Donnerstag, 26. November 2015

UMSTRITTENE HEIMBETREUUNG

Zur Strafe kein Besuch zuhause!

Hamburg schiebt massiv betreuungsbedürftige Kinder in andere Bundesländer ab. Viele der dortigen Einrichtungen nutzen repressive Methoden.

Wird teils ersatzlos gestrichen: Wochenendbesuch zu Hause. 

Erst mal blieb die Frage unbeantwortet. Als die FDP-Abgeordnete Anita Klahn im Sommer wissen wollte, welche Kinderheime mit ähnlichen Konzepten arbeiten wie der umstrittenen Betreiber Friesenhof, erhielt sie von der Kieler Landesregierung zur Antwort:
Diese Frage unterliege dem Geschäftsgeheimnis der Heimträger.

In Hamburg hat es nun die Linken-Abgeordnete Sabine Boeddinghaus noch mal versucht: Sie fragte den Senat danach, welche Bedingungen in den auswärtigen Heimen herrschen, in denen Hamburg Kinder unterbringt. Auf mehr als 100 Seiten bringt die Antwort des Senats Licht in das Dunkelfeld – Boeddinghaus sagt, sie sei erschrocken: „Der Senat ist offenbar beratungsresistent, was diese Pädagogik angeht.“
Insgesamt 1.626 Hamburger Kinder und Jugendliche von null bis 21 Jahren lebten demnach zum Stichtag 30. September in rund 500 auswärtigen Einrichtungen, die meisten davon in Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Angeblich gibt es in der Großstadt keine bezahlbaren Grundstücke für mehr eigene Jugendwohnungen: So heißt es seit inzwischen 15 Jahren.
Jugendämter streben aber auch bewusst einen „Milieuwechsel“ an, wie eine interne Liste aus der Hamburger Sozialbehörde ausführt.
Überforderung der Eltern,
zu hohe Schul-Fehlzeiten,
eine geistige Behinderung der Eltern, sexueller Missbrauch
oder schlicht eine gescheiterte Unterbringung: In Hamburg sind das alles Gründe, ein Kind aus der Stadt zu bringen.

Für den Hamburger Sozialwissenschaftler Timm Kunstreich, der seit Jahren für die Abschaffung der auswärtigen Unterbringung streitet, ein Unding. „Ich habe noch nie ein Kind erlebt, das die auswärtige Unterbringung nicht als Bestrafung erlebt“, sagt der Sozialforscher, der einige Jahre in der Jugendverwaltung gearbeitet hat.

Hinzu kommt, dass viele der zum Teil kleinen Heime eher repressiv arbeiten: Allein 78 Einrichtungen erlauben in den ersten zwei bis acht Wochen keine Besuche bei der „Herkunftsfamilie“.
61 dieser Heime schränken auch darüber hinaus den Kontakt ein. In Einzelfällen würden „Wochenendbeurlaubungen als Konsequenz für unerlaubtes Verhalten gestrichen“, schreibt der Hamburger Senat auf Boeddinghaus‘ Anfrage hin. „Reine Repression, die zu äußerem Gehorsam zwingt“, sagt dazu Timm Kunstreich.
Auch der Jugendhilfeexperte Wolfgang Hammer urteilt: „Wenn Eltern so etwas machen, habe ich noch einen Rest von Verständnis. Bei staatlich bezahlten Pädagogen nicht“.

Hammer, der bis 2013 die Abteilung Jugendhilfe in Hamburgs Sozialbehörde leitete, kritisiert die interne Beschulung in den Heimen. „Die Kinder kommen nicht unter Freunde und haben keine alternativen Kontakte“. Aber Heimschulen sind weit verbreitet: 181 Einrichtungen, also mehr als jede dritte, hat diese interne Beschulung, 74 davon liegen in Niedersachsen, 78 in Schleswig-Holstein.
Der Hamburger Senat schreibt, es sei zwar Ziel, eine Integration in normale Schulen zu ermöglichen. Ob das gelingt, sei nicht nur von den Kindern abhängig, sondern „von den jeweiligen Ressourcen der Schulen“ vor Ort. Hammer nennt das „verantwortungslos“. Denn in Hamburg haben die Kinder ein Recht auf Inklusion.

Und die Antwort des Senats offenbart noch mehr: Die Skandalheime jüngster Zeit hatten ein Phasen- oder Stufenmodell, in dem die Handlungsfreiheit zunächst stark eingeschränkt ist. Im Friesenhof gab es etwa Plus- und Minuspunkte, mit denen Verhalten belohnt oder bestraft wurde. Insgesamt 42 Einrichtungen, in denen Hamburg Kinder unterbringt, haben eine Art Phasenmodell, 115 ein Punktesystem. In acht der Heime gibt es gar einen „Time out Raum“, in denen Jugendliche bei Krisen verbracht werden. Der Senat betont, Punktesysteme seien „übliche Methoden“, damit Kinder eine „eigene Motivation“ entwickeln, um „problematisches Verhalten zu überwinden“.

Kritiker Kunstreich nennt die Zahlen erschreckend. „Bei diesen schematischen Modellen wird das Kind nicht als eigene Persönlichkeit anerkannt“, sagt er. Gemeinsam mit dem Arbeitskreis kritische Sozialarbeit will er die Einrichtungen untersuchen. „Oft ist die Realität ja schlimmer.“

Die Hamburger Abgeordnete Boeddinghaus fordert insgesamt eine Neuaufstellung der Jugendhilfe, dafür solle eine Enquetekommission Vorschläge entwickeln. Sie lädt für den heutigen Donnerstag Abend zu einer Fachveranstaltung im Hamburger Rathaus ein. „Die Hilfen müssen viel früher einsetzen, damit sie Heime überflüssig machen“, sagt Boeddinghaus. Bis es so weit sei, müsse gesichert werden, dass die Kinderrechte gewahrt würden. „Dass Kinder sich zum Beispiel ihre Kleidung durch Wohlverhalten verdienen müssen, gehört nicht dazu.“

Heime anonymisiert
Etliche Heime hatten offenbar Angst vor dieser Debatte. So sind in der Antwort auf die Linken-Anfrage bei 21 Einrichtungen aus Schleswig-Holstein die Namen durch „xxxx“ ersetzt – vermutlich unter Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse.

Für Wolfgang Hammer ist das nicht hinnehmbar: Vom Staat finanzierte Einrichtungen in so einem wichtigen Bereich „sollten dem Parlament Auskunft geben wollen“.

Quelle: http://m.taz.de/Umstrittene-Heimbetreuung/!5251925;m/

Mittwoch, 25. November 2015

Wohlverhaltensklausel / Loyalitätspflicht

- Folgen bei Nichtbeachtung -
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 Abs. 2 BGB. Diese sog. Loyalitätspflicht oder Wohlverhaltensklausel ist nicht nur reine Floskel, sondern hat bei Nichtbeachtung auch rechtliche Konsequenzen.
Vereitelt der betreuende Elternteil (ohne Grund) regelmäßig und nachhaltig das Umgangsrecht des anderen, so kann diese Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt haben. Für die Zeit, in der das Umgangsrecht deswegen nicht ausgeübt werden kann, kann der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt oder ganz versagt werden.
Die Vereitelung kann auch Grund für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung sein. Im Extremfall kann das Sorgerecht ganz entzogen werden.
Umgekehrt können Verstöße des Umgangsberechtigten gegen die Loyalitätspflicht dazu führen, dass sein Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
Das Gericht kann Anordnungen zur Durchsetzung der Loyalitätspflicht treffen.

Dienstag, 24. November 2015

Institut für familienpsychologische Begutachtung


Der Begriff: "Institut für familienpsychologische Begutachtung"
Viele Familienpsychologen verwenden für sich und ihre Gutachterfirmen, um den Anschein einer vermeintlichen Seriösität für sich zu beanspruchen, den Begriff des "Institut".
Die Zulässigkeit darf bezweifet werden:
Der BGH und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist bislang davon ausgegangen, dass die Bezeichnung "Institut", für sich betrachtet, Anlass zu der Vorstellung gibt, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal - nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb.
Eine Gutachterfirma ist ein solcher Gewerbebetrieb.
Bei rein privaten auf Gewinnmaximierung ausgerichtete Unternehmen als Definitionsgeber vermeintlichen Kindeswohles, und nichts anderes sind Familiengutachter regelmäßig, gilt, dass die Bezeichnung "Institut" für ein Privatunternehmen zur Vermeidung von Irreführungen mit klaren Hinweisen versehen werden muss, die einen gewerblichen, auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Charakter außer Zweifel stellen, und dass es dabei stets auf die konkrete Art des Gebrauchs, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Begriff "Institut" verwendeten weiteren Bestandteile der Bezeichnung oder auf sonstige im Zusammenhang damit benutzte Angaben ankommt.
(BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 – I ZR 157/84 –, Rn. 23, juris).
Der Begriff „Institut“ (lat. instituere - einrichten, errichten) wird insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Einrichtungen (Institute der Universitäten), aber auch sonst von öffentlichen Einrichtungen verwendet. Die Bezeichnung „Institut“ jedenfalls in der Wortkombination „Institut für forensische Psychiatrie und Psychologie“ oder „Institut für familienpsychologische Begutachtung" etc. nach dem noch immer vorherrschenden Sprachgebrauch Anlass zu der Vorstellung geben kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit oder der Wissenschaft dienende Einrichtung, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb.
(vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986, I ZR 157/84; GRUR 1987, 365; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 5.26 f).
Verstärkt wird dieser Eindruck im Streitfall etwa durch die Gestaltung des Internetauftritts des "Instituts" oder dessen Briefkopf.
Auch die hervorgehobene Bezeichnung des Instituts erweckt das Verständnis einer öffentlichen Stelle. Zwar ist zuzugeben, dass eine öffentliche Stelle oder wissenschaftliche Einrichtung, welche sich mit Begutachtungen der „forensische Psychiatrie und Psychologie“ oder "Familienpsychologie" befasst, eher schwer vorstellbar ist, weil nach neuen Studien rd. 75% aller familiengerichtlichen Gutachten unwissenschaftlich und mangelhaft, wenn nicht gar familienzerstörend sind.
Damit wird oft seitens des Gutachters mit "Institut" etwas vorgegaukelt, was nicht der Fall ist.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2012 – 6 U 34/11 –, Rn. 33, juris).
- Ein derartiges "Institut" wird schwerlich ein wertneutrales Gutachten erstellen können.

