Sonntag, 1. November 2015

Was ist eine Amtsvormundschaft


Die Kinderhandelindustrie, durch unsere Jugendämter, floriert hervorragend und nur zu gern übernehmen Mitarbeiter des Jugendamtes die Vormundschaft der Kinder, die mitunter auf die perfideste Art und Weise aus ihren Familien gerissen wurden.
Es ist darauf hinzuweisen, das es hier nicht um die Kinder und Vorgänge geht, die absolut rechtens und notwendig waren (was allerdings in der Masse gesehen, einen nur sehr geringen Teil ausmacht).

So hat jeder "Amtsvormund" auch Verpflichtungen zu erfüllen, die allerdings in der Realität kaum  Anwendung finden.

Unregelmäßiger Kontakt zum Kind und zu den Eltern (falls überhaupt), ist wohl das häufigste Vergehen, wie man immer wieder  feststellen kann. Leider erfüllen diese Mitarbeiter ihre Arbeit äußerst unzureichend.

Hier einmal aufgeführt, was zu deren Pflichten gehört und wie sich eine "Amtsvormundschaft" aufbaut.

Amtsvormundschaften:

Eine Amtsvormundschaft liegt vor, wenn das Jugendamt durch das Familiengericht als Vormund ausgewählt und bestellt wird. Das Familiengericht bestellt das Jugendamt dann, wenn keine geeignete Person vorhanden ist, die die Vormundschaft ehrenamtlich führen würde (§ 1791b Absatz 1 Satz 1 BGB).
Seit Inkrafttreten des zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2005 sind Vereine oder Berufsvormünder nicht mehr vorrangig auszuwählen.
Das Familiengericht prüft bei der Auswahl eines Vereins oder eines Berufsvormunds oder bei der Bestellung des Jugendamtes stets, welche Vormundschaft im konkreten Einzelfall am besten geeignet ist (§ 1779BGB).
Die Auswahl des Jugendamtes erfordert nicht dessen Einwilligung.
Das Jugendamt kann aber Beschwerde einlegen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Einzelperson besser geeignet ist.

Das Familiengericht bestellt nicht die Fachkraft beim Jugendamt, welche die Vormundschaft führt. Vielmehr wird das Jugendamt durch Beschluss bestellt.
Per Delegationsbeschluss bestellt das Jugendamt dann deren Fachkraft im Rahmen der Organisationshoheit bestimmen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe eigenständig über die personelle Ausstattung der Jugendämter.
Durch die Neufassung des § 55 Abs. 2 SGB VIII, die zum 05.07.2012 in Kraft getreten ist, sind die Träger der Jugendhilfe in ihrer Eigenständigkeit insoweit eingeschränkt, dass vom Gesetzgeber eine Fallzahlbegrenzung festgeschrieben wurde.

Nach§ 72 SGB VIII sind hauptberuflich nur Personen zu beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.

Neben den fachlichen und rechtlichen Anforderungen ist auch das Kriterium der "persönlichen Eignung" der zum Amtsvormund bestellten Person als Eignungskriterium zu beachten.
Die bestellten Personen müssen durch eine entsprechende Grundeinstellung und persönliche Lebenserfahrung die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleisten.

Dazu gehören insbesondere:

- Kooperationsbereitschaft

Im Interesse des Kindes oder Jugendlichen ist es unbedingt notwendig mit Fachkräften, Eltern oder anderen Bezugspersonen des Kindes oder Jugendlichen zusammen zu arbeiten. Nur so ist sichergestellt, dass alle für die Entwicklung und Förderung des Mündels notwendigen Informationen in die Entscheidungsfindung mit einfließen können.

- Flexibilität

Handlungsstrategien und Problemlösungskonzepte müssen flexibel an der Persönlichkeit, den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen ausgerichtet sein, bzw. angepasst werden. Hier ist es von besonderer Bedeutung, dass jedes Mündel eine andere Geschichte hat und deshalb auch keine Entscheidungen nach vorgegebenen Mustern getroffen werden können.

- Physische und psychische Belastbarkeit

Durch die Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen in schwierigen Lebensverhältnissen, kommt es immer wieder zu Frustrationserlebnissen unterschiedlichster Art. Diese müssen vom Amtsvormund ausgehalten und verarbeitet werden. Es müssen trotzdem und immer wieder neue Denk- und Handlungsansätze erarbeitet werden, um die Entwicklung des Mündels zu fördern.

