Sonntag, 30. August 2015

Begleiteter Umgang - Beschluss

http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=4755

Die Pflichten aus § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII umfassen auch die Aufgabe des begleiteten Umgangs und schließen unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers ein, seine Mitwirkungsbereitschaft bei begleiteten Umgangskontakten gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB vor dem Familiengericht zu erklären.

Diesen Anspruch auf Umgang können Eltern vor dem Verwaltungsgericht auch im Eilrechtschutz durchsetzen.

Diese Rechtsprechung stützt auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15.

Fazit: Das Elternrecht auf Umgang und die Rückführung in die Ursprungsfamilie ist zu stärken.

Somit dürfen Pflegeverhältnisse nur kurzfristig angelegt sein und immer mit dem Ziel, dass Kind wieder zu den Eltern zurück bringen zu lassen.

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