Quelle: Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker

Sonntag, 22. November 2015

Jugendämter reichen Beschwerde wegen Diskriminierung beim Europäischen Gerichtshof ein


Den Haag und Straßburg, sind Hochburgen der internationalen Justiz. Diese war noch nie so präsent wie heute. Trotzdem ist es kein Kinderspiel, Missstände in der Familienpolitik tatsächlich so zu verfolgen oder Staaten zu verurteilen, welche die Menschenrechte verletzen. Etwa hundert Kilometer von Den Haag entfernt steht in Straßburg seit 1959 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der Gerichtshof ist allen Menschen zugänglich, um dort einen Staat wegen erlittener Menschen­rechts­verletzungen anzuzeigen. Das macht dieses Gericht weltweit einzigartig. Die Kehrseite der Medaille sind allerdings die 120.000 Klagen, die derzeit abhängig sind. Der internationalen Justiz geht angesichts der vielen Anzeigen, die die Menschenrechte missachten, die Arbeit nicht so schnell aus.
So reichten auch deutsche Jugendämter am 15. November 2013 Beschwerde beim Europaparlament ein. Begründung: Jugendämter würden durch Hetzkampagnen sogenannter Interessengruppen als Kinderklaubehörde verleumdet. Das Jugendamt begehre den effektiven Schutz wegen ständiger Diskriminierung - Kinder angeblich aus intakten Familien zu rauben. In den Beschwerden wird die Anzahl der Kindesentzüge bagatellisiert, vor allem aber - habe sich auf Facebook hasserfüllte Interessengruppen gebildet, die absichtlich solche Vorwürfe vorbringen und Klagen beim europäischen Gerichtshof einreichen. Immer mehr Bürger würden unterdessen geworben, Petitionen online zu unterzeichnen um gezielt negativ auf Jugendämter aufmerksam zu machen. Jugendämter wollen nun die permanenten Diskriminierungen nicht mehr kampflos hinnehmen, denn Familien und Bürger seinen bezüglich Jugendämter verunsichert und würden keine Hilfen mehr in Anspruch nehmen wollen. “Die ständige Behauptung, wonach Jugendämter Stasi- Methoden anwenden, oder gar am Fließband Kinder entziehen würden, sei schließlich völlig aus der Luft gegriffen. Die demokratischen Rechte stünden allen Bürgern zu, somit auch allen Eltern. Fehler würden überall gemacht, dies stehe außer Frage, aber die Hetzkampagnen müssten aufhören, zum Kindeswohl".

Die Realität sieht allerdings anders aus, denn durch die nachweislich ständig wachsende Zahl der Menschenrechtsverletzungen seitens Jugendämter in Deutschland und eine juristische Praxis, die gegen das Grundgesetz verstößt, haben zahlreiche Menschenrechtsgruppen, Betroffene und einige Journalisten auf den Plan gerufen.
Nicht aber wie Jugendämter glaubhaft machen wollen, hinter den Klagen stecke eine hasserfüllte Interessengruppe. Zunächst wurde Öffentlichkeitsarbeit gegen alle inner-deutschen Widerstände über eine enge Vernetzung unter den Menschenrechtsgruppen, Betroffenen und einigen Journalisten geleistet. Als nächstem Schritt wurde in wachsender Zahl der EGMR in Straßbourg angerufen.

Hier erhielten etliche Betroffene Recht und die Bundesrepublik Deutschland wurde eindeutig ganze vier mal wegen massiven Verstoßes gegen die Menschenrechte und zu Regresszahlungen verurteilt.

Aufgrund der Unwilligkeit und Ignoranz der Bundesrepublik Deutschland sich dem Richterspruch des EGMR zu unterwerfen, starten Betroffene – eine Vielzahl von Initiativen und reichten Sammelklagen ein.

Dabei fordern Eltern und Interessengemeinschaften,
- die Abschaffung der Jugendämter,
- Ersatz durch eine demokratische Europäische Behörde mit übergeordneter Kontrollinstanz als Wächteramt zur Einhaltung der Menschenrechte und ordnungsgemäßen Arbeitsweise,
- welche auch schnell als Schlichter angerufen werden kann.
- Diese übergeordnete Kontrollinstanz sollte nicht in Deutschland angesiedelt sein, um Interessenskonflikte von vorneherein auszuschließen.

Bei tausenden eingereichten Elternpetitionen wäre es eines Rechtsstaates unwürdig, wenn er die Europäische Menschenrechtskonvention ignoriert und den Jugendämtern dieses Begehr gewährt. Unlängst ist bekannt, das Jugendämter rechtsfreie Immunität genießen und allmächtig schalten und walten dürfen. Solch ein Zustand mag in einer afrikanischen Bananenrepublik üblich sein, für eine mitteleuropäische Demokratie, die sich zu jedem Anlass mit den Menschenrechten rühmt, ist das aber ein unhaltbarer Zustand.

Wir sind der festen Überzeugung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Standpunkt der Jugendämter nicht teilen wird. Es ist untragbar, dass die Jugendbehörden einfach behaupten können, die Hetzkampagnen stammen von rachsüchtigen Interessengemeinschaften, ohne auch hier nur einen einzigen Beweis vorlegen zu müssen, wie auch in Familiengerichten üblicher Alltag ist. Das Schauspiel der Jugendämter ist zu durchsichtig. Die mediale Hetze gegen über 100.000 tatsächlich geschädigten  Bürgern – Familien und Kindern kommt faktisch einer Kriminalisierung gleich, Kindesentzüge zu legalisieren.

Tatsächlich starten aber Jugendämter Hetzkampagnen gegen Familien. Dort wird den Bürgen täglich suggeriert, Familien seien überlastet und vernachlässigen ihre Kinder. Der Gang des Jugendamtes vor das europäische Parlament ist ein Absurdum und gleichzeitig ein Eingeständnis, damit entlarven sich die selbsternannten Helfershelfer einmal mehr als die größten Feinde der Familien und bestätigen erneut die These Kinderklaubehörde, die sich die Kinder bundesweit zur Beute gemacht haben.

Ben L. Sternmann
Reporter kämpfen für Bürger

Samstag, 21. November 2015

Abänderung gerichtlicher Beschlüsse

§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohl-
gefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), 
ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) m.W.v. 19.05.2013.
--> Antrag auf Rückführung des Kindes ist nach §1696 umgehend zu stellen!

Rückführung entführter Kinder

Hinweise zur Rückführung entführter Kinder und zu grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikten

Dienstag, 17. November 2015

Begleiter bei Explorationsgesprächen

Die meisten Gutachter verweigern die Teilnahme von Begleitpersonen oder Tonbanddokumentation - und das lässt das OLG Hamm nicht zu.

OLG Hamm · Beschluss vom 3. Februar 2015 · Az. 14 UF 135/14

Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547).

- Besonders wichtig erscheint mir die Dokumentation des Begutachtungsvorganges auf Tonträger, da mir selbst zahlreiche Fälle zu Ohren gekommen sind, bei denen Gutachtergespräche im Gutachten wohl unzutreffend wiedergegeben wurden. Diese Dokumentation schützt auch den Gutachter - wenn er korrekt gearbeitet hat.
Ein aktuelles Urteil vom OLG Hamm: https://openjur.de/u/760720.html

Da steht drin, dass man eine Begleitperson zur Begutachtung mitnehmen darf, sogar einen Anwalt oder einen Privatgutachter, als Zeugen! Falls der SV sich dagegen wehrt, müsse aber zumindest eine Tonbandaufzeichnung zugelassen werden.

Samstag, 14. November 2015

Beratungshilfeschein bei Ablehnung

SGB II: Wichtiges Urteil vom Bundesverfassungsgericht:
Die Verweigerung von Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Widespruchsverfahren, ist Verfassungswidrig!


- BVerfG: Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung
Das BVerfG hat in einer sehr wichtigen Entscheidung klargestellt, wenn ein Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz, also ein Beratungsschein, abgelehnt wird, muss hierüber förmlich entschieden werden, um dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu genügen.
- Das bedeutet, es hat kein „Wegschicken“ mehr durch mündlichen Hinweis durch den Rechtspfleger zu erfolgen, sondern es hat eine schriftlich begründete Ablehnung zu erfolgen.
- Zudem sei eine Verweisung auf eine
Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, unzumutbar, so das BVerfG - Az.: 1 BvR 1849/11)
Mehr dazu hier: Pressemitteilung Nr. 38/2015 vom 3. Juni 2015
Beschluss vom 29. April 2015
1 BvR 1849/11

Dienstag, 3. November 2015

Wie Gerichtsgutachter Familien zerstören

Viel Geld für viel Leid: Wie Gerichtsgutachter Familien zerstören

Ein kleiner Junge sitzt neben seinem Vater auf dem Boden und malt. Fehlerhafte Gutachten können Trennungen noch schmerzhafter machen.

Sie sind teuer und sie erzeugen oft Leid. Familienpsychologische Gutachten sollen bei Gericht klären, was mit Kindern passiert, wenn sich die Eltern nach einer Trennung nicht auf das Sorge- oder Umgangsrecht einigen können.
Für Richter oft die wichtigste Entscheidungshilfe. Doch die Qualität der Gutachten wird seit Jahren kritisiert. 
Richter sind frei in ihrer Entscheidung und beauftragen oft Gutachter mit mangelnder Qualifikation und fragwürdiger Untersuchungsmethoden.
Ein Gutachten kostete in einem Fall einen Vater 10.000 Euro - und den Umgang mit seinem Kind. Dabei enthielt es so viele Fehler, dass sein Verfasser es später zurücknahm und der Vater wieder Kontakt zu seinem Kind bekam.
Trotzdem musste der Mann die 10.000 Euro bezahlen. Bundesjustizminister Heiko Maas will mit einem neuen Gesetz die Qualität der Gutachten verbessern. Reichen die geplanten "Maas-nahmen" aus?

Montag, 2. November 2015

Das Wechselmodell ist keine verfassungsrechtliche Vorgabe

Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine paritätische Betreuung durch die Eltern als Regelfall einzuführen. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erlaubt aus Gründen des Kindeswohls auch eine Ungleichbehandlung der beiden Elternteile.