Es müssen belastende Situationen ausgehalten und damit umgegangen werden, z. B. massive Anfeindungen Dritter (durch Eltern, Presse, Politik).
Der Amtsvormund "muss immer präsent sein". Nachdem die meisten Amtsvormünder neben dieser Tätigkeit auch weitere Aufgabenbereiche abdecken müssen, entsteht durch die Arbeitsbelastung ein erheblicher Druck, der ausgehalten werden muss.

- Verantwortungsbereitschaft

Vom Amtsvormund sind als gesetzlichem Vertreter der Kinder oder Jugendlichen Entscheidungen in wichtigen Lebensfragen der Mündel zu treffen.
Der Amtsvormund muss sich bewusst sein, dass die Entscheidungen die zukünftige Entwicklung der Kinder oder Jugendlichen erheblich beeinflussen. Dieser Verantwortung muss sich der Amtsvormund bei allen Entscheidungen, die von ihm allein verantwortlich getroffen werden, immer wieder vor Augen führen, da ansonsten eine verantwortliche Führung der Amtsvormundschaft nicht möglich ist.

- Respekt vor der Person des Kindes oder Jugendlichen

Grundsätzlich ist die Wertschätzung der Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen die Basis zur qualifizierten Führung der Amtsvormundschaft. Der Amtsvormund sollte sich nicht an den Defiziten, sondern an den beim Mündel vorhandenen Kompetenzen orientieren. Stärkung der Persönlichkeit und Gestaltung eines für das jeweilige Mündel entwicklungsfördernden Umfeldes stehen im Vordergrund.

=> Die Herkunftsfamilie sollte unter Würdigung ihrer Ressourcen und Kompetenzen einbezogen werden!

- Entsprechendes und glaubwürdiges (kongruentes) Verhalten

Da die Entscheidungen im Regelfall wichtige Lebensfragen des Mündels betreffen, sind die Kinder oder Jugendlichen entsprechend ihrem Alter und der geistigen Entwicklungang an den Entscheidungsprozessen zu beteiligen.
Die Entscheidungen sollten offen erfolgen und für alle Beteiligten nachvollziehbar sein.

- Kenntnis der persönlichen und fachlichen Grenzen

Der Amtsvormund sollte sich seiner persönlichen und fachlichen Grenzen bewusst sein. Er muss in der Lage sein, sich ggf. Beratung und Hilfestellung zu holen.

- Anforderungen an die Ausbildung

Die personelle Ausstattung der Jugendämter wird durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt.
Es sollen nach § 72 SBG VIII nur Personen hauptberuflich beschäftigt werden, die sich für diese Aufgaben eignen und eine dieser Aufgaben entsprechende Ausbildung haben.

Der Gesetzgeber verwendet ausdrücklich den Begriff der Fachkraft, um die besonderen Anforderungen an die Geeignetheit eines Amtsvormunds hervorzuheben. Im Vordergrund steht hierbei die Ausbildung mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich der Verwaltung oder der Sozialpädagogik. Ein Abschluss in beiden Bereichen wäre optimal.
Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Rechts, der Verwaltung, der Pädagogik, Psychologie und Soziologie sind unabdingbar. Dies gilt ebenso für die Kenntnis von Aufbau- und Ablauforganisationen von Verwaltungen und Gerichten, insbesondere für Familiengerichte.

- Besondere Kenntnisse sind im Zivil- und Verwaltungsrecht erforderlich. Hervorzuheben sind dabei die nachstehenden Rechtsbereiche:

- BGB (Familienrecht,     Erbrecht,Unterhaltsrecht)
- FamFG
- ZPO
- SGB, besonders die Teile I, VIII, X

Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, z. B.Ausländer-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht.

Neben spezifischen Kenntnissen in den aufgeführten Rechtsgebieten, muss ein pädagogisches, psychologisches und soziologisches Grundwissen über die Entwicklung und die Erziehung von jungen Menschen vorhanden sein.
Damit deren Fähigkeiten, Stärken, Begabungen und Interessen erfolgreich erkannt und gefördert werden können, sollen darüber hinaus Kenntnisse

- in der Kommunikationspsychologie
- bei Trennungs- und Verlusterlebnissen von Kindern
- bei sexuellem Missbrauch
- bei Vernachlässigung
- bei Misshandlung von Kindern
- über Schul- und Berufsausbildung
- in ambulanten und stationären erzieherischen und therapeutischen Hilfen für Kinder und Jugendliche vorhanden sein

- Aufgaben des Amtsvormunds -

Die elterliche Sorge teilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge. Der Amtsvormund übernimmt die Aufgaben, die ihm übertragen wurden, nachdem die Eltern nicht oder nicht mehr zu deren Wahrnehmung in der Lage bzw. berechtigt sind.
Insofern hat die Wahrnehmung der Vormundschaft Auswirkungen auf alle Belange des täglichen Lebens des Mündels. Dabei hat der Amtsvormund nicht nur die rechtlichen Interessen des Kindes oder Jugendlichen zu vertreten. Er hat sich auch um dessen persönliche Belange zu kümmern,sowie den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten.

