Mittwoch, 1. Februar 2017

Schutzschrift - Inobhutnahme

Reicht sofort eine Schutzschrift beim Amtsgericht ein, wenn das Jugendamt euer Kind in Obhut genommen hat. Unterschreibt auf keinen Fall Schriftstücke, die euch von den JugendamtsmitarbeiterIn vorgehalten werden. Auch nicht wenn man auch droht, dass ihr euer Kind sonst nie wieder seht.
Und sofort Klage auf Herausgabe beim Amtsgericht einreichen.
Und sofort einen Umgangsantrag einreichen.
2. Schutzschrift an das zuständige Familiengericht
Ist das Kind oder der Jugendliche bereits in Obhut genommen, muss von Anwaltsseite unverzüglich
gehandelt werden. Hat das Jugendamt seinen notwendigen Antrag noch nicht bei Gericht
eingereicht, wie in den beiden vorgenannten Fällen, empfiehlt sich eine sofortige Schutzschrift an
das Familiengericht, verbunden mit dem Antrag, über einen zu erwartenden Antrag des Jugendamts,
der selbstverständlich im Einzelnen dargestellt werden muss, nicht ohne mündliche Anhörung zu
entscheiden. Auf diese Weise wird dem Familiengericht der Sachverhalt sofort nach der
Inobhutnahme bekannt und das Gericht hat bereits Kenntnis von der Angelegenheit, wenn denn der
Antrag des Jugendamts eingeht. Das Familiengericht wird bei Vorliegen einer Schutzschrift kaum
ohne mündliche Verhandlung entscheiden und schon gar nicht, wie in dem zweiten oben
beschriebenen Fall, ohne jegliche Anhörung der Beteiligten. Sorgfältige Gerichte werden derartige
Schutzschriften, die den Sachverhalt selbstverständlich ausführlich schildern müssen, genau lesen
und wenn nötig, das zuständige Jugendamt sofort um Bericht bitten, spätestens dann, wenn der
Antrag des Jugendamts eingeht.
In der Schutzschrift kann bereits beantragt werden, den zu erwartenden Antrag auf Entzug oder
Teilentzug der elterlichen Sorge oder einen eventuellen Antrag auf Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes zurückzuweisen. Zu diesem Zweck sollten unverzüglich Beweismittel
beigebracht werden, z. B. über das Befinden der Kinder vor der Inobhutnahme, über die Verfassung
der Kinder, deren Wünsche und Notwendigkeiten, deren soziales Umfeld, darüber hinaus sollten
Beweise angeboten werden über die Qualität der Beziehung zwischen dem betroffenen Elternteil und
den Kindern und über das den Eltern vorgeworfene Verhalten und schließlich sollten auch
Ausführungen gemacht werden zu eventuellen milderen Maßnahmen i. S. von § 1666 a BGB, also im
Rahmen der notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung. So könnten z. B., falls das Gericht es für
notwendig hält, Auflagen angeboten werden i. S. von § 1666 BGB.
3. Umgangsregelung
Auf jeden Fall sollte die anwaltliche Beratung darauf gerichtet sein, die Inobhutnahme der Kinder und
Jugendlichen so rasch wie möglich zu beenden, um insbesondere bei kleinen Kindern die fast
zwangsläufige Entfremdung zwischen Eltern und Kind zu vermeiden. Verhindert das in Obhut
nehmende Jugendamt den Kontakt zwischen Eltern und Kindern, sollte sofort beim zuständigen
Familiengericht ein Umgangsbeschluss beantragt werden mit dem Ziel, einen unbegleiteten und
unbeaufsichtigten Kontakt zwischen Eltern und Kindern unverzüglich herzustellen oder wieder
herzustellen. Bisweilen vertreten die betroffenen Jugendämter die Ansicht, wenn das
Aufenthaltsbestimmungsrecht erst einmal auf einen Pfleger übertragen sei, könne und müsse nur der
über den Umgang bestimmen. Und wenn dieser den Umgang quasi ausschließe, sei das hinzunehmen.

Diese Rechtsansicht ist falsch. Nach dem Entzug bzw. der Beschränkung der elterlichen Sorge
besteht die Pflicht und das Recht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind unverändert fort.
Einschränkung und Entzug des Umgangsrechts bedürfen deshalb einer eigenständigen Entscheidung
des Familiengerichts auf der Grundlage von § 1684 BGB .
Die Autorin ist Senatorin für Justiz a. D. in Hamburg und Berlin, war zuvor Vorsitzende eines
Familiensenats am OLG Hamburg und ist Rechtsanwältin in Berlin.13.12.2016 FPR 2012, 443 - beck-online

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