Der Vater eines im September 2011 geborenen nichtehelichen Kindes hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil das Familiengericht ihm kein paritätisches Umgangsrecht eingeräumt hatte. Die Eltern hatten sich kurz nach der Geburt des Kindes getrennt. Das Kind lebte im Haushalt der Mutter, die die elterliche Sorge allein ausübte. Die Anträge des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge waren erfolglos. Im Mai 2013 räumte das Amtsgericht dem Vater ein Umgangsrecht in der Weise ein, dass dieser in geraden Kalenderwochen von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:30 Uhr Umgang mit dem Kind haben sollte. Außerdem wurde zu Gunsten des Vaters eine großzügige Urlaubsregelung geschaffen.

Kindesvater will paritätisches Umgangsrecht erzwingen


Auf dessen Beschwerde erweiterte das OLG das Umgangsrecht um einen Umgang des Vaters mit seinem Kind von Donnerstag 15:00 Uhr bis jeweils Freitag 8:30 Uhr in den ungeraden Kalenderwochen. Aber auch dies genügte dem Kindesvater nicht. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte er die Verletzung des Elternrechts. Nach seiner Auffassung war kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb ihm kein paritätisches Sorgerecht oder zumindest auf der Umgangsebene ein paritätisches Umgangsrecht eingeräumt würde, wonach er sein Kind in zeitlicher Hinsicht gleich intensiv betreuen könne wie die Kindesmutter.

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen


Die Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde des Kindesvaters nicht zur Entscheidung an. Nach Auffassung der Verfassungsrichter kommt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG nach keinem Gesichtspunkt in Betracht. Das dort geregelte Elternrecht sei so auszulegen, dass Eltern für den Fall, dass sie sich über die Ausübung ihrer Elternverantwortung selbst nicht einigen können, der Gesetzgeber Regeln zu schaffen habe, die ihnen jeweils Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zuordnen. Hierbei habe der Staat sicherzustellen, dass die Wahrnehmung des Elternrechts grundsätzlich am Wohl des Kindes orientiert sei.

Eine paritätische Betreuung setzt ein Mindestmaß an Konsens voraus


Die Verfassungsrichter stellten klar, dass Art. 6 Abs. 2 GG sämtliche Elternteile in seinen Schutzbereich einbeziehe. Dies bedeute aber nicht, dass sämtlichen biologischen und rechtlichen Müttern und Vätern stets die gleichen Rechte im Verhältnis zum Kind zuzuordnen seien. Eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung getrennt lebender Eltern setze eine tragfähige soziale Beziehungzwischen den Eltern voraus und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in den Erziehungszielen. Je mehr es an diesen Voraussetzungen fehle, umso weiter werde die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers und auch der Gerichte zur Regelung der Elternrechte unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls.

Auch die UN-Kinderrechtskonvention lässt sachliche Differenzierungen zu


Nach Auffassung der Verfassungsrichter folgt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Grundgesetzes im Lichte von Art. 2, 3 und 18 des Völkerrechtlichen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child=UN-Kinderrechtskonvention) vom 20. 11.1989 nichts anderes. Auch Art. 18 Abs. 1 der UN- Kinderrechtskonvention, der den Grundsatz der gemeinsamen Erziehungsverantwortung beider Eltern regelt, zwinge den Gesetzgeber nicht zur Einführung eines paritätischen Betreuungsmodells. Dies zeige sich schon daran, dass Art. 9 der UN-Kinderrechtskonvention eine umgangsrechtliche Spezialregelung für den Fall der Trennung der Eltern enthalte, die ebenfalls nicht in jeder Hinsicht paritätisch ausgestaltet sei. Auch das Diskriminierungsverbot des Art. 2 der UN-Kinderrechtskonvention lasse sachlich begründete Differenzierungen zwischen den beiden Elternteilen unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu.

Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers


Innerhalb des so eröffneten Gestaltungsspielraums sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Eltern Rechte und Pflichten hinsichtlich ihres Kindes in paritätischer Weise zuzuordnen. Dabei wiesen die Verfassungsrichter darauf hin, dass nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte die Anordnung einer paritätischen Betreuung gegen den Willen eines Elternteils nicht zulässig sei (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 8.9. 2014, 6 UF 62/14). Ob diese Auffassung möglicherweise verfassungsrechtlich bedenklich ist, konnte nach Auffassung des BVerfG im vorliegenden Fall dahinstehen, da diese Frage nicht entscheidungserheblich sei. Vorliegend habe das OLG die Anordnung eines paritätischen Umgangsrechts aus verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen des Kindeswohls abgelehnt. Die Ungleichbehandlung der Eltern hinsichtlich der eingeräumten Betreuungsintensität sei im entschiedenen Fall daher durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

Kommunikation zwischen den Eltern gestört

Nach Auffassung der Verfassungsrichter hat das OLG plausibel begründet, dass aufgrund erheblicher Spannungen und Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern eine paritätische Ausübung der Betreuung des Kindes problematisch sei. Trotz einer ganzen Reihe von Versuchen der Fachkräfte und Gerichte, die Eltern zu professionell begleiteten Elterngesprächen zu bewegen, sei es den Eltern über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht gelungen, sich zu verständigen. Das OLG habe sich sowohl in einem Anhörungstermin als auch aufgrund der Berichte des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes sowie des Inhalts der beigezogenen Sorgerechtsakten detailliert davon überzeugt, dass die erheblichen Differenzen zwischen den Eltern ein hohes Konfliktpotenzial beinhalteten, das ein erhebliches Hindernis für eine dem Kindeswohl entsprechende paritätische Betreuung darstelle. Die prognostische Einschätzung der Vorinstanz, eine paritätische Betreuung sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, sei verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden.

Die Zuweisung ungleicher Betreuungsintensität ist sachlich gerechtfertigt

Aus diesen Gründen sahen die Verfassungsrichter auch keinen Verstoß gegen Artikel 3GG als gegeben an. Die Ungleichbehandlung beider Elternteile sei ohne weiteres durch sachliche Gründe des Kindeswohls gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerde habe daher offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
(BVerfG, Beschluss v. 24.6.2015, 1 BvR 486/14)






















Quelle: http://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/elterliche-sorge-um-kind-nicht-immer-im-wechselmodell_220_320274.html

Hochkonflikthafte Scheidungen

Jetzt gibt das auch einen Sinn, weshalb man nie von häuslicher Gewalt im Familiengericht und beim Jugendamt spricht, sondern von "hochkonflikthaften Scheidungen".
So wird die häusliche Gewalt nämlich dort genannt.
Geschickt wird verdeckt, dass es sich dabei um Partnerschaftsgewalt handelt und eben nicht um einen Konflikt, der von beiden Seiten ausgeht weil sich beide Parteien im Scheidungsverfahren nicht einigen könnten - die Konflikte bzw. Partnerschaftsgewalt bestand ja schon viel früher - und wird lediglich auf's Scheidungsverfahren übertragen.

Billigend lassen sich Gerichte und Jugendämter vom streitlustigen und gewaltbereiten Vätern  instrumentalisieren, und spielen zuletzt die Karte: Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte.
Es werden bewusst wichtigste Gesetze und Reglungen nicht beachtet, auch gibt es keine Deeskalation durch Richter und Anwälte. Dadurch verkommen Gerichte zu primitivsten Schlachtfeldern und gleichen eher Tribunalen, als respektablen und für Recht einstehende Gerichte, die eigentlich Ordnung und Sicherheit wiederherstellen sollten.
Ein Gewaltopfer das sich getrennt hat, eventuell sogar traumatisiert ist, möchte  zuerst einmal seine Ruhe haben, sein Leben neu ordnen und sich erholen, aber gewiss nicht ständig auf seinen Gewaltäter treffen müssen, der familienrechtliche Streitfragen und gerichtliche Auseinandersetzungen als weitere Waffen gegen sie nutzen will, also juristische Instanzen missbraucht, um seinen Krieg gegen sie weiterführen zu können. 
Die Opfer zetteln diese nachehelichen Streitigkeiten sicher nicht an, um eben aus der Gewaltspirale austreten zu können, weshalb sie sich ja zuvor zu einer Scheidung entschieden hatte.
Hier nochmals die Zahlen von 2000 und 2010 bezüglich der "konflikthaften Fälle" im Zusammenhang zu den Sorgerechtsentscheidungen,VOR und NACH der Scheidung, zum besseren Verständnis.
Das alleinige Sorgerecht der Mütter vor der Scheidung belief sich auf 71% in 2000 und 2010.
Es tat sich hier in 10 Jahren also gar nichts, trotz des im Jahr 2000 eingeführtem Gewaltschutzgesetzes.
Nein, im Gegenteil. Im Jahr 2010, also 10 Jahre nach der Einführung des Gewaltschutzgesetzes, hatten nur noch 44% der Mütter das alleinige Sorgerecht nach weiteren Streitigkeiten die nach der Scheidung liefen. Das macht ein minus von 27% , wobei diese "strittigen Fälle" nach der Scheidung im Jahr 2000 von 18700 noch auf 29400 im Jahr 2010 gestiegen sind.