Diese Aufgabe kann nicht an die MitarbeiterInnen des Sozialen Dienstes oder die Pflegeperson übertragen werden.

Es sind im einzelnen beispielhaft folgende Aufgaben wahrzunehmen, die nicht den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes oder den Pflegepersonen überlassen werden können:

1. Im Rahmen der Personensorge

- Bestimmung des Aufenthalts
- Bestimmung von Wohnort und Wohnung (z. B. Abschluss von Mietverträgen)
- Unterbringung bei Pflegepersonen oder Verwandten, in Einrichtungen der Jugendhilfe usw.
- Antrag auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung (§ 1631b BGB)
-Wahrnehmung der Meldepflichten
- Beantragung von Ausweisen
- Entscheidungsbefugnis über die Herausgabe des Kindes oder Jugendlichen
- Regelung des Umgangs
- Sicherstellung des Lebensunterhalts und Versicherungsschutz
- Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen
- Regelung aller Rentenangelegenheiten (Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz)
- Beantragung sonstiger Ansprüche (z.B. Kindergeld, BAföG, BAB)
- Abschluss von Versicherungsverträgen(z. B. Kranken-, Haftpflicht-versicherung)
- Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
- Sicherstellung von Pflege und Erziehung
- Bestimmung der Erziehungsziele
- Beaufsichtigung der Erziehung durch regelmäßige Kontakte zur Pflegeperson und zum Mündel
- Teilnahme an Hilfeplangesprächen als Personensorgeberechtigter (§36 SGB VIII)
- Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGBVIII)
- Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Mündels durch regelmäßige Gespräche und gegenseitige Information zur Vertrauensbildung
- Einwilligung zur Taufe, Kommunion, Konfirmation usw.
- Sicherstellung der Gesundheitsfürsorge
- Sorge für die notwendige medizinische Betreuung
- Regelmäßige Gesundheitsvorsorge
- Einwilligung zu medizinischen Maßnahmen und Eingriffen (z. B. Operationen, Impfungen, Bluttransfusionen usw.)
- Veranlassung notwendiger medizinischer Untersuchungen
- Beantragung medizinischer Hilfsmittel
- Sicherstellung von Schul-und Berufsausbildung
- Auswahl des Kindergartens und der Schule
- Entscheidungsfindung zum Schul- und Berufsweg
- evtl. notwendige persönliche Gespräche mit Betreuern, Lehrern oder Ausbildern
- Auswahl von Ausbildungsstellen und Abschluss von Ausbildungsverträgen
- Klärung status- und namensrechtlicher Fragen
- Klärung der Vaterschaft durch Zustimmung zur Anerkennung(§ 1595 Abs. 2 BGB)
- Vertretung des Mündels im gerichtlichen Feststellungs- oder Anfechtungsverfahren (§§ 1600, 1600 e BGB)
- Mitwirkung im Adoptionsverfahren (§§ 1746, 1748 BGB)
- Vertretung bei Namensänderung (§§ 1616 ff, 1757 BGB)
- bei ausländischen Mündeln: Asyl-, Aufenthaltsberechtigung, usw.

2. Im Rahmen der Vermögenssorge

- Prüfung, Geltendmachung und Regelung von Erbansprüchen einschließlich der Entscheidung über die Erbausschlagung und die Nachlassinsolvenz
- Anlage eines Vermögensverzeichnisses
- Anlage des Mündelvermögens (mündelsicher)
- ggf. Verwaltung von bebauten/unbebauten Grundstücken
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüch

=> Jeder hat das Recht, zu überprüfen, ob der Vormund seines Kindes diese Richtlinien erfüllt und sich hinreichend um das Kind kümmert.

Ein Vormund ist dazu verpflichtet, darüber genaustens Auskunft zu geben. Da hinreichend bekannt ist, dass die Vormünder der Jugendämter ihr eigenes Süppchen kochen, wird es sicherlich nicht einfach diese Informationen einzufordern, allerdings liegen in der Hinsicht diese Vormünder in der "Bringschuld".

=> Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass eine Vormundschaft im Verwandtenbereich immer von den Gerichten vorzuziehen ist.

Das wird allerdings von Seiten des Jugendamtes oft mit Unwahrheiten und fragwürdigen Gutachten unterlaufen.
Dennoch sollten Eltern ihr Wahlrecht geltend machen und nicht alles unbedacht zulassen!

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