörungen oder aber werden körperlich krank.

So kann es nicht mehr bleiben – was kann man den Müttern und Kindern noch alles antun ?.

Die Rechte der Mütter, müssen endlich per Gesetz auch Gesetzestechnisch gestärkt werden. Gewalt muss in allen Maßen gleich an gesehen werden.

Gewalt, ob psychisch oder Körperlich; ob Vater eines gemeinsamen Kindes, oder unbekannter Gewalttäter; Stalker, Ex-Partner ohne Kind, muss in allen Maßen gleich an gesehen werden!!!!

Die Väter, die ein solches Verhalten nachweislich an den Tag legen, haben keinerlei Recht sich auf Vätergesetze zu berufen, die damals von einem Vater aus ganz anderen Umständen her ins Leben gerufen worden sind.
Sie haben ab geändert zu werden, damit die missbräuchliche Verwendung nicht mehr zu tragen kommen kann und die betroffenen Mütter wieder besser geschützt sind.

Die Erfahrung zeigt, wenn Väter diese Gesetze als Freifahrtschein benutzen, werden sie sich nicht annähernd um eine Änderung Ihres Verhaltens bemühen. Sie werden Beratungsstellen nicht auf suchen und nicht im Sinne der gemeinsamen Kinder eine friedliche Lösung eingehen.

Den Vätern, die solch destruktives Verhalten nachweislich an den Tag legen, sollte man per Gesetz das Recht auf Sorge und Umgang entziehen, da sie dem Kind willentlich genau so Schaden zufügen.

Umgang mit dem Kind sollte erst dann gewährt, wenn dieser Vater sich nachweislich geändert hat.

Nur so erreichen wir hier einen Schutz der den betroffenen Müttern gegen die Willkür gerecht wird.

Ebenso müssen die Ämter zur Rechenschaft gezogen werden, die sich den Familien und Kindern verpflichten, aber weg schauen, nicht helfen und Schädigungen dadurch provozieren.

Ganz nach dem Paragraphen

§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 830
Mittäter und Beteiligte

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

§ 226
Schwere Körperverletzung

§ 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung

Artikel 19
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Wir Mütter sind keine Gebärmaschinen, die man seelisch grausam zu Grund richten kann, um dann eine Kindesentzugs Lobby bedienen zu können.

Mütter müssen in Deutschland und allen anderen Ländern, in denen dieses geschieht, wieder das Ansehen bekommen, was sie verdienen und nicht den beschmutzen Wahnsinn einer Väter Lobby ab bekommen, die grundsätzlich die bösen Mütter an den Pranger stellen, obwohl es, in den Meisten Fällen, die Väter sind, die hohes Unrecht und Menschenrechtsverletzung begehen.

Es wird daher, im Namen aller betroffenen Mütter gefordert, endlich eine Angleichung der Gesetze vor zu nehmen und eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um den Schutz der betroffenen Mütter und deren Kinder, sowie Familien zu gewährleisten.

Deutschland und alle anderen Länder müssen sich endlich für Ihre Kinder, von Gewalt betroffenen Mütter und Familien stark machen.

Da wo Gewalt geschieht, darf man nicht weg sehen, denn Gewalt zerstört Vertrauen, Glaube und Sicherheit.

Gez. S. Schäfer

Zehn wesentliche Kritikpunkte, die auf der Tagung "Gewaltschutz contra Kindeswohl" in Hannover am 25.06.2008 herausgearbeitet wurden:

Zwang
- Laut einem Urteil des BVerfGs darf ein Vater nicht zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden.
- Das Kind wird aber gezwungen, Umgang mit seinem Vater zu pflegen und die Mutter wird gezwungen, den Umgang des Vaters mit den Kindern zuzulassen.
Manipulation
- Wenn Kinder keinen Umgang mit dem Vater wollen, wird der Mutter Manipulation unterstellt.
- Von der Mutter wird erwartet, dass sie sich über den Willen des Kindes hinwegsetzt, dieses manipuliert, mit dem Ziel, dass der Umgang mit dem Vater zustande kommt.
Erziehungskompetenz
- Insbesondere das Parent Alienation Syndrom unterstellt Erziehungskompetenz beim Vater.
- Durch die Gewalterfahrung der Mutter gilt deren Erziehungskompetenz als eingeschränkt.
- Gewalttätiger Vater verliert/besitzt keine Erziehungskompetenz.
Umgang mit der Vergangenheit
- Zurück liegendes und sogar gegenwärtiges Verhalten wird ignoriert (Gewalt, Suchtprobleme, Abwesenheit, Nicht-Einhalten von Terminen).
- Es wird alles auf zukünftiges Verhalten gesetzt; eine Vergangenheitsbewältigung wird nicht - entgegen (tiefen-)psychologischer Theorie und Methoden - angestrebt.
Kosten
- Es werden keine Kosten gescheut, wenn es darum geht, das Umgangsrecht des Vaters gegen die Mutter und das Kind durchzusetzen (In einzelnen Fällen wurden Kinder von der Mutter weg in ein teures Heim eingewiesen.)
- Mittel für Kinder- und Jugendhilfe, die auch zum Schutz und zur Betreuung der Kinder notwendig wären, werden gekürzt.
Opferstatus
- Bei der Frage des Umgangsrechts verliert die Frau ihren Opferstatus, gerade wenn sie sich nicht kompromissbereit, fordernd, verbittert oder irrational verhält, wird sie zur Bösen.
- Dagegen wird der Mann in diesem Fall zum Opfer, dem Unterstützung gegen die "übermächtige, omnipotente Mutter" gewährt wird (damit spielen auch die militanten Väterorganisationen).
Aufgabe der Polizei
- Die Polizei übergibt das Kind dem Vater auch gegen den Willen des Kindes.
- Die Polizei schützt Mutter und Kinder nicht bei der Übergabe. Gewaltschutz für die Mutter und Umgangsrecht des Vaters stehen sich hier diametral entgegen, der Widerspruch zwischen einem Näherungsverbot für die Mutter und den "Übergabemodalitäten" werden vom Gericht oft nicht erkannt.
Kindeswohl
- Der Staat entscheidet, was dem Wohl des Kindes dient.
- Der Wille des Kindes spielt dabei trotz aller politischer Diskussionen über eine Erhöhung des Rechte des Kindes keine Rolle. Er gilt per se als "manipuliert" durch die Mutter.
Gewalt
- Gewaltfreie Erziehung ist gesetzlich festgeschrieben.
- Gewaltanwendung zur Erzwingung des Umgangs ist im Interesse des Kindeswohls gesetzlich vorgesehen.

www.autonome-frauenhaeuser-zif.de/pdf/2013/05/Safety_First_JAF_Feb13.pdf

10 Jahre Gewaltschutzgesetz  (Vollständiger Beitrag siehe Link)
-
10 Jahre Kinderrechteverbesserungsgesetz
in Deutschland

Umgangsrecht
Eine Frau, die sich durch die Trennung von Misshandler und durch Schutzanordnung nach
dem GewSchG vor weiterer Gewalt schützt, sieht sich in der Regel unverzüglich mit der
Fragestellung des Umgangsrechts konfrontiert, wenn sie mit dem Täter gemeinsame Kinder
hat.
Ein Kontaktverbot nach dem GewSChG kann praktisch nicht ohne eine gleichzeitige
Regelung des Umgangs getroffen werden, da der Misshandler sonst immer „berechtige Gründe“ hat, das Kontaktverbot zu brechen, um z.B. den Umgang einzufordern oder zuorganisieren.
In der Realität fordern zudem misshandelnde Partner, die Väter sind, gerade in der
Trennungsphase ihr Umgangsrecht auch vehement ein. Dies dient ihnen oft als Vehikel, um
Zugänge zur Familie zu erlangen und so weiter Kontrolle über die Partnerin auszuüben.
Dadurch besteht die Gefahr, das Gewaltmuster auch nach der Trennung vom Misshandler prolongiert werden.