Das heißt: Das Gewaltschutz das vor allem zum Schutz der Mütter und Kinder ins Leben gerufen wurde, fand in 10 Jahren keine Anwendung in den Scheidungsverfahren, hat aber die Fälle in 10 Jahren um 10700 erhöht - und die Mütter erhalten nun seltener in diesen strittigen Fällen, das alleinige Sorgerecht als vorher!
Dafür ist aber das Jugendamt im Jahr 2010 gut dabei gewesen in den "strittigen" nachehelichen Streitigkeiten. Die bekamen zu 28% das alleinige Sorgerecht für die Kinder.
Die Väter selbst sind beim alleinigen Sorgerecht Stück für Stück gestiegen in diesen 10 Jahre. So hatten sie vor der Scheidung im Jahr 2000 noch zu 5% das alleinige Sorgerecht und 2010 zu 7%. Nach der Scheidung 2010 sogar zu 15%
Das gem. Sorgerecht selbst sank 2010 von 20% vor der Scheidung, auf 11% nach der Scheidung.
Nimmt man mal die Zahlen, die man nach der Scheidung in "strittigen Fällen" vorfindet im Jahr 2010, sinkt das gem. Sorgerecht um 9% das alleinige Sorgerecht der Väter stieg um 8%, die Mütter verlieren ihr alleiniges Sorgerecht um 27% und das Jugendamt bekommt zu 28% das alleinige Sorgerecht.
Das Gewaltschutzgesetz wirkt sich anhand dieser Zahlen nicht positiv, sondern negativ auf die Mütter aus.
Ein Schelm der dabei Böses denkt, dass 2 Jahre VOR dem Gewaltschutzgesetz 1998 die Reform eingeführt wurde. Also u.a der Kinderschutz nach §1666 BGB.
Der bei häuslicher Gewalt anhand dieser Zahlen, offensichtlich erst dann einsetzt, wenn sich die Gewaltäter mit dem Gewaltopfer nach der Scheidung eine Schlacht liefern und das Familiengericht, dann anstatt den Gewaltäter zu entsorgen, von "hochkonflikthafter Scheidung" redet, die einseitig in diesen Fällen läuft, den Agressor verschweigt, um dem Gewaltopfer das Kind zu nehmen und es dem Jugendamt zu übergeben.
Der Kinderschutz wird also gegen das Gewaltopfer dann genau so durchgezogen wie gegen den Gewaltäter, weil das Gewaltschutz gar nicht angewendet wird!
So tun sie es übrigens auch während der gewaltätigen Beziehung, wenn Mutter und Vater noch nicht getrennt sind. Kind raus, nicht Gewaltäter weg! Nach der Trennung lässt man diese Gewaltäter offensichtlich solange auf das Opfer los, bis man dann auch an das Kind rankommt.
Wie ich darauf komme?
Hier, mal das Wichtigste von 34 Seiten aus dem Jahr 2001, der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Häusliche Gewalt“
Unterarbeitsgruppe „Kinder und häusliche Gewalt“ die super aufzeigt wie die Familiengerichte und Jugendämter mit Gewalt umgehen und wie sie versagen.
SORGE- UND UMGANGSRECHT BEI HÄUSLICHER GEWALT –
AKTUELLE RECHTLICHE ENTWICKLUNGEN, WISSENSCHAFTLICHE
ERKENNTNISSE UND EMPFEHLUNGEN
Im Gerichtsalltag kollidieren derzeit zwei Regelungsbereiche und Zielsetzungen von Gesellschaft und Gesetzgebung. Auf der einen Seite steht mit den neuen kindschaftsrechtlichen Regelungen das Leitbild der gemeinsamen, kooperativen Elternschaft und der gemeinsamen Verantwortung von Mutter und Vater für das Kind auch nach einer Trennung, sowie die damit korrespondierende Perspektive des Kindes mit einem eigenständigen Recht auf Umgang, mit beiden Elternteilen.
Auf der anderen Seite besteht ein Regelungsbedürfnis in Fällen häuslicher Gewalt, bei deren Opfern es sich vor allem um Frauen und Kinder handelt. Im Bereich häuslicher Gewalt ist die Beziehung zwischen dem Gewalttäter und seiner Partnerin dysfunktional und von einem Macht-Ohnmachtsverhältnis geprägt. Hier hat sich ein gewalttätiger Elternteil meist über einen längeren Zeitraum ständig über die Rechte und Grenzen von Partnerin und Kind hinweggesetzt und ihnen körperliche und seelische Verletzungen zugefügt.
Insoweit fehlen gerade hier die Voraussetzungen, die das neue Kindschaftsrecht von beiden Elternteilen einfordert, nämlich eine verantwortungs- und respektvolle Partnerschaft und die damit verbundene Fähigkeit, Konflikte auf der Paarebene von der Elternebene zu trennen.
Die Anforderungen des Kindschaftsrechts entsprechen nicht den Regeln, die in einer gewaltgeprägten Lebens- und Familiensituation herrschen und in der Trennungsphase weiterwirken.
Alle, die in familiengerichtlichen Verfahren zu häuslicher Gewalt beteiligt sind, stehen vor der schwierigen Aufgabe, die Vorgaben des Kindschaftsrechts umzusetzen mit der Maßgabe, hierbei auch in Fällen häuslicher Gewalt die besondere Problematik zu berücksichtigen und den Schutz der gefährdeten Familienmitglieder in die Entscheidung zu integrieren.
Der beispielhaft aufgeführte Fall zeigt drastisch, dass die Dynamik häuslicher Gewalt für die kindschaftsrechtliche Entscheidung immer ausreichend mitbedacht werden muss.
Denn hier besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Gewaltausübung mit der Trennung nicht beendet ist/wird, sondern im Gegenteil, eine Gefährdung der betroffenen Frau weiterhin bestehen bleibt, mit der zugleich die Gefahr gegeben ist, dass die Gewaltdynamik im Paarverhältnis auf das Verhältnis zu dem Kind negative Auswirkungen hat.
Daher müssen diese für häusliche Gewaltfälle typischen Gefährdungsaspekte im kindschaftsrechtlichen Verfahren berücksichtigung finden; Schutz und Sicherheit von Frau und Kindern müssen wesentliche Aspekte der Entscheidung sein.
Das Leitbild der kindschaftsrechtlichen Reformierung vor allem im Sorge- und Umgangsrecht beinhaltet grundsätzlich kommunikationsfähige, -willige und verantwortungsbewusste Eltern mit einer partnerschaftlichen Beziehungsausgestaltung, zu der sie zum Wohle des Kindes auch noch nach Trennung und Scheidung fähig sind.
In gewalttätigen Beziehungen liegen gerade diese Voraussetzungen nicht vor; dort setzt der Gewalttäter mit aller Macht seine Interessen auf Kosten von Wohl und Wehe von Partnerin und Kind durch und muss zum Schutz der Opfer, jedenfalls für den akuten Gefährdungszeitraum, von diesen ferngehalten werden.
Wissenschaftliche Erkenntnisse:
Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, lässt sich das oben beschriebene Leitbild des Kindschaftsrechts, also der Gedanke, dass sich beide Eltern auch nach einer Trennung und Scheidung gemeinschaftlich und verantwortungsvoll um die gemeinsamen Kinder sorgen, bei häuslicher Gewalt nicht realisieren. Zu ungleichgewichtig sind die Machtverhältnisse in diesen Beziehungen, zu zerstörerisch hat die Gewalt auf die Frauen und Kinder gewirkt, als dass ein partnerschaftlicher Umgang der Eltern im Interesse der Kinder nach der Trennung regelmäßig möglich wäre.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sogenannte konfliktreiche Scheidungen und Scheidungen auf Grund von häuslicher Gewalt deutlich voneinander zu unterscheiden.
Selbstverständlich ist für die meisten Lebensgemeinschaften die Phase der Trennung besonders schwierig, und in vielen Fällen ist diese Zeit von heftigen Konflikten und Streit geprägt. Eine Trennung auf Grund von Misshandlung der Frau durch ihren Lebenspartner hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass Gewalt in der Beziehung schon lange Zeit vor der Trennung begann.
Jede dritte bzw. vierte deutsche Frau wird nach wissenschaftlichen Schätzungen in ihrem Leben einmal Opfer häuslicher Gewalt.
Dabei kommt es vielfach zu erheblichen Misshandlungen. Brutale Schläge, Drohungen mit Waffen bis hin zu Tötungsdelikten geschehen in deutschen Familien hinter verschlossenen Türen.
Vielen Frauen, die misshandelt wurden, fällt die Trennung dennoch schwer. Frauen bleiben aus den verschiedensten Gründen bei dem gewalttätigen Mann, beispielsweise weil sie hoffen, dass sich doch noch etwas ändern wird, wegen ökonomischer Zwänge, aber auch, um den Kindern den Vater nicht zu nehmen. Haben sich die Frauen zu einer Trennung entschieden, dann besteht für sie ein besonders hohes Risiko, erheblich verletzt oder gar getötet zu werden.
Empirische Untersuchungen zeigen, dass das Risiko einer Frau, getötet zu werden, am größten ist, wenn sie sich aus einer
Misshandlungsbeziehung gelöst hat, und ein Teil dieser Tötungsdelikte
findet gerade bei der Übergabe der Kinder an den Vater statt.
Die alltäglichen Presseberichte über die „Familientragödien“ nach einer Trennung, sprechen hier eine deutliche Sprache.
Und die Kinder? Sie erleben die Gewalt in den Familien mit – sie werden Zeuginnen und Zeugen, wie ihre Mütter zusammengeschlagen, bedroht und gedemütigt werden. Sie sind unmittelbar von dieser Gewalt betroffen – und dies in zweifacher Hinsicht: Wissenschaftliche Studien zeigen, dass häusliche Gewalt und Kindesmisshandlung vielfach in denselben Familien gleichermaßen auftritt, und - dass Kinder, die die Misshandlung ihrer Mütter beobachten, eine Vielzahl von Verhaltensstörungen und emotionalen, kognitiven und Langzeit-Problemen entwickeln.
Andere Arten, wie Kinder die Gewalt gegen ihre Mütter erleben können, sind: Schläge oder Bedrohungen gegen das Kind, wenn es die Mutter auf dem Arm hält, Kinder als Geiseln nehmen, um die Mutter zur Rückkehr nach Hause zu erzwingen, das Kind als Waffe zu benutzen, das Kind dazu zu zwingen, die Gewalttaten gegen die Mutter anzusehen oder daran teilzunehmen und/oder das Kind als „Spion“ zu benutzen oder es auszufragen darüber, was die Mutter gemacht hat.
Für Mütter, die misshandelt werden, sind die Kinder meist ausschlaggebend für ihre Entscheidungen. Sie sind vor die fast unlösbare Aufgabe gestellt, für ihre eigene Sicherheit und für die der Kinder zu sorgen, ihre Interessen gegen die der Kinder abzuwägen und gleichzeitig den gesellschaftlichen Anforderungen an Mütterlichkeit gerecht zu werden.
Dabei zeigt sich, dass manche Mütter gerade wegen der Kinder bleiben, dass andere Mütter gerade wegen der Kinder gehen. In einer Studie, in der zwanzig misshandelte Frauen zu ihrer Biographie befragt wurden, verließ die Mehrheit den Misshandler wegen der Kinder.
Eine der interviewten Frauen sagte beispielsweise: „Er schlug mich in den Bauch, als ich schwanger war, dann drohte er, meine Tochter zu verprügeln, und niemand schlägt jemals meine Kinder. Ich habe es vorher so oft versucht (ihn zu verlassen), aber als es meine Kinder betraf – nie mehr.“
Dennoch blieb ein Drittel der Frauen in dieser Studie gerade wegen der Kinder bei den Misshandlern. Sie blieben trotz der Gewalt, um den Kindern die notwendige finanzielle Absicherung zu garantieren oder wegen der Drohung durch den Misshandler, die Kinder zu verletzen und lange Kämpfe um das Sorgerecht zu führen, wenn sie ihn verlasse.
Mütter fühlen, dass sie – wie auch immer sie sich entscheiden – versagen. Trennen sie sich, sind sie dem Vorwurf ausgesetzt, eine „Rabenmutter“ zu sein, weil sie den Kindern den Vater entziehen. Trennen sie sich nicht, sind sie ebenfalls „Rabenmütter“, weil sie ihre Kinder der Gewalttätigkeit aussetzen.
Welche Entscheidung sie treffen – immer sind sie mit Selbstvorwürfen, aber auch Vorwürfen von Außenstehenden und durch die Institutionen konfrontiert. Insbesondere die Einrichtungen, die sich um die Kinder kümmern – also Jugendämter und (freie) Kinderschutzeinrichtungen – haben das Kindeswohl im Blick. Betrachtet man primär die Sicherheit der Kinder, könnten neben den gewalttätigen Vätern die misshandelten Mütter gleichermaßen als „problematische Elternteile“ erscheinen.
Man könnte fragen: Wenn eine Frau nicht in der Lage ist, sich selbst zu schützen, wie kann sie dann in der Lage sein, sich um ihr Kind zu kümmern? Und auch wenn die Verantwortung des Vaters für die Gewalttätigkeit deutlich erkannt wird: Fällt es nicht in den Verantwortungsbereich der Mutter, ihre Kinder vor weiteren Schmerzen und Schädigungen zu schützen?
Doch diese Annahmen greifen zu kurz. Gerade solche Vorurteile hindern viele der misshandelten Frauen daran, sich an Kinderschutzeinrichtungen und Jugendämter zu wenden und um Hilfe zu bitten. Und sie wiederholen das, was viele der Misshandler ihren Frauen gegenüber als Drohung aussprechen: „Wenn du mich verlässt, werde ich sagen, was für eine schlechte Mutter du bist, und dann nehmen sie dir die Kinder weg“.
- Nur dann, wenn Mütter und ihre Kinder gemeinsam Unterstützung erfahren, besteht die größte Chance dafür, dass die Frauen erstens in der Lage sind, Misshandlungsbeziehungen zu beenden und zweitens ein gewaltfreies neues Leben mit den Kindern zu beginnen!
Mütter und Kinder gemeinsam in den Blick zu nehmen, bedeutet nicht Nivellierung der Unterschiede. Im Interesse der Mütter und Kinder können bei häuslicher Gewalt durchaus unterschiedliche Maßnahmen erforderlich sein; doch nur wenn die bestehende Trennung zwischen Kinderschutz und „Frauenschutz“ aufgegeben wird, öffnet sich der Blick auf Maßnahmen, die den Bedürfnissen und der Sicherheit beider gleichermaßen gerecht wird.
Doch oftmals stößt ein solches Vorgehen an rechtliche – oder vermeintlich rechtliche – Grenzen.
Problempunkte für einen wirksamen Kinderschutz vor häuslicher Gewalt
Die Regelung des § 1666 BGB mit ihren unterschiedlichen Fallkonstellationen ist zwar nicht nur auf die Fälle der Kindeswohlgefährdung gerichtet, in denen beiden Elternteilen als
Sorgerechtsinhabern die Bereitschaft bzw. die Fähigkeit fehlt, eine Gefährdung des Kindes abzuwenden, daher ersatzweise das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG greift und das Gericht eine Schutzanordnung treffen muss. In Rechtsprechung und Literatur ist unbestritten, dass § 1666 BGB nicht nur gerichtliche Maßnahmen gegen die Eltern gemeinsam, sondern auch gegen ein Elternteil allein zulässt.
So kann etwa die elterliche Sorge nach § 1666 BGB nur einem Elternteil entzogen werden mit der Folge, dass der andere Elternteil die Sorge dann allein ausübt.
Problematisch ist jedoch, dass die Gerichte in den Fällen, in denen nur ein Elternteil Gewalt gegen das Kind ausübt, zumeist die Herausnahme des Kindes und nicht des gewalttätigen Elternteils anordnen.
Dies bedeutet eine Rechtsfolge, die von dem Kind als Bestrafung seines Verhaltens bewertet werden und eine weitere Traumatisierung zur Folge haben kann. Für die Fälle von häuslicher Gewalt, in denen die Gefahr von einem Elternteil ausgeht, ist eine solche Rechtsfolge zur Lösung und Intervention in der akuten Gewaltsituation jedoch nicht geeignet.
Denn hier müssen klare Signale gesetzt und zum Schutz der Opfer durchgesetzt werden: Der Gewalttäter muss gehen und nicht das Opfer; die zum Schutz der Betroffenen notwendige Trennung muss zu Lasten des Gefährders erfolgen; eine Konsequenz, die nicht nur für Erwachsene, sondern auch für Kinder klarer nachzuvollziehen ist und eine deutliche und unmissverständliche Botschaft enthält.
Damit kann ein Kind als Träger eigener Rechte und Pflichten die Achtung seiner Persönlichkeit auch von den Eltern und auch gegenüber einem gewalttätigen Vater verlangen.
Für die Eltern bedeutet die Vorschrift, dass bei der Ausübung der Personensorge jegliche Art körperlicher und seelischer Misshandlung unzulässig ist.
Ziel des Gesetzes ist vor allem die gesellschaftliche Ächtung von Gewalt, auch in der Kindererziehung; beabsichtigt ist nicht die Kriminalisierung der Familie.
Daher soll den Eltern oder dem gewalttätigen Elternteil bei einem Verstoß gegen das Verbot vor allem Hilfe bei der Bewältigung von Konfliktsituationen durch Leistungen der Jugendhilfe (§ 16 KJHG) angeboten werden.
Dennoch wird es auch zu Sanktionen kommen und kommen müssen: Bei einem Verstoß gegen das Gewaltverbot können unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666 a BGB familiengerichtliche Maßnahmen für das Kind und gegen die Eltern erfolgen; liegt eine körperliche Misshandlung vor, kann es auch zu einer Strafverfolgung des Gewalttäters wegen eines Körperverletzungsdelikts nach den §§ 223 ff. StGB kommen.
In diesem Verweis auf die bestehenden Regelungen liegen hier auch die Schwachstellen für den Schutz von Kinder vor häuslicher Gewalt. Denn wie unter 3. a) dargestellt, löst § 1666 BGB bzw. seine derzeitige Anwendung und Auslegung nicht die Problemstellung bei häuslicher Schutzmaßnahmen zu Lasten des Gefährders angezeigt, die bislang auf der Grundlage der §§ 1666, 1666 a BGB von der Rechtsprechung nicht angeordnet wurden.
Ein mögliches Strafverfahren ist als präventive Maßnahme oder als schnelle Schutzmaßnahme in einer gegenwärtigen Gewaltsituation nicht geeignet.
Im Rahmen einer Diplomarbeit zu den Tendenzen der Rechtsprechung nach der Kindschaftsrechtreform wurde festgestellt, dass mittlerweile zu fast gleichen Teilen für die Alleinsorge, wie für die gemeinsame Sorge entschieden wird.
Dies bedeutet eine Verbesserung der rechtlichen Position der Männer: Denn Fälle, in denen für die gemeinsame Sorge entschieden wurde, können in der Regel als ein Erfolg für die Väter bewertet werden, da diese Form von Frauen so gut wie nie eingefordert wird. Frauen gelangen also durch die neue Regelung und die Rechtsprechung in weniger Fällen zur Alleinsorge ihrer Kinder als bisher.
Ein wichtiger Aspekt der Kindeswohlprüfung kann die Prüfung der Erziehungsgeeignetheit sein.
Hierbei richtet sich der Blick nicht direkt auf die Kinder, sondern vielmehr auf die Fähigkeiten der Eltern zur Erziehung.
In Kommentarliteratur und Rechtsprechung finden sich jedoch nur wenige Hinweise und Entscheidungen, wie in Fällen häuslicher Gewalt die Erziehungseignung des gewalttätigen Vaters gewertet wird.
In einer älteren Entscheidung des OLG Hamm vor der Kindschaftsrechtsreform wurde der Kindesvater, der nach Erkenntnissen des Gerichts eine gespaltene Persönlichkeit sowie Gewaltbereitschaft aufwies, Drogen konsumierte, Hilfe von außen ablehnte und die Kinder instrumentalisierte, um seine von ihm getrennt lebende Partnerin wieder zurückzugewinnen, als erziehungsungeeignet bewertet. Allerdings wurde in diesem Fall das Sorgerecht nicht auf die Kindesmutter übertragen, denn da diese „in der von Konflikten und Gewalt geprägten Partnerschaft eine Unterordnung bis zur Erniedrigung und Selbstaufgabe praktiziert“ und „von ihren Kindern als lebensuntüchtige Versagerin erlebt“ wurde, sei die Mutter jedenfalls so lange ebenfalls zur Erziehung ungeeignet, bis sich die Einstellung der Kinder normalisiert habe. Das Sorgerecht wurde hier auf einen Vormund übertragen.
In einem neueren Fall klärte das Gericht die Verantwortung für die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen in Anwesenheit der Kinder nicht weiter auf, sondern stellte nur fest,
dass die massiven, auch körperlichen Auseinandersetzungen der Eltern in der Vergangenheit, teilweise auch in Anwesenheit der Kinder, deutlich gegen die Erwartung einer künftigen Kooperation in Kindesangelegenheiten sprächen. Im Ergebnis entschied es auf Übertragung der Alleinsorge auf den Kindesvater wegen dessen
größerer erzieherischer Kompetenz. Auch bei anderem Fehlverhalten von Kindesvätern scheint die Rechtsprechung eher großzügig zu sein.
So entschied beispielsweise das AG Ratzeburg auf Beibehaltung der gemeinsamen Sorge und hatte an der erzieherischen Eignung des Vaters keine Zweifel, obwohl bei dem Kindesvater ein gravierendes Alkoholproblem bestand und er für das bei der Mutter lebende Kind keinen Unterhalt zahlte.
Für Frauen und Kinder, die unter der Gewalt des Partners leiden, bedeutet das nach heutiger Rechtslage zunächst auch bei einer Trennung weiterbestehende gemeinsame Sorgerecht regelmäßig, dass sie trotz einer Trennung weiterhin gefährdet und erneuter Gewalt ausgesetzt sind.
Für misshandelte Frauen, die gleichzeitig Mütter sind, sind häufig die Kinder ausschlaggebend für ihre Entscheidungen. Die Frauen sind bei einer Trennung für die schwierige Aufgabe gestellt, für ihre eigene Sicherheit und die der Kinder zu sorgen und ihre Interessen mit denen der Kinder abzuwägen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie dargestellt – gerade die Zeit der Trennung für eine misshandelte Frau und für die Kinder die gefährlichste Phase bedeutet. In dieser Zeit besteht das höchste Risiko, schwer misshandelt oder getötet zu werden. Insbesondere für Frauen, die mit ihren Kindern in ein Frauenhaus geflohen sind, ist die Praktizierung eines gemeinsamen Sorgerechts nahezu unmöglich.
Trennt sich die Frau wegen Misshandlungen von ihrem Partner oder strebt sie gerichtliche Maßnahmen zu ihrem Schutz an, besteht zudem häufig die Gefahr, dass die Kinder von dem Mann als Druckmittel benutzt bzw.
instrumentalisiert werden, um die Partnerin zur Rückkehr in die Beziehung zu bewegen oder sich an ihr zu rächen.
In Situationen häuslicher Gewalt beinhaltet die staatliche Aufgabe des Gewaltschutzes, dass die Gewaltspirale unterbrochen wird, die Opfer Schutz erhalten und der Täter zur Verantwortung gezogen wird.
Die Unterbindung des Kontaktes zwischen Täter und Opfer ist – jedenfalls für eine gewisse Zeit – erforderlich. In dieser Situation ist es für die Frauen und Kinder wichtig, eine Entscheidung über die  alleinige Sorge - oder zumindest über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (verbunden mit bestimmten Entscheidungen bezüglich des Umgangsrechts) für die Mutter zu erreichen, um in der akuten Trennungsphase mit dem höchsten Gefährdungspotential nicht in ständigen Kontakt zu dem gewalttätigen Partner treten zu müssen.
Von Seiten verschiedener Verbände und Einrichtungen zum Schutz von Frauen und Kindern wird in der alltäglichen Arbeit und der Begleitung von entsprechenden Gerichtsverfahren beobachtet, dass das Vorliegen
von häuslicher Gewalt in der Regel nicht als signifikantes Kriterium für die Sorgerechtsentscheidung gewertet wird.
Angeführt wird, dass die Frage des Kindeswohls meist unabhängig von der Gewalt des Vaters gegen die Kindesmutter betrachtet wird; auch die beobachtete Gewalt werde nicht als Beeinträchtigung oder Gefährdung der Kinder gewertet. Zu beobachten sei, dass bei vielen Gerichten bisher weder Wissen über noch Sensibilisierung für den Zusammenhang zwischen der Gewalt gegen die Kindesmutter und der Gewalt gegen die Kinder bestünde.
Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse seien häufig nicht bekannt. In dem überwiegenden Wunsch, in jedem Fall eine Bindung zu dem Vater herzustellen bzw. bestehen zu lassen, werde häufig strikt zwischen dem gewalttätigen Partner und dem guten Vater getrennt, meist ohne zu untersuchen, welche Gefährdungen für Frau und Kinder bestehen, welche Auswirkungen die Beziehungsgewalt auf die Kinder hatte und hat und ohne auf die Erziehungseignung des Kindesvaters einzugehen.
Auf Verstöße gegen „mütterliches“ Verhalten werde seitens der Gerichte wesentlich schärfer reagiert; bei gewalttätigen Männern werde die in
dem Gewaltakt zum Ausdruck kommende mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Beziehungskonflikte unter Achtung der Persönlichkeitsrechte der anderen Seite zu lösen, als unbeachtlich für das Erziehungsverhalten eingestuft.
Umgangsrecht- Hier legt die Rechtsprechung zum einen unterschiedliche, zum anderen überwiegend sehr strenge Maßstäbe an; als Grund für einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Umgangs werden von den Gerichten die Gefahr von Körperverletzungen des Kindes, von sexuellem Missbrauch und Kindesentführung angesehen.
Die Verletzung und Gefährdung der Mutter allein findet häufig keine Berücksichtigung, obwohl – wie gesehen – das Wohl des Kindes durch das Miterleben von Gewalt beeinträchtigt ist.
Selbst wenn die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht hat, ist die Gefährdungssituation für Frau und Kinder häufig nicht beendet. Auch ein
nichtsorgeberechtigter Vater behält ein Umgangsrecht mit seinen Kindern. Eine zumindest vorläufige Unterbrechung des Kontaktes ist auch in dieser Konstellation eine wichtige Voraussetzung für die notwendige Konsolidierung und Stabilisierung von Mutter und Kind.
Ähnlich wie bei den Sorgerechtsfällen ist es bei Entscheidungen über das Umgangsrecht lebensfremd anzunehmen, dass die Gewalttätigkeit des Mannes mit der Trennung beendet ist und dass das Wohl des Kindes getrennt von der Situation der Mutter, bei der es sich überwiegend befindet, zu beurteilen und zu regeln sei.
Beide Sachverhalte müssen hier gemeinsam gesehen werden. Die Erfahrungen der Praxis, insbesondere der Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen, haben gezeigt, dass der Schutz zugunsten von
misshandelten Frauen (z.B. durch zivilgerichtliche Schutzanordnungen) oft ins Leere läuft, wenn sich der gewalttätige Partner in Ausübung des Umgangsrechts Zugang zu Wohnung und Umgebung der Frau verschafft.
Die einschlägige Regelung des § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB macht die Einschränkung bzw. den Ausschluss des Umgangsrechts vom Wohl des Kindes und für eine Entscheidung über einen längeren Zeitraum von einer Kindeswohlgefährdung abhängig. KritikerInnen wie die
Sozialwissenschaftlerin Dr. Anita Heiliger vom Deutschen Jugendinstitut bemerken hier seitens der Rechtsprechung ähnlich wie bei den Sorgerechtsentscheidungen eine Tendenz, das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind, ohne Rücksicht auf bestehende Konflikte und ohne
Rücksicht auf den Willen und den Schutz des Kindes und der Kindesmutter durchzusetzen.