Verstärkt wird diese Problematik durch das im FamFG verankerte Beschleunigungsgebot,das insbesondere für Kindschaftsachen (also auch Umgangsverfahren) gilt, paradoxerweisenicht aber für Verfahren in Gewaltschutzsachen oder zum Unterhalt

70% der Frauen und 58% der Kinder werden laut einer Studie vom BMFSFJ 2002 während des Umgangs bzw. der Übergabe erneut misshandelt.Leider sind auchTötungsdelikte in Deutschland zu beklagen im Zusammenhang mit Ausübung des Umgangsrechtes

(UN Sonderberichterstatterin gegen Gewalt an Frauen, R. Manjoo 2012)

©Prof. Dr. S. Nothhafft; S.Stotz: Runder Tisch gegen Männergewalt in München.2012

Vernebelung der Wahrnehmung von Gewalt und Psychoterror
Warum ist es in Deutschland so schwer bis ausgeschlossen, Kinder vor Gefährdungen
durch ihre Väter zu schützen? Warum erleben wir hier eine kollektive Vernebelung
von Wahrnehmung und eine Lähmung der Fähigkeit, im tatsächlichen Interesse
von Kindern zu handeln? Diese Vernebelung ist uns bekannt aus der Forschung über
Missbraucher und ihre Täterstrategien (vgl. Heiliger 2000), wie konnte es geschehen,
dass sich diese Strategie so ausweitete, dass eine Thematisierung von Missbrauch
nicht mehr möglich ist, Kinder auch nach Trennungen nicht mehr vor dem Zugriff der
Täter geschützt werden können? Liegt in dieser Gruppe der eigentliche Motor für die
Durchsetzung des Kindschaftsrechts von 1998 und die kinderfeindliche Praxis?
Dass es nicht wenige Väter gibt, die Frauen misshandeln und/oder Kinder sexuell
missbrauchen, wird statistisch jährlich erhoben. Bekanntlich gilt nach wie vor, dass
ca. 45000 Frauen mit Kindern jährlich vor ihren Partnern in Frauenhäuser fliehen,
vermutlich noch einmal so viele suchen Zuflucht in Pensionen oder bei Freunden/
Bekannten und eine weitere Anzahl verbleibt in der Gewaltsituation. Rund 140
000 Anzeigen wegen Gewalt an Frauen werden jährlich erstattet (vgl. die jährliche
PKS: Polizeiliche Kriminalstatistik). Ca. 16 000 Anzeigen wegen sexuellen Missbrauchs
werden jährlich erstattet (vgl. ebd.). Es ist ein Allgemeinplatz, dass die Dunkelziffer
von sexuellem Missbrauch innerhalb der Familie am höchsten ist. Es gibt
also eine beträchtliche Anzahl gegen Frauen und Kinder gewalttätiger Männer, darunter
etliche Väter, die nach einer Trennung das Recht auf Umgang mit dem Kind
oder gar das Sorgerecht einklagen. Sie sind gewalttätig, um Macht und Kontrolle
auszuüben und sich über die Erniedrigung der Frau und des Kindes stark zu fühlen –
seit Mitte der 80er Jahre liegen die entsprechenden Forschungsergebnisse zu Männergewalt
gegen Frauen vor3. Diese Verhaltensstruktur des Täters ändert sich nicht
mit der Trennung, zumal nicht, wenn die Frau die Beziehung beendet hat. Solchen
3 Sehr gut aufgearbeitet und dargestellt z.B. in dem Fortbildungsordner für Polizei, herausgegeben
Männern bietet das geltende Sorge- und Umgangsrecht d

Sabrina Schäfer