Quelle: Claudia Haase (Facebook)




Haftung des Jugendamts bei Misshandlung von Pflegekindern

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2004
Nr. 120/2004
Urteil vom 21.10.2004, Az. III ZR 254/03
Bundesgerichtshof zur Haftung des Jugendamts bei Mißhandlung von Pflegekindern durch Pflegeeltern
Der u.a. für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Schadensersatzprozeß eines Pflegekindes gegen einen baden-württembergischen Landkreis (Jugendamt) wegen während des Aufenthalts in einer Pflegefamilie erlittener Mißhandlungen die von den Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandgericht Stuttgart) ausgesprochene Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (25 000 €) und die Feststellung einer Ersatzpflicht wegen sämtlicher materieller und künftiger immaterieller Schäden des Klägers bestätigt.
Der im  Juni 1989 geborene Kläger war im Dezember 1990 vom damals zuständigen Kreisjugendamt Hof (Bayern) mit Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter einem Ehepaar zur Vollzeitpflege zugewiesen worden. Im Herbst 1993 verzog die Pflegefamilie in einen Ort, der zum Bezirk des Beklagten gehört. Mit Schreiben vom 7. April 1994 ersuchte das Landratsamt Hof das Jugendamt des beklagten Landkreises um "Übernahme des Hilfefalles". Der Beklagte verweigerte jedoch in der Folgezeit die Übernahme der Zuständigkeit, weil nicht sicher sei, ob der weitere Aufenthalt des Klägers bei seinen Pflegeeltern überhaupt von Dauer sein werde. Nach einer sich über Jahre hinziehenden schriftlichen Auseinandersetzung der beiden Jugendämter über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Kläger, erklärte sich der Beklagte erst zum 1. Juni 1997 zur Übernahme der jugendamtlichen Betreuung des Klägers bereit.
Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Obhut der Pflegeeltern insgesamt drei Vollzeitpflegekinder sowie drei eheliche Kinder. Am 27. November 1997 starb das jüngste der drei Pflegekinder – ein fünfjähriger Junge  -, und zwar, wie die ärztliche Untersuchung ergab, an Unterernährung. Hierbei stellte sich heraus, daß auch der Kläger und das dritte Pflegekind an extremem Untergewicht litten. Beide waren in einer nach Gewicht und Größe altersentsprechenden Verfassung von den Pflegeeltern aufgenommen worden, dann aber bald in ihrer Entwicklung hinter der statistisch zu erwartenden zurückgeblieben; der Kläger wog zuletzt mit acht Jahren bei einer Körpergröße von 104 cm, die der Durchschnittsgröße eines Vierjährigen entsprach, noch 11,8 kg. Ein normal entwickeltes Kind im Alter des Klägers wäre 130 cm groß und 23 kg schwer gewesen.
Die Pflegeeltern wurden 1999 vom Landgericht Stuttgart wegen Mordes in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatten sie  während sie die eigenen Kinder gut versorgten - den Pflegekindern zu wenig, Minderwertiges oder gar nichts zu essen gegeben, sie aber auch eingesperrt und geschlagen. Nach den Sommerferien Mitte September 1997, als der abgemagerte Zustand der Pflegekinder nunmehr für jedermann sichtbar war, hatten die Pflegeeltern diese von der Außenwelt abgeschottet, insbesondere hatten sie den Kläger nicht mehr zur Schule geschickt. Sie hatten die permanente Unterernährung der Pflegekinder selbst in Kenntnis dessen fortgesetzt, daß dies zum Tode der Kinder führen werde.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger geltend gemacht, das Jugendamt des Beklagten habe seine ihm gegenüber obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt. Mit der Behauptung, bei einem früheren und ordnungsgemäßen Einschreiten der Bediensteten des Beklagten wäre sein Leiden in der Pflegefamilie aufgedeckt und vorzeitig beendet worden, hat er Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 € und die gerichtliche Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihm sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden ersetzen muß, die ihm durch den Aufenthalt bei den Pflegeltern seit September 1994 entstanden sind oder noch entstehen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landkreises blieb erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, daß das Jugendamt des Beklagten nach dem Umzug der Pflegefamilie in seinen Bezirk spätestens im Herbst den Kläger als zu betreuenden „Hilfefall“ hätte übernehmen müssen. Die tatrichterliche Würdigung, daß der Tatbestand des § 86 Abs. 6 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VIII („Lebt ein Kind…zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so …wird …der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“), gegeben war, ist nicht zu beanstanden.
Der Bundesgerichtshof ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten, daß das Jugendamt des Beklagten verpflichtet gewesen wäre, sich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der (abgelehnten) Übernahme der jugendamtlichen Betreuung des Klägers – im Herbst 1994 - durch einen „Antrittsbesuch“ ein eigenes Bild von dem Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen. Die gesetzliche Grundlage dafür liegt in § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach das Jugendamt „den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend“ an Ort und Stelle überprüfen soll, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung gewährleistet. Ein Anlaß zu einer solchen Kontrolle ergab sich im Streitfall für das - erstmals für den Kläger zuständig gewordene – Jugendamt des Beklagten jedenfalls daraus, daß die Pflegefamilie aus dem Bezirk eines Hilfeträgers in den eines anderen Hilfeträgers (zumal in ein anderes Bundesland) umgezogen war, und daß mit einem solchen Umzug regelmäßig eine Änderung der Lebensumstände einhergeht.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof die weitere Annahme des Berufungsgerichts gebilligt, daß bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten (Übernahme der jugendamtlichen Betreuung des Klägers, verbunden mit einem „Antrittsbesuch“ spätestens im Herbst 1994) das schon damals auffällige Untergewicht des damals fünf Jahre und drei Monate alten Klägers (11, 5 kg; Größe: 90 cm) erkannt und daß durch daraufhin eingeleitete Nachforschungen die (weiterhin) eingetretenen Gesundheitsschäden des Klägers verhindert worden wären. Die insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Würdigung ist schon deshalb nicht angreifbar, weil in diesem Punkt dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen. Diese ergeben sich aus der schwierigen beweisrechtlichen Lage des Klägers, die ihm sonst die Beweisführung für (hypothetische) Vorgänge aufnötigte, die sich in der Sphäre des Beklagten abgespielt haben. Hier muß es genügen, wenn nach dem vom Gericht zu würdigenden Tatsachenstoff die naheliegende Möglichkeit besteht, daß bei pflichtgemäßem Verhalten der Behörde der eingetretene Schaden vermieden worden wäre. Davon durfte hier das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgehen.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2004

Wer muss den Umgang regeln?

OLG Hamm: Der Umfang des Umgangs wird durch das Gericht und nicht durch den Umgangspfleger geregelt
Umgangspfleger dürfen nicht über den Umfang, die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte entscheiden. Diese Aufgaben dürfen nur die Gerichte übernehmen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 16.05.2014 nochmals zusammengefasst welche Voraussetzungen ein Umgangsbeschluss, insbesondere unter Beteiligung eines Umgangspflegers haben muss.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind wie folgt zusammenzufassen:
Eine Entscheidung, die den Umgang nur dem Grunde nach regelt und keine Angaben über die Häufigkeit, die Art, die Zeit und den Ort des Umganges enthält, ist zu unbestimmt und ein diesbezüglicher Beschluss ist aufzuheben.
Der Umgang muss auch beim begleitenden Umgang konkret geregelt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Umgangspfleger bestellt wird, denn das Gericht darf die Regelung des Umgangs nicht einem Dritten überlassen, dem vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen worden ist.
Die Befugnis des Umgangspflegers schließe nicht ein über den Umfang, insbesondere die Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte alleine zu entscheiden.
Hierzu sei gemäß § 1684 Abs. 3 S.1 BGB nur das Gericht zu ständig.
Die unkonkreten Angaben in einem Umgangsbeschluss sind nicht vollstreckungsfähig. Bei der richterlichen Ausgestaltung des Umgangs ist der Umgang daher konkret vollständig nach Art, Ort und Zeit des Umgangs zu benennen.
Das Amtsgericht darf keine Teilentscheidung treffen. Es muss den Umgang abschließend regeln.
Selbst wenn das Familiengericht anordnet, dass regelmäßig Umgangstermine stattfinden sollen, so ist eine solche Regelung dann nicht vollstreckungsfähig wenn im Beschluss nicht der erste Umgangstermin kalendermäßig benannt wurde.
Eine Umgangsregelung in der bspw. steht „alle 14 Tage“ ohne dass der Anfangstermin vorgesehen ist, ist nicht vollstreckbar.
Das Amtsgericht hatte im Rahmen der Umgangspflegschaft auch nicht festgelegt, ab wann und bis wann die Umgangspflegschaft durchzuführen sei. Wenn in dem Umgangsbeschluss steht, dass der Umgangspfleger die „Umgangskontakte zunächst begleiten möge“, so ist nicht klar, ob die Umgangskontakte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr begleitet werden sollen.
Der Beschluss des OLG Hamm ist unter www.justiz.nrw.de unter Eingabe des Aktenzeichens abrufbar.
Rechtsanwalt
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht

Sonntag, 1. November 2015

Was ist eine Amtsvormundschaft


Die Kinderhandelindustrie, durch unsere Jugendämter, floriert hervorragend und nur zu gern übernehmen Mitarbeiter des Jugendamtes die Vormundschaft der Kinder, die mitunter auf die perfideste Art und Weise aus ihren Familien gerissen wurden.
Es ist darauf hinzuweisen, das es hier nicht um die Kinder und Vorgänge geht, die absolut rechtens und notwendig waren (was allerdings in der Masse gesehen, einen nur sehr geringen Teil ausmacht).

So hat jeder "Amtsvormund" auch Verpflichtungen zu erfüllen, die allerdings in der Realität kaum  Anwendung finden.

Unregelmäßiger Kontakt zum Kind und zu den Eltern (falls überhaupt), ist wohl das häufigste Vergehen, wie man immer wieder  feststellen kann. Leider erfüllen diese Mitarbeiter ihre Arbeit äußerst unzureichend.

Hier einmal aufgeführt, was zu deren Pflichten gehört und wie sich eine "Amtsvormundschaft" aufbaut.

Amtsvormundschaften:

Eine Amtsvormundschaft liegt vor, wenn das Jugendamt durch das Familiengericht als Vormund ausgewählt und bestellt wird. Das Familiengericht bestellt das Jugendamt dann, wenn keine geeignete Person vorhanden ist, die die Vormundschaft ehrenamtlich führen würde (§ 1791b Absatz 1 Satz 1 BGB).
Seit Inkrafttreten des zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2005 sind Vereine oder Berufsvormünder nicht mehr vorrangig auszuwählen.
Das Familiengericht prüft bei der Auswahl eines Vereins oder eines Berufsvormunds oder bei der Bestellung des Jugendamtes stets, welche Vormundschaft im konkreten Einzelfall am besten geeignet ist (§ 1779BGB).
Die Auswahl des Jugendamtes erfordert nicht dessen Einwilligung.
Das Jugendamt kann aber Beschwerde einlegen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Einzelperson besser geeignet ist.

Das Familiengericht bestellt nicht die Fachkraft beim Jugendamt, welche die Vormundschaft führt. Vielmehr wird das Jugendamt durch Beschluss bestellt.
Per Delegationsbeschluss bestellt das Jugendamt dann deren Fachkraft im Rahmen der Organisationshoheit bestimmen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe eigenständig über die personelle Ausstattung der Jugendämter.
Durch die Neufassung des § 55 Abs. 2 SGB VIII, die zum 05.07.2012 in Kraft getreten ist, sind die Träger der Jugendhilfe in ihrer Eigenständigkeit insoweit eingeschränkt, dass vom Gesetzgeber eine Fallzahlbegrenzung festgeschrieben wurde.

Nach§ 72 SGB VIII sind hauptberuflich nur Personen zu beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.

Neben den fachlichen und rechtlichen Anforderungen ist auch das Kriterium der "persönlichen Eignung" der zum Amtsvormund bestellten Person als Eignungskriterium zu beachten.
Die bestellten Personen müssen durch eine entsprechende Grundeinstellung und persönliche Lebenserfahrung die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleisten.

Dazu gehören insbesondere:

- Kooperationsbereitschaft

Im Interesse des Kindes oder Jugendlichen ist es unbedingt notwendig mit Fachkräften, Eltern oder anderen Bezugspersonen des Kindes oder Jugendlichen zusammen zu arbeiten. Nur so ist sichergestellt, dass alle für die Entwicklung und Förderung des Mündels notwendigen Informationen in die Entscheidungsfindung mit einfließen können.

- Flexibilität

Handlungsstrategien und Problemlösungskonzepte müssen flexibel an der Persönlichkeit, den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen ausgerichtet sein, bzw. angepasst werden. Hier ist es von besonderer Bedeutung, dass jedes Mündel eine andere Geschichte hat und deshalb auch keine Entscheidungen nach vorgegebenen Mustern getroffen werden können.

- Physische und psychische Belastbarkeit

Durch die Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen in schwierigen Lebensverhältnissen, kommt es immer wieder zu Frustrationserlebnissen unterschiedlichster Art. Diese müssen vom Amtsvormund ausgehalten und verarbeitet werden. Es müssen trotzdem und immer wieder neue Denk- und Handlungsansätze erarbeitet werden, um die Entwicklung des Mündels zu fördern.

Es müssen belastende Situationen ausgehalten und damit umgegangen werden, z. B. massive Anfeindungen Dritter (durch Eltern, Presse, Politik).
Der Amtsvormund "muss immer präsent sein". Nachdem die meisten Amtsvormünder neben dieser Tätigkeit auch weitere Aufgabenbereiche abdecken müssen, entsteht durch die Arbeitsbelastung ein erheblicher Druck, der ausgehalten werden muss.

- Verantwortungsbereitschaft

Vom Amtsvormund sind als gesetzlichem Vertreter der Kinder oder Jugendlichen Entscheidungen in wichtigen Lebensfragen der Mündel zu treffen.
Der Amtsvormund muss sich bewusst sein, dass die Entscheidungen die zukünftige Entwicklung der Kinder oder Jugendlichen erheblich beeinflussen. Dieser Verantwortung muss sich der Amtsvormund bei allen Entscheidungen, die von ihm allein verantwortlich getroffen werden, immer wieder vor Augen führen, da ansonsten eine verantwortliche Führung der Amtsvormundschaft nicht möglich ist.

- Respekt vor der Person des Kindes oder Jugendlichen

Grundsätzlich ist die Wertschätzung der Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen die Basis zur qualifizierten Führung der Amtsvormundschaft. Der Amtsvormund sollte sich nicht an den Defiziten, sondern an den beim Mündel vorhandenen Kompetenzen orientieren. Stärkung der Persönlichkeit und Gestaltung eines für das jeweilige Mündel entwicklungsfördernden Umfeldes stehen im Vordergrund.

=> Die Herkunftsfamilie sollte unter Würdigung ihrer Ressourcen und Kompetenzen einbezogen werden!

- Entsprechendes und glaubwürdiges (kongruentes) Verhalten

Da die Entscheidungen im Regelfall wichtige Lebensfragen des Mündels betreffen, sind die Kinder oder Jugendlichen entsprechend ihrem Alter und der geistigen Entwicklungang an den Entscheidungsprozessen zu beteiligen.
Die Entscheidungen sollten offen erfolgen und für alle Beteiligten nachvollziehbar sein.

- Kenntnis der persönlichen und fachlichen Grenzen

Der Amtsvormund sollte sich seiner persönlichen und fachlichen Grenzen bewusst sein. Er muss in der Lage sein, sich ggf. Beratung und Hilfestellung zu holen.

- Anforderungen an die Ausbildung

Die personelle Ausstattung der Jugendämter wird durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt.
Es sollen nach § 72 SBG VIII nur Personen hauptberuflich beschäftigt werden, die sich für diese Aufgaben eignen und eine dieser Aufgaben entsprechende Ausbildung haben.

Der Gesetzgeber verwendet ausdrücklich den Begriff der Fachkraft, um die besonderen Anforderungen an die Geeignetheit eines Amtsvormunds hervorzuheben. Im Vordergrund steht hierbei die Ausbildung mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich der Verwaltung oder der Sozialpädagogik. Ein Abschluss in beiden Bereichen wäre optimal.
Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Rechts, der Verwaltung, der Pädagogik, Psychologie und Soziologie sind unabdingbar. Dies gilt ebenso für die Kenntnis von Aufbau- und Ablauforganisationen von Verwaltungen und Gerichten, insbesondere für Familiengerichte.

- Besondere Kenntnisse sind im Zivil- und Verwaltungsrecht erforderlich. Hervorzuheben sind dabei die nachstehenden Rechtsbereiche:

- BGB (Familienrecht,     Erbrecht,Unterhaltsrecht)
- FamFG
- ZPO
- SGB, besonders die Teile I, VIII, X

Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, z. B.Ausländer-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht.

Neben spezifischen Kenntnissen in den aufgeführten Rechtsgebieten, muss ein pädagogisches, psychologisches und soziologisches Grundwissen über die Entwicklung und die Erziehung von jungen Menschen vorhanden sein.
Damit deren Fähigkeiten, Stärken, Begabungen und Interessen erfolgreich erkannt und gefördert werden können, sollen darüber hinaus Kenntnisse

- in der Kommunikationspsychologie
- bei Trennungs- und Verlusterlebnissen von Kindern
- bei sexuellem Missbrauch
- bei Vernachlässigung
- bei Misshandlung von Kindern
- über Schul- und Berufsausbildung
- in ambulanten und stationären erzieherischen und therapeutischen Hilfen für Kinder und Jugendliche vorhanden sein

- Aufgaben des Amtsvormunds -

Die elterliche Sorge teilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge. Der Amtsvormund übernimmt die Aufgaben, die ihm übertragen wurden, nachdem die Eltern nicht oder nicht mehr zu deren Wahrnehmung in der Lage bzw. berechtigt sind.
Insofern hat die Wahrnehmung der Vormundschaft Auswirkungen auf alle Belange des täglichen Lebens des Mündels. Dabei hat der Amtsvormund nicht nur die rechtlichen Interessen des Kindes oder Jugendlichen zu vertreten. Er hat sich auch um dessen persönliche Belange zu kümmern,sowie den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten.

Diese Aufgabe kann nicht an die MitarbeiterInnen des Sozialen Dienstes oder die Pflegeperson übertragen werden.

Es sind im einzelnen beispielhaft folgende Aufgaben wahrzunehmen, die nicht den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes oder den Pflegepersonen überlassen werden können:

1. Im Rahmen der Personensorge

- Bestimmung des Aufenthalts
- Bestimmung von Wohnort und Wohnung (z. B. Abschluss von Mietverträgen)
- Unterbringung bei Pflegepersonen oder Verwandten, in Einrichtungen der Jugendhilfe usw.
- Antrag auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung (§ 1631b BGB)
-Wahrnehmung der Meldepflichten
- Beantragung von Ausweisen
- Entscheidungsbefugnis über die Herausgabe des Kindes oder Jugendlichen
- Regelung des Umgangs
- Sicherstellung des Lebensunterhalts und Versicherungsschutz
- Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen
- Regelung aller Rentenangelegenheiten (Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz)
- Beantragung sonstiger Ansprüche (z.B. Kindergeld, BAföG, BAB)
- Abschluss von Versicherungsverträgen(z. B. Kranken-, Haftpflicht-versicherung)
- Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
- Sicherstellung von Pflege und Erziehung
- Bestimmung der Erziehungsziele
- Beaufsichtigung der Erziehung durch regelmäßige Kontakte zur Pflegeperson und zum Mündel
- Teilnahme an Hilfeplangesprächen als Personensorgeberechtigter (§36 SGB VIII)
- Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGBVIII)
- Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Mündels durch regelmäßige Gespräche und gegenseitige Information zur Vertrauensbildung
- Einwilligung zur Taufe, Kommunion, Konfirmation usw.
- Sicherstellung der Gesundheitsfürsorge
- Sorge für die notwendige medizinische Betreuung
- Regelmäßige Gesundheitsvorsorge
- Einwilligung zu medizinischen Maßnahmen und Eingriffen (z. B. Operationen, Impfungen, Bluttransfusionen usw.)
- Veranlassung notwendiger medizinischer Untersuchungen
- Beantragung medizinischer Hilfsmittel
- Sicherstellung von Schul-und Berufsausbildung
- Auswahl des Kindergartens und der Schule
- Entscheidungsfindung zum Schul- und Berufsweg
- evtl. notwendige persönliche Gespräche mit Betreuern, Lehrern oder Ausbildern
- Auswahl von Ausbildungsstellen und Abschluss von Ausbildungsverträgen
- Klärung status- und namensrechtlicher Fragen
- Klärung der Vaterschaft durch Zustimmung zur Anerkennung(§ 1595 Abs. 2 BGB)
- Vertretung des Mündels im gerichtlichen Feststellungs- oder Anfechtungsverfahren (§§ 1600, 1600 e BGB)
- Mitwirkung im Adoptionsverfahren (§§ 1746, 1748 BGB)
- Vertretung bei Namensänderung (§§ 1616 ff, 1757 BGB)
- bei ausländischen Mündeln: Asyl-, Aufenthaltsberechtigung, usw.

2. Im Rahmen der Vermögenssorge

- Prüfung, Geltendmachung und Regelung von Erbansprüchen einschließlich der Entscheidung über die Erbausschlagung und die Nachlassinsolvenz
- Anlage eines Vermögensverzeichnisses
- Anlage des Mündelvermögens (mündelsicher)
- ggf. Verwaltung von bebauten/unbebauten Grundstücken
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüch

=> Jeder hat das Recht, zu überprüfen, ob der Vormund seines Kindes diese Richtlinien erfüllt und sich hinreichend um das Kind kümmert.

Ein Vormund ist dazu verpflichtet, darüber genaustens Auskunft zu geben. Da hinreichend bekannt ist, dass die Vormünder der Jugendämter ihr eigenes Süppchen kochen, wird es sicherlich nicht einfach diese Informationen einzufordern, allerdings liegen in der Hinsicht diese Vormünder in der "Bringschuld".

=> Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass eine Vormundschaft im Verwandtenbereich immer von den Gerichten vorzuziehen ist.

Das wird allerdings von Seiten des Jugendamtes oft mit Unwahrheiten und fragwürdigen Gutachten unterlaufen.
Dennoch sollten Eltern ihr Wahlrecht geltend machen und nicht alles unbedacht zulassen!

Gesetz zur Kooperation im KKG


Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

KKG
Ausfertigungsdatum: 22.12.2011

Vollzitat:

"Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975)"

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2011 I 2975 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 1.1.2012 in Kraft getreten.

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

(1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit
1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,
2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und
3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.

(4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe.

Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter, sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).

§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

(1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.

(2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten.
Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden.
Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe.

§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

(1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen.

(2) In das Netzwerk sollen insbesondere - Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe,
- Einrichtungen und Dienste,
mit denen Verträge nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
- Gesundheitsämter,
- Sozialämter,
- Gemeinsame Servicestellen,
- Schulen,
- Kindergärten und Krippen
- Polizei- und Ordnungsbehörden,
- Agenturen für Arbeit,
- Krankenhäuser,
- Sozialpädiatrische Zentren,
- Frühförderstellen,
- Beratungsstellen für soziale Problemlagen,
- Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung
sowie
- zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
- Familienbildungsstätten,
- Familiengerichte und
- Angehörige der Heilberufe

einbezogen werden.

(3) Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, soll die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert werden.

Die Beteiligten sollen die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen. Auf vorhandene Strukturen soll zurückgegriffen werden.

(4) Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre befristete Bundesinitiative, die im Jahr 2012 mit 30 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 45 Millionen Euro und in den Jahren 2014 und 2015 mit 51 Millionen Euro ausgestattet wird.

Nach Ablauf dieser Befristung wird der Bund einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien einrichten, für den er jährlich 51 Millionen Euro zur Verfügung stellen wird.
Die Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt.

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung:

1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie

4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder

7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.
Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

Quelle - KKG: [http://www.gesetze-im-internet.de/kkg/BJNR297510011.html]

Quelle - Projekt: [https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/Projekte/Goette_JAmt-1_2012_S.7-12.pdf]

Quelle - Familienbesucher: [http://www.bwstiftung.de/gesellschaft-kultur/programme/stiftung-kinderland-baden-wuerttemberg/familienbesucher/#page-header]

Quelle - Gutachten Familienbesucher: [https://www.dijuf.de/gutachten-familienbesucher.html]